TE OGH 1987/7/24 15Os80/87

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Veröffentlicht am 24.07.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.Juli 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Swoboda als Schriftführer in der Strafsache gegen Andreas K*** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom 30. März 1987, GZ 24 Vr 1675/86-12, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, und des Verteidigers Dr. Weber, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Freispruch unberührt bleibt, aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang an das Erstgericht zurückverwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auch unbekämpft gebliebene Teilfreisprüche enthaltenden - Urteil wurde der am 16.November 1968 geborene Hilfsarbeiter Andreas K*** des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 20.Juni 1986 in Linz den Wilhelm K*** dadurch, daß er ihn am Handrücken kratzte, mißhandelt und ihm dabei fahrlässig eine Verletzung, nämlich eine blutende Wunde am Handrücken zugefügt.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Schuldspruch aus den Gründen der Z 5 und 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO erhobene Rechtsrüge kommt schon aus dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund Berechtigung zu. In der Tat kann den Entscheidungsgründen nicht mit Deutlichkeit entnommen werden, worin das Jugendschöffengericht die Tathandlung der (vorsätzlichen) Mißhandlung des Wilhelm K*** durch den Angeklagten, also seine üble, unangemessene Behandlung, welche das körperliche Wohlbefinden des Betroffenen nicht unerheblich beeinträchtigt (Kienapfel BT I2 § 83 RN 70; vgl. auch ÖJZ-LSK 1975/228 zu § 83 Abs. 2 StGB), erblickt hat. Einerseits wird im - oben wiedergegebenen - Urteilsspruch zum Ausdruck gebracht, daß die Mißhandlung darin bestanden hat, daß der Angeklagte den K*** "am Handrücken kratzte", andererseits heißt es in den Urteilsgründen, daß der Angeklagte dem Opfer "den Kratzer im Zuge des Handgemenges unabsichtlich" zugefügt hat (US 4). Der im Urteil nicht näher beschriebene Vorgang eines "Handgemenges" hinwieder läßt mehrere Deutungen zu und schließt jedenfalls nicht zwingend eine (ein- oder gegenseitige) Mißhandlung der daran Beteiligten mit ein. Schon dieser, eine entscheidende Tatsache betreffende Begründungsmangel mußte in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zur Urteilsaufhebung und Anordnung eines zweiten Rechtsganges führen (§ 288 Abs. 2 Z 1 StPO), ohne daß es eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedurfte. Eine abschließende Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof dahin, ob die Tat - im Sinne der diesbezüglichen Rechtsrüge (Z 9 lit. b iVm § 42 StGB) - überhaupt strafwürdig sei, war nicht möglich, weil Feststellungen zu den Voraussetzungen nach § 42 Abs. 1 Z 1 und 3 StGB fehlen.

Anmerkung

E11519

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0150OS00080.87.0724.000

Dokumentnummer

JJT_19870724_OGH0002_0150OS00080_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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