TE OGH 1987/6/30 4Ob524/87

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Veröffentlicht am 30.06.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Schlosser, Dr. Petrag und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Elke L***, Sparkassenangestellte, 4320 Perg, Mozartstraße 9, vertreten durch Dr. Christoph Haffner, Rechtsanwalt in Amstetten, wider den Antragsgegner Maximilian F***, Gerichtsbeamter, 4272 Weitersfelden, Straßreith 3, vertreten durch DDr. Heinz Mück, Rechtsanwalt in Linz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 30. Jänner 1987, GZ 13 R 787/85-117, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Freistadt vom 19. September 1985, GZ F 13/84-110 bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Antragstellerin ist schuldig, dem Antragsgegner die mit S 14.739,45 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin S 1.339,95 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Ehe der Parteien wurde mit dem seit 27. April 1981 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Linz vom 9. April 1981, 8 Cg 378/80-10, aus dem Verschulden des Antragsgegners grsthieden. Am 17. Juli 1981 machte die Antragstellerin den Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gerichtlich geltend. Sie begehrt, ihr das Alleineigentum an den Liegenschaften EZ 970 des Grundbuches der Katastralgemeinde Perg (mit dem Haus Mozartstraße 9) und EZ 190 KG Harrachsthal (mit dem Bauernhaus Straßreith 3) ins Alleineigentum zu übertragen und dem Antragsgegner das "außerbücherliche", mit 520/30.100stel Anteilen an der Liegenschaft EZ 1189 der KG Katzbach verbundene Wohnungseigentum an der Wohnung Nr. 37 (in Linz, Mannheimstraße 4) zu überlassen.

Der Antragsgegner begehrt demgegenüber, daß der Antragstellerin das Alleineigentum nur an der Liegenschaft in Perg, ihm jedoch jenes an der Liegenschaft EZ 190 KG Harrachsthal ins Alleineigentum übertragen werde (ON 2). Die Entscheidung über die Eigentumswohnung in Linz, die allein aus dem Vermögen der Antragstellerin angeschafft worden sei, möge atsieschieden werden (ON 29 S. 212). Der Erstrichter wies der Antragstellerin das alleinige Eigentum an der Liegenschaft EZ 970 der KG Perg (Punkt 1.), dem Antragsgegner jenes an der Liegenschaft EZ 190 der KG Harrachsthal zu (Punkt 2.), sprach aus, daß die Eigentumsverhältnisse an dem 520/30.100stel Anteil der Liegenschaft EZ 1189 der KG Katzbach von der Aufteilung unberührt bleibe (Punkt 3.), übertrug die (beweglichen) Sachen des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse jenem Ehegatten ins alleinige Eigentum, der sie bei Schluß der mündlichen Verhandlung (24. Juli 1985) in seinem Besitz hatte (Punkt 4.), bestimmte, daß jede Partei die Kredite allein zurückzuzahlen habe, die mit den ihnen zugewiesenen Liegenschaften zusammenhingen (Punkte 5. und 6.), und verpflichtete schließlich den Antragsgegner, der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung in Höhe von S 210.000,-- samt 4 % Zinsen seit 1. August 1985 zu zahlen (Punkt 7.). Er traf folgende wesentlnche Feststellungen:

Die Parteien heirateten am 12. August 1967. Zunächst wohnten sie bis 1969 bei der Mutter der Frau in deren Haus Herrenstraße 26 in Perg; dann wohnten sie für 1 bis 1 1/2 Jahre unentgeltlich bei der Firma E***. Etwa ab 1970 benützten sie eine Dienstwohnung, die dem Mann als Gerichtsbeamten zur Verfügung gestellt worden war. Dort blieben sie, bis sie um die Jahreswende 1972/73 in das von ihnen seit 1968/69 errichtete Haus in der Mozartstraße 9 in Perg einzogen. Am 2. April 1971 wurde den Ehegatten die Tochter Gisela, am 10. März 1973 der Sohn Markus geboren. Da die Frau immer berufstätig war, betreute zunächst ihre Mutter das erste Kind. Als Markus geboren war, übernahm die Mutter des Mannes die Betreuung der Kinder bis August 1973. Von da an hatten die Eheleute immer ein Hausmädchen für die Kinder und den Haushalt.

