TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/8 2005/18/0565

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Veröffentlicht am 08.09.2005
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §19 Abs2 Z6;
FrG 1997 §20 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
MRK Art8 Abs2;
MRK Art8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des Z, (geboren 1962), vertreten durch Dr. Peter Wagner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 34/3, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 11. Juli 2005, Zl. 312.906/2- III/4/05, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Im Spruch des Bescheides der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 11. Juli 2005 wurde zunächst festgestellt, dass die Entscheidungspflicht gemäß § 73 AVG auf die belangte Behörde übergegangen sei. Sodann wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vom 20. September 2001 gemäß §§ 14 Abs. 2 und 10 Abs. 1 Z. 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.

Der Beschwerdeführer habe am 20. September 2001 beim Landeshauptmann von Wien einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck des privaten Aufenthalts gestellt. Der Landeshauptmann habe diesen Antrag mit Bescheid vom 1. August 2002, rechtswirksam zugestellt am 8. August 2002, gemäß § 14 Abs. 2 FrG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer am 19. August 2002 Berufung erhoben. Am 22. Juli 2002 sei von ihm ein Antrag gemäß § 73 AVG bei der belangten Behörde eingebracht worden.

Im Zug des Berufungsverfahrens sei der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 1. August 2002 ersatzlos behoben worden, weil zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung auf Grund des Devolutionsantrages keine Zuständigkeit gegeben bzw. die Entscheidungspflicht auf den Bundesminister für Inneres übergegangen gewesen sei.

Gemäß § 14 Abs. 2 FrG seien Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag könne im Inland gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen sei, und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigt oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt habe; dies gelte nach Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels dann nicht, wenn der weitere Aufenthaltstitel eine Erwerbstätigkeit zulassen solle, für die der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel nicht habe erteilt werden können (§ 13 Abs. 3 FrG). Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für kurzfristig beschäftigte Fremde (§ 5 AuslBG) könne nach der Einreise gestellt werden, wenn der Fremde an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sei. Lägen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 FrG vor, könne ein Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland gestellt werden. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG sei die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels zu versagen, wenn der Aufenthaltstitel zeitlich an den durch ein Reise- oder Durchreisevisum ermöglichten Aufenthalt anschließen und nach der Einreise erteilt werden solle.

Der Beschwerdeführer sei mit einem Visum C, ausgestellt von der österreichischen Botschaft Belgrad, gültig vom 2. Juli 2001 bis zum 1. Oktober 2001, in das österreichische Bundesgebiet eingereist, seit dem 5. Juli 2001 bis dato in 1090 Wien aufrecht polizeilich gemeldet und dort bei seiner Lebensgefährtin aufhältig. Am 20. September 2001 habe der Beschwerdeführer den besagten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt. Da er noch nie über einen Sichtvermerk, eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Niederlassungsbewilligung für die Republik Österreich verfügt habe, sei dieser Antrag als Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung zu werten. Das FrG sehe vor, dass ein solcher Antrag vom Ausland aus zu stellen sei.

Nach der Aktenlage stehe aber fest, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten habe, obwohl er keine der in § 14 Abs. 2 FrG für die Inlandsantragstellung genannten Voraussetzungen erfülle. Seine Vorgangsweise widerspreche dem im § 14 Abs. 2 FrG zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, dass Fremde die Entscheidung über ihren Antrag vom Ausland aus abzuwarten hätten.

Aus dem dargestellten Sachverhalt gehe eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer sich seit der Einreise mit einem Visum C im Bundesgebiet aufhalte. Dies sei in keiner Weise bestritten worden.

§ 10 Abs. 1 Z. 2 FrG schließe jedoch die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels aus, wenn der Aufenthaltstitel zeitlich an den durch ein Reise- oder Durchreisevisum ermöglichten Aufenthalt anschließen und nach der Einreise erteilt werden solle.

Nach § 14 Abs. 2 FrG habe die Behörde einen im Inland gestellten Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung abzuweisen, wenn nach Ansicht der Behörde kein besonders berücksichtigungswürdiger Fall aus humanitären Gründen vorliege. Der Antrag des Beschwerdeführers enthalte eine Behauptung humanitärer Gründe im Sinn des § 10 Abs. 4 FrG, die mittels Nachreichungen bzw. Eingaben seitens des Beschwerdeführers und dessen Lebensgefährtin ergänzt worden seien. Darin sei insbesondere vorgebracht worden, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers auf Grund eines Verkehrsunfalls pflegebedürftig wäre und bei diesem Unfall auch den Verlust ihres Ehegatten und des Kindes erlitten hätte.

Nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen könne eine quotenfreie Niederlassungsbewilligung gemäß § 19 Abs. 2 Z. 6 FrG nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 erfüllt wären und es sich entweder um einen Familienangehörigen (§ 20 Abs. 1) eines rechtmäßig auf Dauer niedergelassenen Fremden handle, oder die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 (gültiges arbeitsrechtliches Dokument) erfüllt wären. Da der Beschwerdeführer weder Familienangehöriger gemäß § 20 Abs. 1 sei, noch über ein gültiges arbeitsmarktrechtliches Dokument verfüge, sei in seinem Fall die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen von vornherein ausgeschlossen.

Der Verwaltungsgerichtshof sei in seinem Erkenntnis vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0118, zu dem Ergebnis gekommen, dass eine auf mehrere Jahre geführte Lebensgemeinschaft, wobei im Fall des Beschwerdeführers nur drei Monate auf Grund eines Visums C berechtigt gewesen seien, keinesfalls einen Anspruch auf Familiennachzug begründe. Des Weiteren stelle die Tatsache, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers auf Grund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung pflegebedürftig sei, keinen ausreichenden humanitären Aspekt im Sinn des § 10 Abs. 4 FrG dar.

Im vorliegenden Fall sei somit kein ausreichender besonders berücksichtigungswürdiger humanitärer Aspekt gegeben. Aus diesem Grund lägen die materiellen Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 4 FrG nicht vor. Eine Inlandsantragstellung sei daher gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz FrG nicht zugelassen. Die Antragstellung vor der Einreise sei von wesentlicher Bedeutung, eine nicht dem Gesetz entsprechende Antragstellung führe zur Abweisung des Antrags. Der Gesetzgeber habe bereits bei Erlassung dieser Bestimmung auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers Rücksicht genommen und die Regelung eines geordneten Zuwanderungswesens über die persönlichen Verhältnisse gestellt. Im Hinblick darauf erübrige sich das Eingehen auf eventuelle private und familiäre Interessen, da eine auf § 14 Abs. 2 FrG gestützte abweisende Entscheidung einen zulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Grundrecht darstelle.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, mit einem vom 2. Juli 2001 bis zum 1. Oktober 2001 gültigen Visum C nach Österreich eingereist, nach Ablauf dieses Visums ohne Einreise- oder Aufenthaltstitel in Österreich geblieben zu sein und den gegenständlichen Antrag vom Inland aus gestellt zu haben. Da der Beschwerdeführer ebenso unstrittig - mit Ausnahme des erwähnten Visums C - noch nie über einen Sichtvermerk, eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Niederlassungsbewilligung verfügt hat, hat die belangte Behörde den vorliegenden Antrag in unbedenklicher Weise als solchen auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung eingestuft.

1.2. Dieser Antrag könnte fallbezogen nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 FrG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz FrG im Inland gestellt werden. Vor der Abweisung eines derartigen Antrags nach dem im § 14 Abs. 2 erster Satz FrG normierten Grundsatz der Auslandsantragstellung hat die Behörde daher zu prüfen, ob die - vom Fremden behaupteten - materiellen Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 leg. cit. vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0118, mwH). § 10 Abs. 4 FrG stellt auf mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen verbundene Lebensumstände eines Fremden ab, die dazu Anlass geben, diesen aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis zukommen zu lassen, und es liegt ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn dieser Gesetzesbestimmung insbesondere dann vor, wenn der Fremde einer Gefahr gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 leg. cit. ausgesetzt ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 31. März 2004, Zl. 2003/18/0320, mwH auf die Gesetzesmaterialien). Weiters liegt ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn dieser Gesetzesbestimmung auch dann vor, wenn - ausnahmsweise - ein aus Art. 8 EMRK abzuleitender Anspruch auf Familiennachzug besteht (vgl. nochmals das schon zitierte hg. Erkenntnis Zl. 2005/18/0118).

