TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/8 2005/18/0051

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Veröffentlicht am 08.09.2005
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Index

19/05 Menschenrechte;
24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
MRK Art8 Abs2;
StGB §269 Abs1;
StGB §297 Abs1;
StGB §92 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des A, geboren 1971, vertreten durch Mag. Andrea Leitner, Rechtsanwältin in 4020 Linz, Elisabethstraße 1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 8. November 2004, Zl. St 80/04, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 8. November 2004 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Kasachstan, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 iVm § 37 und § 39 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Die Behörde erster Instanz habe in der mit dem Beschwerdeführer am 9. März 2004 aufgenommenen Niederschrift Folgendes festgehalten:

"Ich reiste am 23.05.2002 illegal mit dem Zug nach Österreich ein. Seitdem halte ich mich in Österreich auf.

Mein Asylverfahren befindet sich derzeit im Stande der Berufung. Vom Bundesasylamt - Außenstelle Linz, wurde festgestellt, dass eine Zurückschiebung nach Kasachstan nicht zulässig ist.

Vom Landesgericht Linz wurde ich am 12.11.2003, unter Zahl 28 Hv 174/03b wegen §§ 92 Abs. 1, 155 Abs. 1, 269 Abs. 1, 297 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten davon 10 Monate bedingt auf 3 Jahre rechtskräftig verurteilt.

Der Verurteilung liegt derzeit zugrunde, dass ich meiner 5- jährigen Tochter im Zeitraum vom 23.05.2002 bis 09.07.2003 körperliche und seelische Qualen zugefügt habe, indem ich ihr fast täglich Faustschläge auf Kopf und Körper versetzt habe und indem ich sie aus dem Zimmer gesperrt habe und sie nicht mehr in die Unterkunft ließ.

Außerdem habe ich am 16.10.2003 in Linz einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung zu verhindern versucht, indem ich ihn wegzustoßen und mich loszureißen versuchte und die Beamten der Körperverletzung falsch verdächtigte, obwohl ich wusste, dass die Verdächtigung falsch ist.

Derzeit bekomme ich im Monat EUR 29,--.

In Österreich habe ich außer meiner Tochter keine Verwandte. Meine Tochter befindet sich derzeit im Kinderheim Linz, Johannesgasse 2.

Ich weiß noch nicht, wo ich nach meiner Entlassung aus der JA Linz Unterkunft nehmen werde. Mein Sozialarbeiter hat mir gesagt, dass ich mich in der Kollegiumgasse 11 melden soll."

In der Berufung vom 22. März 2004 habe der Beschwerdeführer auf § 37 Abs. 2 FrG und auf sein bestehendes Aufenthaltsrecht gemäß § 15 Asylgesetz 1997 - AsylG hingewiesen.

In Anbetracht der gerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers sei der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt.

Der Beschwerdeführer halte sich seit seiner illegalen Einreise am 23. Mai 2002 in Österreich auf. Im Inland habe er außer seiner Tochter keine Verwandten und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Überdies habe er keinen ordentlichen Wohnsitz, weil er in der Niederschrift vom 9. Oktober 2004 (offensichtlich gemeint: 9. März 2004) ausgeführt habe, noch nicht zu wissen, wo er nach der Haftentlassung Unterkunft nehmen solle. Auf Grund dieser Umstände sei das Aufenthaltsverbot mit einem Eingriff in das Privat- und Familienleben verbunden.

Die Erlassung des Aufenthaltsverbots sei schon auf Grund der Tatsache dringend erforderlich, dass der Beschwerdeführer seiner erst fünfjährigen Tochter über einen langen Zeitraum (über ein Jahr) schwerste körperliche und seelische Qualen zugefügt habe, indem er ihr fast täglich Faustschläge gegen Kopf und Körper versetzt und sie aus dem Zimmer gesperrt habe. Schon auf Grund des langen Deliktszeitraums sei eine negative Verhaltensprognose zu erstellen. Besonders schwer sei dem Beschwerdeführer das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt anzulasten. Von Personen, die nicht davor zurückschreckten, sogar gegen Staatsorgane tätlich vorzugehen, gehe eine eminente Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit aus.

Aus diesen Gründen sei nicht nur die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, sondern das Aufenthaltsverbot auch im Grund des § 37 Abs. 1 leg. cit. gerechtfertigt. Zudem sei das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers "doch schwerwiegenderer Art", weshalb insbesondere auf Grund der langjährigen Brutalität des Beschwerdeführers gegen die Tochter und des Widerstandes gegen die Staatsgewalt von der Ermessensbestimmung des § 36 Abs. 1 FrG Gebrauch zu machen gewesen sei. Unter Abwägung aller genannten Umstände ergebe sich, dass die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbots wesentlich schwerer wögen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Das Aufenthaltsverbot sei daher auch im Grund des § 37 Abs. 2 FrG zulässig.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Auf Grundlage der unstrittig feststehenden rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers bestehen keine Bedenken gegen die - nicht bekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG sei erfüllt.