Die Ehegatten, die sich schon das Haus in Perg gemeinsam gebaut hatten - sie halfen nach Kräften mit, überwachten den Baufortschritt, griffen zu, wo es notwendig war, und machten Arbeiten, so gut es ging, selbst - , kauften im Jahre 1977 ein altes Bauernhaus in Straßreith bei Weitersfelden, um es als Zweitwohnung auszubauen. Auch hier bemühten sie sich wieder nach ihren Kräften und halfen mit, das Haus schön herzurichten; das Schwergewicht lag beim Mann. Die Frau war mehr bei den Kindern zu Hause. Bei ihr lag das Schwergewicht der Haushaltsführung. Im Sommer 1979 war die Renovierung des Bauernhauses abgeschlossen.

Im Jahre 1980 kauften die Eheleute eine Eigentumswohnung in der Mannheimstraße in Linz. Dorthin zog der Mann, als die eheliche Gemeinschaft im Juni 1980 aufgelöst wurde. Die Ehe hatte in den letzten Jahren nicht mehr recht funktioniert. Der Mann hatte eine Freundin. Im November 1979 hatte er seinen Hauptwohnsitz von Perg nach Straßreith, die Frau ihren Hauptwohnsitz von Straßreith nach Perg umgemeldet.

Der Mann ist verdächtig, im Mai 1980 seinen Sohn Markus, der die Unterschrift seines Vaters gefälscht hatte, im Keller gefesselt, mit einem Rohrstock geschlagen und ihm danach die Haare abgeschnitten zu haben, um ihm zu demonstrieren, er sehe aus wie die Verbrecher im Landesgericht Linz. Dieser Sachverhalt und die Brutalität des Mannes in der Ehe waren ein weiterer Grund für das Auseinanderleben der Parteien. Als die Frau im Juni/Juli 1980 erfuhr, daß der Mann ein ehewidriges Verhältnis zu Christine A*** hatte, verlor sie den Willen, sich um die Aufrechterhaltung der Ehe zu bemühen. Die Ereignisse trieben nun auf eine Scheidung hin. Ab Juni/Juli 1980 verbrachte der Mann seine Freizeit meistens in der Eigentumswohnung in Linz, in der er sich mit seiner Freundin aufhielt, wenn sie bei ihm zu Besuch war. Im Herbst brachte die Frau die Scheidungsklage ein.

Für den Mann war es die zweite Ehe gewesen. Er hatte Sorgepflichten für die aus der ersten Ehe stammenden Töchter Elisabeth und Gertrude, an die er bis April 1981 rund S 300.000,-- Unterhalt leistete.

Im Scheidungsvergleich verpflichtete sich der Antragsgegner zu bestimmten Unterhaltsleistungen an die Antragstellerin und die Kinder, die bei ihr verblieben. Die Ehegatten übernahmen die Rückzahlungsraten der Kredite für die Häuser in Perg und Straßreith nach dem Verhältnis ihrer Eigentumsanteile ab 1. Jänner 1981. Die im Zusammenhang mit der Eigentumswohnung in Linz bestehenden Schulden übernahm der Mann bis zur endgültigen Teilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse.

Nachdem die Ehegatten nach der Scheidung kein Einvernehmen über die Benützung des Hauses in Straßreith erzielen konnten, stellte die Frau am 23. Juli 1982 einen Antrag auf gerichtliche Benützungsregelung. Das Gericht zweiter Instanz regelte die Benützung dergestalt, daß die Ehegatten das Haus abwechselnd alle vier Monate zur Verfügung hätten. Die Frau bemühte sich nachher mit exekutiven Mitteln, den Mann aus dem Haus zu bringen; sie brachte auch drei Räumungsklagen ein. Der Antragsgegner wohnt nach wie vor in Straßreith.

Am 13. Mai 1983 heiratete der Antragsgegner Christine A***. Er übertrug mit dem Ehevertrag über eine besondere Gütergemeinschaft vom 1. Juni 1983 die Hälfte seines Eigentumsanteils am Bauernhaus in Straßreith auf seine Gattin, die damit zu einem Viertel Eigentümerin der Liegenschaft in Straßreith geworden ist.

Am 9. April 1984 klagte die Antragstellerin den Antragsgegner auf Rückgabe des Hälfteanteils an der Eigentumswohnung in Linz; der Mann anerkannte dieses Begehren.

Auch die Frau ist wieder verheiratet; mit ihrem Mann und den Kindern wohnt sie in Perg. Der Antragsgegner wohnt mit seiner dritten Frau in Straßreith.

