TE OGH 1987/7/30 7Ob639/87

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Veröffentlicht am 30.07.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Kodek und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kurt Z***, Psychologe, Dällikon, Bordacherstraße 17 a, Schweiz, vertreten durch Dr. Hugo Häusle, Rechtsanwalt in Rankweil, wider die beklagte Partei Hademar B***, Schriftsteller, Klosterneuburg, Neidhardgasse 16, vertreten durch Dr. Michael Stern, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 460.000,-- samt Anhang, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 24. Februar 1987, GZ 12 R 4/87-33, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 22. Oktober 1986, GZ 2 Cg 218/84-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revsion wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 15.699,45 (darin enthalten S 1.339,95 Umsatzsteuer und S 960,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Rückzahlung eines am 6. Juni 1980 gewährten Darlehens in der Höhe von S 460.000,-- samt vereinbarter 8 % Zinsen seit 7. Juni 1980. Der Beklagte habe entgegen der Vereinbarung nichts zurückgezahlt.

Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Der Kläger habe ihm kein Darlehen zugezählt. Seine Zahlungen seien zur Abgeltung von Honorarforderungen für schriftstellerische Arbeiten des Beklagten erfolgt.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte im wesentlichen fest, daß der Beklagte den Kläger für den Umbau seines Hauses um ein mit 8 % verzinsliches Darlehen ersuchte, das er in monatlichen Raten von S 10.000,-- zurückzahlen werde. Daraufhin habe der Kläger dem Beklagten S 460.000,-- überwiesen.

In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht die Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten für den als Darlehen zugezählten Betrag samt den bedungenen Zinsen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer einwandfreien Beweiswürdigung und trat auch dessen rechtlicher Beurteilung bei.

Rechtliche Beurteilung

Die auf die Revisionsgründe des § 503 Abs. 1 Z 2 und 4 ZPO gestützte Revision des Beklagten ist nicht berechtigt. Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). In seiner Rechtsrüge führt der Beklagte aus, aufgrund der zahlreichen Widersprüche in der Parteienaussage des Klägers hätte das Berufungsgericht die Rechtsfrage, ob die Überweisung des Betrages von S 460.000,-- als Darlehen oder als Entgelt für schriftstellerische Arbeiten erfolgt sei, nicht einwandfrei beantworten können. Da viele Umstände für die Richtigkeit seiner Prozeßbehauptungen sprechen, dem Kläger jedoch die Beweislast für das Vorliegen eines Darlehens treffe, hätte das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes nicht übernehmen dürfen. Ob eine ausdrückliche Rückzahlungsvereinbarung getroffen wurde, ist Tatfrage. Das Erstgericht traf auch eine entsprechende Feststellung. Einen Verstoß gegen die Denkgesetze bei der Beweiswürdigung, der mit dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpft werden könnte (Fasching IV, 329; Fasching, Zivilprozeßrecht Rdz 1920; RZ 1967, 105), zeigt der Beklagte mit seinen Revisionsausführungen nicht auf. Er wendet sich vielmehr pauschal gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die im Revisionsverfahren nicht bekämpfbar ist. Die unrichtige Anwendung der Beweislastregeln kann zwar auch im Revisionsverfahren mit dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpft werden (Fasching, Zivilprozeßrecht Rdz 887). Eine solche liegt jedoch nicht vor, wenn die Tatsacheninstanzen, ausgehend von der Beweislast des Klägers für das Vorliegen der Rückzahlungsverpflichtung, die Beweisergebnisse dahin gewürdigt haben, daß sie vereinbart wurde. Die Rechtsrüge ist daher nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt.

Somit hatte die Revision keinen Erfolg.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E11818

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0070OB00639.87.0730.000

Dokumentnummer

JJT_19870730_OGH0002_0070OB00639_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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