2. Nach der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Niederschrift über die Vernehmung des Beschwerdeführers, deren Inhalt die belangte Behörde erkennbar festgestellt hat, hat der Beschwerdeführer in der Zeit von Mai 2002 bis Juli 2003, also länger als ein Jahr, seine fünfjährige Tochter fast täglich mit der Faust auf den Kopf bzw. gegen den Körper geschlagen. Weiters hat er sie aus dem Zimmer gesperrt und sie nicht mehr in seine Unterkunft gelassen. Dadurch hat er dem Mädchen über einen längeren Zeitraum Qualen zugefügt. Überdies hat er am 16. Oktober 2003 versucht, einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung (Festnahme des Beschwerdeführers) dadurch zu hindern, dass er ihn weggestoßen und sich loszureißen versucht hat. Überdies hat er Beamte falsch verdächtigt, ihn am Körper verletzt zu haben, obwohl er wusste, dass diese Verdächtigung falsch ist.

Von diesem gesamten Fehlverhalten geht eine erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Gewalttaten gegen Kinder, aus.

Dem Beschwerdevorbringen, dass auf Grund der Übertragung der Obsorge für die Tochter an die Bezirkshauptmannschaft Perg keine Wiederholungsgefahr bestehe, ist zu entgegnen, dass sich aus den fast täglichen Misshandlungen der Tochter über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr ein hohes Aggressionspotential des Beschwerdeführers ergibt, das sogar zu Tätlichkeiten gegenüber Wehrlosen führt. Daraus resultiert jedenfalls eine vom Beschwerdeführer ausgehende erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen. Der nicht konkretisierte Hinweis in der Beschwerde auf die nicht optimale Wohnsituation für einen alleinerziehenden Vater in der Unterbringungsstelle für Asylwerber ist nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit als gemindert anzusehen.

Aus diesen Gründen gelingt es dem Beschwerdeführer mit seiner Rüge, die Behörde hätte seine Wohnsituation und die Tatsache der Übertragung der Obsorge feststellen müssen, nicht, einen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen.

Soweit der Beschwerdeführer - ohne Konkretisierung - auf seine psychische Überforderung und seine Behandlung in neurologischen Abteilungen verweist, handelt es sich um im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerungen (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG).

Schließlich wird in der Beschwerde die Vermutung geäußert, dass der Widerstand gegen die Staatsgewalt darauf zurückzuführen sein könnte, dass der Beschwerdeführer die Aufforderung der Beamten aus sprachlichen Gründen missverstanden habe. Dazu genügt der Hinweis, dass auf Grund der unstrittig rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers die rechtswidrige und schuldhafte Begehung der strafbaren Handlung bindend feststeht (vgl. zum Umfang der Bindung an einen rechtskräftigen Schuldspruch etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2000, Zl. 2000/18/0133, mwN).

Aus all diesen Gründen kann die Ansicht der belangten Behörde, die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme sei gerechtfertigt, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

3. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG hat die belangte Behörde zu Gunsten des unstrittig im Inland nicht erwerbstätigen Beschwerdeführers die Aufenthaltsdauer seit Mai 2002, also seit zweieinhalb Jahren, und den inländischen Aufenthalt der Tochter berücksichtigt. Die aus der Aufenthaltsdauer ableitbare Integration wird in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch die über einen langen Zeitraum begangenen Straftaten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt. Die Beziehung zur Tochter wird dadurch relativiert, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der gegen die Tochter gerichteten Straftaten die Obsorge entzogen worden ist und sich das Kind in einem Kinderheim befindet. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet kommt daher kein großes Gewicht zu; sie werden auch durch den in der Beschwerde vorgebrachten Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung über einen Wohnsitz verfügt, nicht in relevantem Umfang verstärkt.

Diesen persönlichen Interessen steht die aus den Straftaten des Beschwerdeführers resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Gewalttaten zum Nachteil von Kindern begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 leg. cit.), keinen Bedenken.

4. Schließlich kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, dass die belangte Behörde von dem ihr gemäß § 36 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessen, von der Erlassung des Aufenthaltsverbots Abstand zu nehmen, Gebrauch zu machen gehabt hätte, sind doch weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid und dem übrigen Akteninhalt besondere Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.

5. Da sich die Beschwerde aus den dargestellten Gründen als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

6. Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 8. September 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005180051.X00

Im RIS seit

13.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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