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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 27. Oktober 2004, Zl. UVS-01/11/8210/2004/5, betreffend Schubhaft (mitbeteiligte Partei: Y, vertreten durch Dr. Alois Leyrer, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Alserstraße 23), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die mitbeteiligte Partei hat die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.
Begründung
Mit Bescheid vom 12. Oktober 2004 ordnete die Bundespolizeidirektion Wien gegen die Mitbeteiligte, eine chinesische Staatsangehörige, gemäß § 61 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung und des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie zur Sicherung der Zurückschiebung und der Abschiebung an. Diese Maßnahme begründete sie im Wesentlichen damit, dass die Mitbeteiligte am 4. Dezember 2002 einen österreichischen Staatsangehörigen lediglich zu dem Zweck geheiratet habe, eine fremdenrechtliche Bewilligung und den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erlangen. Sie habe sich zuvor am 16. September 2002 von ihrem "echten" Ehemann scheiden lassen, der "ebenfalls" eine österreichische Staatsbürgerin geehelicht habe und mit einem Aufenthaltsverbot belegt und abgeschoben worden sei. Sie halte sich laut dem im Akt erliegenden Scheidungsurteil seit 1994 in Österreich auf. Es sei anzunehmen, dass die Mitbeteiligte versuchen werde, sich einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entziehen.Mit Bescheid vom 12. Oktober 2004 ordnete die Bundespolizeidirektion Wien gegen die Mitbeteiligte, eine chinesische Staatsangehörige, gemäß Paragraph 61, Absatz eins, des Fremdengesetzes 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt , I Nr. 75, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung und des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie zur Sicherung der Zurückschiebung und der Abschiebung an. Diese Maßnahme begründete sie im Wesentlichen damit, dass die Mitbeteiligte am 4. Dezember 2002 einen österreichischen Staatsangehörigen lediglich zu dem Zweck geheiratet habe, eine fremdenrechtliche Bewilligung und den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erlangen. Sie habe sich zuvor am 16. September 2002 von ihrem "echten" Ehemann scheiden lassen, der "ebenfalls" eine österreichische Staatsbürgerin geehelicht habe und mit einem Aufenthaltsverbot belegt und abgeschoben worden sei. Sie halte sich laut dem im Akt erliegenden Scheidungsurteil seit 1994 in Österreich auf. Es sei anzunehmen, dass die Mitbeteiligte versuchen werde, sich einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entziehen.
Die Bundespolizeidirektion Wien erließ mit der Begründung der rechtsmissbräuchlich geschlossenen Ehe gegen die Mitbeteiligte gemäß den §§ 49 Abs. 1 und 48 Abs. 1 FrG ein mit 16. Oktober 2004 datiertes und auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot. Die Bundespolizeidirektion Wien erließ mit der Begründung der rechtsmissbräuchlich geschlossenen Ehe gegen die Mitbeteiligte gemäß den Paragraphen 49, Absatz eins und 48 Absatz eins, FrG ein mit 16. Oktober 2004 datiertes und auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot.
Gegen dieses Aufenthaltsverbot brachte die mitbeteiligte Partei Berufung ein.
Am 16. Oktober 2004 war die Mitbeteiligte in Schubhaft genommen worden.
Mit ausdrücklich als "Vorausbescheid" bezeichneter Erledigung vom 27. Oktober 2004 gab der Unabhängige Verwaltungssenat für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) der Schubhaftbeschwerde Folge und erklärte die Schubhaft "gemäß § 67c Abs. 3 AVG in Verbindung mit §§ 61 und 72 Fremdengesetz sowie unter Einbeziehung des § 27 des Ehegesetzes 1938" für rechtswidrig. Mit ausdrücklich als "Vorausbescheid" bezeichneter Erledigung vom 27. Oktober 2004 gab der Unabhängige Verwaltungssenat für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) der Schubhaftbeschwerde Folge und erklärte die Schubhaft "gemäß Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraphen 61, und 72 Fremdengesetz sowie unter Einbeziehung des Paragraph 27, des Ehegesetzes 1938" für rechtswidrig.
Die Begründung dieses Bescheides lautet folgendermaßen:
"Aufgrund des von der Bundespolizeidirektion Wien vorgelegten Handaktes ist die Feststellung zu treffen, dass keine von einem Unabhängigen Gericht erklärte Nichtigkeit gemäß § 27 des Ehegesetzes, deutsches Reichsgesetzblatt I S 87/1938 in der derzeit geltenden Fassung vorliegt. Es ist somit die bestehende Eheurkunde vom 4.12.2002 der Bf zu Grunde zu legen. "Aufgrund des von der Bundespolizeidirektion Wien vorgelegten Handaktes ist die Feststellung zu treffen, dass keine von einem Unabhängigen Gericht erklärte Nichtigkeit gemäß Paragraph 27, des Ehegesetzes, deutsches Reichsgesetzblatt I S 87/1938 in der derzeit geltenden Fassung vorliegt. Es ist somit die bestehende Eheurkunde vom 4.12.2002 der Bf zu Grunde zu legen.
