TE OGH 1987/7/8 8Ob46/87 (8Ob47/87)

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Veröffentlicht am 08.07.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Annemarie G***, Näherin, Hofackerstraße 195, 6974 Gaißau, vertreten durch Dr. Michael Konzett, Rechtsanwalt in Bludenz, wider die beklagte Partei G*** G***, 6974 Gaißau, vertreten durch Dr. Rolf Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Leistung (103.300,-- S s.A.; 7.000,-- S s.A., Rente) und Feststellung infolge Rekurses der beklagten Partei gegen Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 17. März 1987, GZ 1 R 174, 175/86-38, womit der Rekurs der beklagten Partei gegen den mit Rechtskraftvorbehalt gefaßten Aufhebungsbeschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 24. Juni 1986, GZ 1 R 174, 175/86-34, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Die Rechtsmittelgegenschrift der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der vom Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht unter Rechtskraftvorbehalt gefaßte Beschluß vom 24. Juni 1986 (ON 34 dA), mit dem das im klagsabweisenden Sinn ergangene Urteil des Erstgerichtes (5 Cg 1793/84-28) des Landesgerichtes Feldkirch aufgehoben wurde, wurde dem Beklagtenvertreter am 29. Dezember 1986 zugestellt. Der dagegen von der Beklagten erhobene Rekurs wurde am 4. Februar 1987 beim Erstgericht überreicht.

Das Oberlandesgericht Innsbruck wies diesen Rekurs als verspätet zurück und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 15.000 S übersteigt (ON 38 dA).

Gegen diesen der Beklagten nachweislich erst am 6. Mai 1987 zugestellten Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck richtet sich der am 20. Mai 1987 beim Erstgericht überreichte Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, den Zurückweisungsbeschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig, weil der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht in zweiter Instanz entschieden hat, 15.000 S übersteigt, der Zurückweisungsbeschluß des Berufungsgerichtes nicht in einem Berufungsverfahren, sondern im Rahmen eines Rekursverfahrens erging, weshalb § 519 Abs 1 ZPO nicht anzuwenden ist und auch die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 ZPO nicht zum Tragen kommt, weil kein Beschluß des Rekursgerichtes vorliegt. Es ist daher ein Vollrekurs ohne jede Beschränkung zulässig (JBl 1984, 617; 6 Ob 589, 615/85). Die von der Klägerin dazu erstattete Rechtsmittelgegenschrift ist unzulässig, weil es sich hier nicht um einen Fall eines zweiseitigen Rekurses im Sinne des § 521 a ZPO handelt. Der Schriftsatz mußte daher zurückgewiesen werden.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Nach den §§ 521 a Abs 1 Z 3, 521 Abs 1 ZPO beträgt die Rekursfrist 4 Wochen; sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Beschlußausfertigung. Da es sich bei dem vorliegenden Verfahren um keine Ferialsache im Sinne des § 224 ZPO handelt und die Zustellung des Aufhebungsbeschlusses (ON 34 dA) innerhalb der gemäß § 222 ZPO vom 24. Dezember 1986 bis 6. Jänner 1987 dauernden Gerichtsferien (29. Dezember 1986) erfolgte, begann die Rekursfrist im vorliegenden Fall (wie das Gericht zweiter Instanz unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung zutreffend erkannte) erst mit dem Ende der Gerichtsferien zu laufen. Entgegen der Auffassung der Beklagten endete aber diese vierwöchige Frist - wie vom Gericht zweiter Instanz im Sinne der nun schon ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 57/65 = RZ 1985/4 = AnwBl. 1984, 351; RZ 1985/4, 8 Ob 531/86; 8 Ob540/86; 2 Ob 720/86; 2 Ob 71/86; 2 Ob 16/87) ebenfalls richtig beurteilt wurde - nicht am 4. Februar 1987, sondern schon am Dienstag, dem 3. Februar 1987. Die im Rekurs als tragend erachtete Bestimmung des § 125 Abs 2 ZPO über die Berechnung von nach Wochen bestimmten Fristen geht nämlich vom Normalfall aus, in dem dem Zustellungsempfänger der Tag der Zustellung nicht mehr ganz zur Verfügung steht und daher in analoger Anwendung des § 125 Abs 1 ZPO über die Berechnung einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzurechnen ist. Wenn jedoch die vierwöchige Frist im Sinne des § 225 Abs 1 ZPO bereits mit 0 Uhr des ersten Tages nach den Gerichtsferien, somit am 7. Jänner 1987 zu laufen begann - und der Zustellungstag ohnedies nicht mitgezählt worden ist - dann endete der Lauf der Frist von 4 Wochen mit Ablauf des 28., der Beklagten voll zur Verfügung stehenden Tages, also mit Ablauf des 3. Februar 1987. Da nur bei dieser Berechnungsart verhindert werden kann, daß eine Frist von 7 Tagen und eine solche von einer Woche oder von 28 Tagen und jener von 4 Wochen an verschiedenen Tagen enden und für eine solche unterschiedliche Berechnung der Dauer von Fristen § 125 Abs 1 und Abs 2 ZPO keine Handhabe bietet (4 Ob 536/76) besteht kein Anlaß, von dieser Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abzugehen.

Die Zurückweisung des damit verspätet erhobenen Rekurses durch das Gericht zweiter Instanz entspricht daher der Sach- und Rechtslage. Dem Rekurs konnte somit kein Erfolg beschieden sein.

Anmerkung

E11610

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0080OB00046.87.0708.000

Dokumentnummer

JJT_19870708_OGH0002_0080OB00046_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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