TE Vwgh Beschluss 2005/9/8 2005/18/0360

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Veröffentlicht am 08.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §36;
FrG 1997 §44;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, in der Beschwerdesache des H, geboren 1983, vertreten durch Mag. Dr. Peter Hombauer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Weyrgasse 5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 19. Jänner 2004, Zl. St 250/03, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 19. Jänner 2004 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß §§ 36 Abs. 1, 37, 39 und 48 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

4. Die Bundespolizeidirektion Steyr teilte mit Schreiben vom 20. Juni 2005 mit, dass das gegen den Beschwerdeführer am 2. September 2003 (von der Erstbehörde) verhängte Aufenthaltsverbot mit Bescheid vom 10. Mai 2005 gemäß § 44 FrG aufgehoben worden sei.

5. In Beantwortung der hg. Anfrage vom 22. Juni 2005 brachte der Beschwerdeführer in seiner Äußerung vom 13. Juli 2005 vor, dass ein Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers nicht mehr bestehe, sodass eine Entscheidung in der Sache selbst entfallen könne.

II.

1. Da das Aufenthaltsverbot nach Erhebung der vorliegenden Beschwerde gemäß § 44 FrG aufgehoben wurde, kann die Rechtstellung des Beschwerdeführers auch durch ein stattgebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht verbessert werden. In einem solchen Fall ist zufolge nachträglichem Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. das hg. Beschluss vom 26. November 2003, Zl. 2000/18/0082, mwN).

2. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der

Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG). Wien, am 8. September 2005

Schlagworte

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005180360.X00

Im RIS seit

15.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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