Auf Basis der Missachtung der Bestimmung des § 20-25 und 27 Ehegesetz 1938 ist somit der vorliegende Bescheid vom 12.10.2004, Seite 104 und 105 des vorgelegten Verwaltungsaktes, mit Nichtigkeit behaftet und war allein schon aus diesem Grund für rechtswidrig zu erklären. Auf Basis der Missachtung der Bestimmung des Paragraph 20 -, 25, und 27 Ehegesetz 1938 ist somit der vorliegende Bescheid vom 12.10.2004, Seite 104 und 105 des vorgelegten Verwaltungsaktes, mit Nichtigkeit behaftet und war allein schon aus diesem Grund für rechtswidrig zu erklären.
Eine ausführliche Begründung wird mit der endgültigen Bescheidausstellung zugehen."
Eine solche "endgültige Bescheidausstellung" erging von der belangten Behörde mit einer mit 29. Oktober 2004 datierten Erledigung und wurde auch dort zur Begründung im Wesentlichen wieder ausgeführt, dass die Behörde erster Instanz zwingende Normen des Ehegesetzes nicht beachtet habe und sich auf Basis dieser zivilrechtlichen Bestimmungen niemand auf die Nichtigkeit einer Ehe berufen könne, solange nicht die Ehe durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden sei. Weiters weise der Schubhaftbescheid erhebliche formale Mängel auf, sei ohne Beisein eines Dolmetschers und nicht an die ausgewiesene Vertretung zugestellt worden. Es lägen keine Verdachtsmomente dahin vor, dass sich die Mitbeteiligte dem behördlichen Zugriff zu entziehen versuche.
Ausschließlich gegen die Erledigung vom 27. Oktober 2004 richtet sich die Amtsbeschwerde der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und durch die mitbeteiligte Partei erwogen hat:
Vorweg ist festzuhalten, dass gegen die Bescheidqualität im Sinne des Art. 131 Abs. 1 B-VG der als "Vorausbescheid" bezeichneten Erledigung vom 27. Oktober 2004 keine Bedenken bestehen, geht doch aus dieser unzweifelhaft der normative Ausspruch der belangten Behörde (Stattgebung der Schubhaftbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit der angeordneten Schubhaft) hervor. Vorweg ist festzuhalten, dass gegen die Bescheidqualität im Sinne des Artikel 131, Absatz eins, B-VG der als "Vorausbescheid" bezeichneten Erledigung vom 27. Oktober 2004 keine Bedenken bestehen, geht doch aus dieser unzweifelhaft der normative Ausspruch der belangten Behörde (Stattgebung der Schubhaftbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit der angeordneten Schubhaft) hervor.
Die Ermächtigung zur Erlassung eines solchen "Vorausbescheides" sieht das AVG aber nicht vor (teilweise anders die BAO, die im § 200 das Rechtsinstitut des "vorläufigen Bescheides" kennt und näher regelt, u.a. hinsichtlich dessen Wirkungen bzw. die Ersetzung eines vorläufigen Bescheides durch einen endgültigen). Am Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für eine solche Erledigungsform vermag auch die Meinung der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift nichts zu ändern, sie sei "vor dem Hintergrund des Rechtsschutzgedankens der Verkürzung bzw. Beendigung der Haft dazu verhalten" gewesen. Ebenso ist für die belangte Behörde - im Hinblick auf Art. 18 B-VG - nichts zu gewinnen, wenn sie meint, "legistische Versäumnisse" seien durch "eine fallorientierte Entscheidungspraxis handzuhaben". Dass ihrem Anliegen im Übrigen durch Verkündung eines Bescheides im Rahmen einer mündlichen Verhandlung Rechnung getragen werden könnte, sei nur noch der Vollständigkeit halber angemerkt. Die Ermächtigung zur Erlassung eines solchen "Vorausbescheides" sieht das AVG aber nicht vor (teilweise anders die BAO, die im Paragraph 200, das Rechtsinstitut des "vorläufigen Bescheides" kennt und näher regelt, u.a. hinsichtlich dessen Wirkungen bzw. die Ersetzung eines vorläufigen Bescheides durch einen endgültigen). Am Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für eine solche Erledigungsform vermag auch die Meinung der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift nichts zu ändern, sie sei "vor dem Hintergrund des Rechtsschutzgedankens der Verkürzung bzw. Beendigung der Haft dazu verhalten" gewesen. Ebenso ist für die belangte Behörde - im Hinblick auf Artikel 18, B-VG - nichts zu gewinnen, wenn sie meint, "legistische Versäumnisse" seien durch "eine fallorientierte Entscheidungspraxis handzuhaben". Dass ihrem Anliegen im Übrigen durch Verkündung eines Bescheides im Rahmen einer mündlichen Verhandlung Rechnung getragen werden könnte, sei nur noch der Vollständigkeit halber angemerkt.
Schon aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid vom 27. Oktober 2004 - die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen diese Erledigung und lässt die Erledigung vom 29. Oktober 2004 unangetastet - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Schon aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid vom 27. Oktober 2004 - die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen diese Erledigung und lässt die Erledigung vom 29. Oktober 2004 unangetastet - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Ein Kostenzuspruch an die mitbeteiligte Partei kam gemäß § 47 Abs. 3 VwGG nicht in Betracht. Ein Kostenzuspruch an die mitbeteiligte Partei kam gemäß Paragraph 47, Absatz 3, VwGG nicht in Betracht.
Wien, am 8. September 2005
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004210287.X00Im RIS seit
20.12.2005