2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, im Verwaltungsverfahren das Vorliegen berücksichtigungswürdiger humanitärer Gründe im Sinn des § 10 Abs. 4 FrG behauptet zu haben. Dabei handle es sich um die gesundheitliche Situation seiner Lebensgefährtin, zu der er schon seit 1998 in einer "Gefühlsbeziehung" stehe, und die dringend auf den physischen sowie psychischen Beistand des Beschwerdeführers in Form von Pflege angewiesen sei. Im Verwaltungsverfahren habe der Beschwerdeführer unter Verweis auf entsprechende Unterlagen eines arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahrens dargelegt, dass seine Lebensgefährtin "unter einer Gangstörung, verminderter Belastbarkeit und Beinverkürzung links, einer Versteifung des oberen und unteren Sprunggelenks, einer defekt (wohl: defekten) Deckung nach Osteomüelitis, als Folge komplexer offener Frakturen im distalen Unterschenkel, Sprung- und am Fersenbein links, wodurch ihr ein festes Stehen und Gehen ohne orthopädisches Schuhwerk nicht möglich" wäre, leiden würde. Das "Anhalten bzw. Krückenverwenden" wäre erforderlich, weiters wäre eine Beeinträchtigung auf Grund einer operativ versorgten Unterarmfraktur links gegeben. Aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen ergebe sich somit ein äußerst schlechter Gesundheitszustand seiner Lebensgefährtin. Demzufolge benötigte seine Lebensgefährtin fremde Hilfe für Einkäufe, Wäsche waschen, Wohnungsreinigung und auch für das Zubereiten von Mahlzeiten. Im genannten sozialgerichtlichen Verfahren sei seiner Lebensgefährtin ein Pflegegeld der Stufe 1 zugestanden worden. Die von seiner Lebensgefährtin benötigte Pflege sei in der Folge ausschließlich durch den Beschwerdeführer geleistet worden. Wegen ihres geringen Einkommens sei es der Lebensgefährtin nicht möglich, sich professionelle Hilfe von dritter Seite zu leisten, die erforderliche Hilfe könne nur durch die Präsenz des Beschwerdeführers in Österreich sichergestellt werden. Die Notwendigkeit dieser aufopfernden Pflege stelle zweifelsohne einen humanitären Grund dar.

2.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Es kann dahinstehen, ob eine Lebensgemeinschaft geeignet ist, einen aus Art. 8 Abs. 2 EMRK abzuleitenden Anspruch auf Familiennachzug zu begründen. Vorliegend befindet sich der Beschwerdeführer (unstrittig) erst seit Juli 2001, also etwa seit vier Jahren im Bundesgebiet, wobei sein Aufenthalt infolge des ihm erteilten Visums C für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten, nämlich bis zum 1. Oktober 2001, berechtigt war. Die nur während dieser Zeit im Inland geführte Lebensgemeinschaft begründet keinesfalls einen Anspruch auf Familiennachzug. Auch die vorgebrachte Krankheit und Pflegebedürftigkeit der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers vermögen einen solchen Anspruch nicht zu begründen (vgl. dazu nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 2005/18/0118), zumal es sich dabei nicht um Lebensumstände handelt, die für den Beschwerdeführer mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen für ihn selbst verbunden wären. An dieser Beurteilung kann das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts ändern, bereits seit 1998 in einer "Gefühlsbeziehung" zu seiner Lebensgefährtin gestanden zu sein. Vor diesem Hintergrund kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die materiellen Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 FrG im Beschwerdefall nicht vorliegen würden, nicht als rechtswidrig angesehen werden.

2.3. Auf dem Boden des Gesagten erweist sich auch der Einwand des Beschwerdeführers, der angefochtene Bescheid sei hinsichtlich des Vorliegens besonders berücksichtigungswürdiger humanitärer Aspekte nicht ausreichend begründet, als nicht zielführend.

3. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, er wäre zudem - entgegen dem angefochtenen Bescheid - als Familienangehöriger seiner Lebensgefährtin anzusehen und zähle daher zum privilegierten Personenkreis für eine quotenfreie Niederlassung gemäß § 19 Abs. 2 Z. 6 FrG, geht fehl. Zum Begriff "Familienangehöriger" verweist § 19 Abs. 2 Z. 6 FrG nämlich ausdrücklich auf § 20 Abs. 1 leg. cit., der lediglich auf Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder von (näher bestimmten) Fremden abstellt, weshalb sich der Begriff "Familienangehöriger" in § 19 Abs. 2 Z. 6 FrG nicht auf Lebensgefährten erstreckt. An diesem Ergebnis vermögen die Hinweise des Beschwerdeführers, dass er und seine Lebensgefährtin beschlossen hätten, zu heiraten, und dass nach der österreichischen Rechtsordnung Lebensgefährten und Ehegatten "in nahezu allen Bereichen gleichgestellt" wären, nichts zu ändern, zumal § 19 Abs. 2 Z. 6 FrG diesbezüglich eine andere Regelung trifft.

4. Da die belangte Behörde den Antrag sohin unbedenklicherweise mangels Berechtigung zur Inlandsantragstellung gemäß § 14 Abs. 2 FrG abgewiesen hat, braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob auch der Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG vorliegt.

5. Somit lässt bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am 8. September 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005180565.X00

Im RIS seit

13.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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