Die Frau verdiente als Sparkassenangestellte von 1967 bis 1981, für die Vermittlung von Bausparverträgen in den Jahren 1978 bis 1980 und durch die Verpachtung ihrer Liegenschaften von 1976 bis 1979 und 1980 bis 1981 insgesamt S 1,233.950,--. Der Antragsteller verdiente als Gerichtsbeamter von 1967 bis 1979 S 1,919.680,--. Dazu kamen Beträge, die er an Zehr- und Ganggeldern, an Vollzugs- und Wegegebühren, sowie als Gerichtskommissär und Schulungsbeamter für Gerichtsvollzieher erhalten hat. Weiters hat er aus der Verpachtung seines Gasthauses in Freistadt von Mitte 1970 bis November 1974 fast S 150.000,-- eingenommen.

Die Antragstellerin hat um rund die Hälfte bis ein Drittel weniger verdient als der Antragsgegner.

In die Ehe hatte der Mann Ersparnisse in Höhe von S 8.000,--, die Frau solche von rund S 12.000,-- eingebracht.

Am 11. November 1967 schenkte die Mutter der Antragstellerin ihrer Tochter das Grundstück EZ 970 der KG Perg im Ausmaß von rund

2.200 m2. Auf dieser Liegenschaft wurde später das Haus Mozartstraße 9 gebaut, in dem sich die Ehewohnung befand. Mit Vertrag vom 25. Mai 1968 schenkte die Frau zwei Drittel ihrer Liegenschaft dem Mann. Am selben Tag verkaufte der Mann an seine Mutter ein Drittel der Liegenschaft, mit welchem Wohnungseigentum im Obergeschoß verbunden war. Am 31. Juli 1972 schenkte der Antragsgegner sein Drittel, mit welchem Wohnungseigentum nicht verbunden war, der Frau, während er gleichzeitig von seiner Mutter das mit dem Wohnungseigentum verbundene Drittel als Schenkung erhielt. Diese Vorgangsweise wurde gewählt, um das Haus größer bauen zu können und trotzdem Mittel aus der Wohnbauförderung zu erhalten. Die Frau hat von dem erwähnten Grundstück am 27. Februar 1968 eine Teilfläche abgeschrieben und an die Nachbarn Friedrich und Leopoldine S*** verkauft. Am selben Tag wurde ihr der Kaufpreis von S 3.000,-- ausgefolgt.

Nach dem Tod ihrer Mutter (12. November 1975) erbte die Antragstellerin die Liegenschaft EZ 1000 der KG Perg mit den Grundstücken Nr. 803, 994 und 995; diese Liegenschaft wurde ihr am 3. Februar 1976 eingeantwortet. An diesem Tag hatte die Liegenschaft einen Verkehrswert von insgesamt S 2,480.060,--. Diese landwirtschaftlich genutzten Grundflächen lagen seit 1974 im Bauland (Betriebsbaugebiet). In den folgenden Jahren, insbesondere seit 1977, war das Umwidmungsverfahren in Wohngebiet im Gange. Der genannte Wert der Liegenschaft bezieht sich auf den Zustand der Bebauungsmöglichkeit zum Stichtag 3. Februar 1976.

Der Mann, der ursprünglich schon darauf gedrängt hatte, daß die Frau nicht zugunsten ihres Bruders auf ihr Erbrecht verzichte, bemühte sich nun um einen gewinnbringenden Verkauf der Grundstücke. Diese hingen in der Natur nicht zusammen, sondern lagen nur räumlich beisammen und hatten unterschiedliche Ausmaße. Wegen des anhängigen Grundzusammenlegungsverfahrens war schon bekannt, daß die Frau ein zusammenhängendes, großes Grundstück bekommen werde. Die G*** W***.M.B.H. in Enns (E***) hatte

seinerzeit in Perg, Mozartstraße, ein Grundstück gekauft, auf dem sie 6 bis 7-geschoßige Häuser hätte errichten müssen. Dies führte zu Anrainerprotesten. Die E*** und der Bürgermeister von Perg, der an einem Wohnbau durch die E*** interessiert war, bemühten sich um eine Ersatzliegenschaft. Die Ehegatten wußten davon und boten der Gemeinde sowie der E*** die Grundstücke in der Naarnerstraße (EZ 1000 KG Perg) zum Kauf an.

