TE OGH 1987/7/14 4Ob1513/87

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Veröffentlicht am 14.07.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Angst, Dr. Petrag und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*** L*** Aktiengesellschaft, 1010 Wien, Am Hof 2, vertreten durch Dr. Rudolf Franzmayr, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wider die beklagten Parteien

1.) Eveline B***, Hausfrau, 2.) Edeltraud B***,

Pensionistin, beide 4061 Pasching, Kirchengasse 1, beide vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 187.011,01 s.A., infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 13.Mai 1987, GZ. 6 R 54/87-19, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Über den Bestand der Gegenforderung wird gemäß § 411 Abs. 1 ZPO mit Rechtskraft nur bis zur Höhe der Klageforderung entschieden (Fasching III 581; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1295; JBl. 1963, 535; JBl. 1956, 317). Wird ein über die Höhe des Klagebetrages hinausreichender Teil der Gegenforderung abgewiesen, dann kann er neuerlich selbständig eingeklagt oder durch Aufrechnungseinrede in einem neuen Rechtsstreit geltend gemacht werden (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1295). Die behauptete Nichtigkeit des Berufungsurteiles, welche darin erblickt wird, daß das Berufungsgericht über die Gegenforderung auch insoweit entschieden habe, als sie die Klageforderung übersteigt, liegt daher nicht vor. Damit ist auch die Grundsatzrevision wegen Nichtigkeit unzulässig (Petrasch, Die Zivilverfahrensnovelle 1983 in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, ÖJZ 1985, 257 ff, insbes. 297). Die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß eine Bank gemäß Pkt. 24 AGBöKr berechtigt ist, Pfänder ohne Klage- und Exekutionsführung zur (teilweisen) Befriedigung ihrer fälligen Forderungen außergerichtlich (durch öffentliche Versteigerung) zu verwerten, ist durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckt (SZ 46/24; RdW 1986, 304 unter Berufung auf Schinnerer-Avancini, Bankverträge I3, 263 ff; vgl dazu auch:Über den Bestand der Gegenforderung wird gemäß Paragraph 411, Absatz eins, ZPO mit Rechtskraft nur bis zur Höhe der Klageforderung entschieden (Fasching römisch drei 581; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1295; JBl. 1963, 535; JBl. 1956, 317). Wird ein über die Höhe des Klagebetrages hinausreichender Teil der Gegenforderung abgewiesen, dann kann er neuerlich selbständig eingeklagt oder durch Aufrechnungseinrede in einem neuen Rechtsstreit geltend gemacht werden (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1295). Die behauptete Nichtigkeit des Berufungsurteiles, welche darin erblickt wird, daß das Berufungsgericht über die Gegenforderung auch insoweit entschieden habe, als sie die Klageforderung übersteigt, liegt daher nicht vor. Damit ist auch die Grundsatzrevision wegen Nichtigkeit unzulässig (Petrasch, Die Zivilverfahrensnovelle 1983 in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, ÖJZ 1985, 257 ff, insbes. 297). Die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß eine Bank gemäß Pkt. 24 AGBöKr berechtigt ist, Pfänder ohne Klage- und Exekutionsführung zur (teilweisen) Befriedigung ihrer fälligen Forderungen außergerichtlich (durch öffentliche Versteigerung) zu verwerten, ist durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckt (SZ 46/24; RdW 1986, 304 unter Berufung auf Schinnerer-Avancini, Bankverträge I3, 263 ff; vergleiche dazu auch:

!Koziol-Welser II7, 118; Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 461 und Rz 4 zu § 1371 ). Die Vereinbarung außergerichtlicher Pfandverwertung widerspricht somit grundsätzlich nicht den §§ 461, 1371 ABGB. Daß im Rahmen einer an sich zulässigen außergerichtlichen Verwertung der Pfänder zwingende gesetzliche Bestimmungen (§ 1228 Abs. 2, § 1230 Satz 2, §§ 1235, 1237 Satz 1, § 1240 BGB iVm Art. 8 Nr. 14 EVHGB) nicht eingehalten worden wären, haben die Beklagten im Verfahren erster Instanz nicht behauptet.!Koziol-Welser II7, 118; Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 461 und Rz 4 zu Paragraph 1371, ). Die Vereinbarung außergerichtlicher Pfandverwertung widerspricht somit grundsätzlich nicht den Paragraphen 461, 1371, ABGB. Daß im Rahmen einer an sich zulässigen außergerichtlichen Verwertung der Pfänder zwingende gesetzliche Bestimmungen (Paragraph 1228, Absatz 2,, Paragraph 1230, Satz 2, Paragraphen 1235, 1237, Satz 1, Paragraph 1240, BGB in Verbindung mit Artikel 8, Nr. 14 EVHGB) nicht eingehalten worden wären, haben die Beklagten im Verfahren erster Instanz nicht behauptet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0040OB01513.87.0714.000

Dokumentnummer

JJT_19870714_OGH0002_0040OB01513_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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