Bis zum Abschluß der Zusammenlegungsverfahren hätte ohne Zustimmung der Agrarbezirksbehörde kein Rechtsgeschäft durchgeführt werden können. Die Zustimmung der Agrarbehörde war aber nur dann erreichbar, wenn ein Teil der Grundstücke übrig blieb, also ein Übergang vorhanden war, der in das verbleibende Zusammenlegungsverfahren fiel. Der Ehemann, der als Grundbuchsrechtspfleger gute Kontakte zu den Beamten der Agrarbezirksbehörde hatte, wies darauf hin, daß die Frau außerhalb des Naarnerfeldes noch Grundstücke habe, so daß man das zu verkaufende Grundstück von der Zusammenlegung ausklammern könne. Neben den Schwierigkeiten mit der Agrarbezirksbehörde wegen des Grundzusammenlegungsverfahrens gab es auch Probleme, weil die Grundstücke von Industrieland auf Wohnbaugebiet umgewidmet werden mußten. Dagegen sträubte sich die Oberösterreichische Landesbehörde für Raumordnung. Die Frau bat den Parteiobmann Horst S*** um Intervention. Es gelang den Ehegatten nach Verhandlungen, die hauptsächlich, aber nicht nur, vom Mann geführt wurden, Einwände der Oberösterreichischen Raumordnungsbehörde zu beseitigen. Die Bemühungen und Verhandlungen bis zum endgültigen Verkauf der Grundstücke hatten beide Ehegatten gemeinsam unternommen; ein gewisser Schwerpunkt lag beim Mann, der sich persönlich sehr einsetzte und sich als Grundbuchsrechtspfleger in einigen Dingen besser auskannte als die Frau. Er ist allgemein der Versiertere und Tüchtigere in diesen Dingen.

Von den ererbten Grundstücken verkaufte die Frau im Jahr 1977 1000 m2 um S 300.000,-- an Frieda und Heinrich B***. Wenig später kaufte sie das Grundstück um S 350.000,-- zurück. Sodann erwarben Paul und Gertrude A*** sowie deren Tochter Neomi I*** das Grundstück, das noch um 380 m2 aus Gründen der Frau erweitert worden war, um insgesamt S 620.000,--.

An die E*** verkaufte die Antragstellerin mit Kaufvertrag vom 15. Juni 1979 7.946 m2 zum Kaufpreis von S 3,141.580,--. Zum Zeitpunkt der Einantwortung (3. Februar 1976) betrug der Wert dieser an die E*** verkauften Liegenschaften S 1,748.120,--. Bis zum Verkauf am 15. Juni 1979 trat ohne Berücksichtigung der Umwidmung eine Wertsteigerung der Liegenschaften auf S 2,344.070,-- ein. Demnach wurden die Liegenschaften um S 797.510,-- teurer verkauft, als sie wert gewesen wären, wenn seit der Erbschaft keine Veränderung eingetreten wäre, außer der allgemeinen Wertsteigerung des Grundes ohne Zutun der Ehegatten.

Der Onkel der Antragstellerin, Josef P***, schenkte den Ehegatten am 5. Juli 1977 S 35.064,80 für den Hausbau. Am 27. Oktober 1975 schenkte die Mutter der Antragstellerin den Betrag von S 53.000,-- zum Ankauf eines PKW Peugeot. Nach dem Tod der Mutter am 12. November 1975 erhielt die Frau aus zwei im Nachlaß vorgefundenen Sparbüchern den Betrag von S 125.138,92.

Im November 1977 verkaufte der Antragsgegner sein Gasthaus um S 407.500,--. S 300.000,-- bekam er in bar; der Rest wurde durch Übernahme des Darlehens berichtigt, das für den Hausbau der Ehegatten aufgenommen worden war.

Im Oktober 1975 trug die Mutter des Mannes zum Ankauf des Peugeot durch ein Geschenk über S 50.000,-- bei. Im Jahre 1972 schenkte sie den Ehegatten ihren Totogewinn in Höhe von S 62.000,--. Die Frau erbte von ihrer Mutter Gestelle für eine Ottomane mit 2 Stühlen im Wert von S 4.100,-- zum 1. Juli 1980.

Der Wert der von der Frau in die Ehe eingebrachten Liegenschaft EZ 970 KG Perg betrug am 25. Mai 1968 S 523.250,--, am 1. November 1979 S 1,011.950,--, zum 1. Juni 1980 S 1,080.480,-- und zum 1. April 1985 S 1,238.050,--. Der Wert der Liegenschaft unter Einschluß des Hauses Mozartstraße 9 betrug zu denselben Stichtagen S 3,060.000,--, S 3,190.000,-- und S 3,480.000,--.

Der Kaufpreis der mit Vertrag vom 25. Juni 1977 gekauften Liegenschaft EZ 190 KG Harrachsthal mit dem Haus Straßreith 3 betrug

S 350.000,--. Die Ehegatten haben das Haus umfangreich saniert. Der Gesamtwert des Hauses samt den dazugehörigen land- und forstwirtschaftlichen Gründen beträgt zu den genannten Stichtagen:

S 1,218.000,--/S 1,274.000,--/S 1,447.000,--.

Der Verkehrswert der Eigentumswohnung in Linz

Mannheimstraße 4/37 beträgt zum 11. April 1985 S 490.000,--. Diese Wohnung benützte zunächst der Mann mit seiner Freundin und späteren dritten Ehefrau.

Der Wert der - im einzelnen aufgezählten - Fahrnisse im Besitz der Frau betrug bei der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Juni 1980 - unter Einschluß von Schmuck, Auto und des Bausparguthabens von S 937.311,-- insgesamt S 2,439.802,--, im Jahre 1985 S 2,491.350,--.

Die im Besitze des Mannes befindlichen Fahrnisse

hatten - einschließlich des Autos und eines Bausparguthabens von S 10.448,-- - im Juni 1980 einen Wert von S 1,583.388,-- und im Jahr 1985 einen solchen von S 1,649.640,--.

Ein Kredit bei der O*** H***, der im Zusammenhang mit dem Hausbau in Perg aufgenommen wurde, ist zum 15. Juni 1980 mit S 148.063,73, der ebenfalls im Zusammenhang mit dem Haus in Perg stehende Kredit der G*** DER B*** DER Ö*** S*** ist zum selben Stichtag mit S 102.433,40

offen. Der mit dem Haus in Straßreith zusammenhängende Kredit bei

der B*** DER Ö*** S*** haftet zu diesem Tag

mit S 196.496,04 aus.

Rechtlich beurteilte der Erstrichter diesen Sachverhalt

folgendermaßen:

Die Eigentumswohnung in der Mannheimstraße unterliege nicht der Aufteilung, weil das Geld zu ihrer Anschaffung allein von der Frau stamme und auch kein gemeinsamer Verwendungszweck mehr vorliege. Das Bauernhaus in Straßreith sei während der Ehe aus Mitteln angeschafft worden, die eine eindeutige Zuordnung als Vermögenssurrogat für die Liegenschaften der Frau nicht zuließen; es unterliege demnach der Aufteilung. Das Bauernhaus müsse schon allein deshalb dem Antragsgegner zugesprochen werden, weil seine jetzige Frau Vierteleigentümerin sei.

Der Antragstellerin sei zwar zuzubilligen, daß sie als schuldlos Geschiedene ein gewisses Wahlrecht habe, welche Sachen sie bekommen möchte; dies könne aber nicht so weit gehen, daß sie eine Teilung wähle, die im Interesse keiner der beiden Parteien liege. Angesichts der Tatsache, daß die Frau die größte und wertvollste der drei Wohnungen erhalte, erscheine es billig, daß dem Mann das Bauernhaus zugewiesen werde.

Der Gesamtwert des ehelichen Vermögens habe im Juni 1980 S 3,576.198,-- betragen. Davon sei der Wert für eingebrachtes, nicht der Aufteilung unterliegendes Vermögen abzuziehen, und zwar auf der Seite des Mannes S 737.652,-- und auf der Seite der Frau S 1,873.202,--. Der verbleibende Betrag des reinen Zugewinnes von S 965.344,-- sei zwischen den Ehegatten im Verhältnis 50 : 50 in Beträge von je S 482.672,-- aufzuteilen. Rechne man diesen halben Zugewinn dem von jeder Seite eingebrachten Vermögenswert hinzu, dann entfielen auf die Frau S 1,220.324,-- und auf den Mann S 2,355.874,--. Durch die vorgenommene Teilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse sowie die Zuweisung der Schulden habe jedoch der Mann nur S 1,386.892,--, die Frau hingegen S 2,189.306,-- erhalten. Der Ausgleich würde durch den Differenzbetrag von S 166.568,--, der beim Mann abzuziehen und bei der Frau hinzuzuschlagen sei, erreicht. Nicht billig wäre es jedoch, diese Ausgleichszahlung so zu belassen: Da seit der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft fünf Jahre verstrichen seien, müsse diese Ausgleichszahlung den Wertveränderungen angepasst werden. Dies ergebe nach dem Index den Betrag von S 211.117,--. Folglich erscheine eine Ausgleichszahlung von S 210.000,-- recht und billig. Das Gericht zweiter Instanz gab dem von der Antragstellerin dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Es übernahm die Feststellungen des Erstrichters als das Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und eines mängelfreien Verfahrens. Rechtlich führte es aus:

Die Linzer Eigentumswohnung sei zu Recht vom Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff EheG ausgenommen worden, weil diese Wohnung erst nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erworben worden sei und die Antragstellerin, die die Schenkung widerrufen habe, diese Wohnung nicht als eheliche Ersparnis gewidmet habe. Ansprüche, die von der Aufteilung ausgenommene Sachen beträfen, gehörten auf den Klageweg.

Die Zuweisung des Hauses Straßreith Nr. 3 an den Antragsgegner widerspreche nicht den Grundsätzen der Billigkeit, stehe doch der Antragstellerin ein auf eigenem Grund errichtetes, schönes und ausreichend Wohnraum bietendes Haus für sich und die Familie zur Verfügung.

Da beide Parteien nach ihren Kräften zur Wertsteigerung des eingebrachten Vermögens beigetragen hätten, sei es billig, ungeachtet der Ursachen für die Scheidung diesen Wert auf beide gleichmäßig aufzuteilen. Soweit sich die Antragstellerin darauf berufe, daß die Liegenschaft in Straßreith ausschließlich mit ihren Mitteln angeschafft worden sei, sei ihr entgegenzuhalten, daß diese Mittel ohnedies zu ihren Gunsten berücksichtigt worden seien. Erst durch die Bemühung beider Parteien sei aus dem alten Bauernhaus ein ansprechendes Urlaubsdomizil geworden.

Auch die Bemessung der Ausgleichzahlung mit S 210.000,-- begegne keinen Bedenken. Angesichts der der Antragstellerin verbliebenen Vermögenswerte, insbesondere der Liegenschaft samt Haus in Perg, könnten weder das Kindeswohl noch das Verschulden des Antragsgegners an der Ehescheidung es rechtfertigen, von der gleichmäßigen Aufteilung des ehelichen Zugewinns abzugehen.

Diesen Beschluß ficht die Antragstellerin nur insoweit an, als damit die Bemessung der Ausgleichszahlung bestätigt wurde. Sie macht unrichtige rechtliche Beurteilung und Mangelhaftigkeit geltend und stellt einen Antrag auf Abänderung dahin, daß dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung von S 660.000,-- samt 4 % Zinsen seit 1. August 1985 aufgetragen und er zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet werde. Hilfsweise beantragt sie die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Der Antragsgegner beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Nach Ansicht der Antragstellerin sei die Ausgleichszahlung deshalb zu niedrig festgesetzt worden, weil zu Unrecht 1.) die Wertsteigerung der (von ihr ererbten) Liegenschaften infolge Umwidmung als ehelicher Zugewinn berücksichtigt und 2.) die Beiträge beider Eheleute als gleichwertig angesehen worden seien. Den Vorinstanzen ist indes in beiden Belangen zuzustimmen:

Soweit die Antragstellerin meint, die (wertsteigernde) Umwidmung sei durch eine von der Landesregierung genehmigte Verordnung des Gemeinderates geschehen, auf die keine der Parteien de jure einen Einfluß gehabt habe, die aber de facto allein auf ihre, der Antragstellerin, Interventionen beim Gemeinderat und bei der Oberösterreichischen Landesregierung zurückgeführt werden könne, entfernt sie sich in unzulässiger Weise vom festgestellten Sachverhalt. Danach haben beide Ehegatten verhandelt, um Einwände der Oberösterreichischen Landesbehörde für Raumordnung gegen die Umwidmung der Grundstücke von Industrieland auf Wohnbaugebiet auszuräumen. Diese Verhandlungen wurden hauptsächlich vom Mann geführt, der sich persönlich sehr einsetzte, sich besser auskannte und versierter war als die Antragstellerin.

Nach § 83 Abs. 1 Z 1 EheG unterliegen solche Sachen nicht der Aufteilung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat. In dieser Bestimmung kommt der Gedanke der bloßen Aufteilung der ehelichen Errungenschaft zum Ausdruck. Aufgeteilt werden soll das, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben; ob durch gemeinsame Tätigkeit oder Zurückhaltung (Konsumverzicht), ist nicht entscheidend. Erträge eines ererbten oder geschenkten Vermögens zählen zur ehelichen Errungenschaft und sind demnach grundsätzlich - sofern nicht ein anderer Ausnahmetatbestand zu gelten hat - in die Aufteilung einzubeziehen (SZ 55/163). Hat eine von der Antragstellerin ererbte Liegenschaft eine Wertsteigerung durch eine Umwidmung erfahren, die die Ehegatten - gemeinsam oder einer von ihnen allein - während der Ehe bewirkt haben, so ist der damit erzielte Vermögenszuwachs - ebenso wie der Ertrag eines ererbten Vermögens - der ehelichen Errungenschaft zuzuzählen.

Die Antragstellerin übersieht bei ihrer Argumentation, die Verkaufserlöse aus den von ihr ererbten Grundstücken seien in das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse eingeflossen, daß der Erstrichter die Erlöse aus ihren Grundstücksverkäufen ohnehin als eingebrachte Gelder vom ehelichen Vermögen abgezogen hat.

Der Antragstellerin ist auch darin nicht zu folgen, daß ihr Mann nicht im gleichen Ausmaß wie sie zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse beigetragen habe. Sie meint, der Antragsgegner habe erhebliche Unterhaltszahlungen an seine Kinder aus erster Ehe zu leisten gehabt; sie selbst habe die Doppelbelastung durch Berufsausübung und Haushaltsführung tragen müssen.

Dem ist entgegenzuhalten, daß der Ehemann die ganzen Jahre hindurch wesentlich mehr verdient hat als die Antragstellerin. Sein finanzieller Beitrag war folglich trotz der Unterhaltszahlungen von insgesamt S 300.000,-- wesentlich höher als jener der Frau. Die Frau hatte zwar nicht nur einen Beruf auszuüben, sondern auch den Haushalt zu führen und die Kinder zu betreuen. Dabei wurde sie aber - nach den Feststellungen - immer unterstützt, zunächst durch ihre Mutter, dann durch jene des Mannes und schließlich durch ein Hausmädchen. Der Mann wiederrum hat sich neben seiner Berufstätigkeit auch mehr als die Frau um die Bauführungen in Perg und in Straßreith gekümmert. In der gleichmäßigen Aufteilung des Zugewinns durch die Vorinstanzen kann demnach ein Verstoß gegen den Grundsatz der Billigkeit (§ 83 EheG) nicht erblickt werden, auch wenn man bedenkt, daß den Antragsgegner das alleinige Verschulden an der Scheidung der Ehe trifft und er schon während aufrechter Ehe mit Christine A*** zusammengelebt hat. Daß die Beitragsfähigkeit des Antragsgegners wegen übermäßigen Alkoholkonsums gemindert gewesen wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und auch nicht festgestellt worden.

Die weiteren im Revisionsrekurs aufgezeigten Umstände, daß der Antragsgegner mit Christine A*** die Eigentumswohnung in Linz benützt hatte und nun mit ihr das Wochenendhaus in Straßreith bewohnt, sind für das Aufteilungsverfahren ohne Bedeutung. Die rechtliche Beurteilung der Gerichte erster und zweiter Instanz ist somit zu billigen.

Da Entscheidungen des Rekursgerichtes für die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werden können (§ 232 Abs. 2 AußStrG), ist auf die Ausführungen der Mängelrüge und auf die Bekämpfung der Kostenentscheidung nicht einzugehen. Dem Revisionsrekurs mußte demgemäß ein Erfolg versagt bleiben. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf § 234 AußStrG iVm §§ 41, 50 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, daß die Antragstellerin nicht nur die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen, sondern auch dem Antragsgegner die Kosten seiner Rechtsmittelbeantwortung (§ 231 Abs. 2 AußStrG) zu ersetzen hat.

Anmerkung

E11396

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0040OB00524.87.0630.000

Dokumentnummer

JJT_19870630_OGH0002_0040OB00524_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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