TE OGH 1987/8/12 14Os112/87

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Veröffentlicht am 12.08.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.August 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Walenta, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kleindienst-Passweg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Albert P*** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 16.Juni 1987, GZ 33 Vr 908/87-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung des Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO fallen ihm auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem oben näher bezeichneten Urteil wurde der 46-jährige Albert P*** des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit den nachangeführten, abgesondert verfolgten Mittätern mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte von Versicherungsanstalten durch Täuschung über Tatsachen zur Auszahlung von Versicherungssummen verleitet, wodurch die nachangeführten Versicherungsgesellschaften in ihrem Vermögen zwar in einem 100.000 S übersteigenden Betrag geschädigt worden sind, vom Vorsatz des Angeklagten jedoch lediglich ein zwar 5.000 S nicht aber 100.000 S übersteigender Betrag erfaßt worden ist, und zwar

1. im Oktober 1984 in Linz mit Josef F*** dadurch, daß er eine unrichtige Schadensmeldung betreffend einen Verkehrsunfall zwischen ihm und Viktor B*** am 25.Oktober 1984 erstellte und bei der D***-Versicherung vorlegte (Schaden 61.300 S);

2. im September 1985 in Linz mit Ingrid H*** und Josef F*** dadurch, daß er eine unrichtige Schadensmeldung betreffend einen Verkehrsunfall zwischen ihm und Ingrid H*** am 29. September 1985 erstellte und bei der D***-Versicherung vorlegte (Schaden 32.000 S);

3. im Jänner 1985 in Linz mit Josef F*** und Maria

F*** dadurch, daß er mit seinem PKW Kennzeichen L 86.985 absichtlich gegen den von Josef F*** gelenkten PKW der Maria F***, Kennzeichen O 806.078, stieß und eine unrichtige Schadensmeldung erstellte, wobei der Z***-K***-Versicherung ein Schaden in Höhe von 28.000 S entstand.

Die vom Angeklagten dagegen aus den Z 4 und 5 des § 281 Abs. 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist teils offenbar unbegründet, teils entbehrt sie einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Mit seiner Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich der Angeklagte gegen die Ablehnung des von ihm in der Hauptverhandlung am 15.Juni 1987 gestellten Antrages, Franz K*** als Zeugen darüber zu vernehmen, daß Maria F*** anläßlich einer Besprechung im April oder Mai dieses Jahres dem Angeklagten gegenüber erwähnte, daß sie ohnedies bei der Polizei gesagt habe, es hätte sich im Jänner 1985 (Faktum 3) um einen tatsächlichen Unfall gehandelt.

Rechtliche Beurteilung

Die Rüge geht fehl.

Denn abgesehen davon, daß der Inhalt einer von der Zeugin F*** gegenüber dem Angeklagten abgegebenen Erklärung über das, was sie - angeblich - bei der Polizei sagte, bei der gegebenen Sachlage in der Tat keinen Rückschluß auf das in Frage stehende historische Geschehen zuläßt und eine Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Zeugin F*** durch die fragliche Mitteilung in concreto ausscheidet, weil sie zu diesem Punkt in der Hauptverhandlung (auch vom Verteidiger des Angeklagten) nicht befragt worden war, wurde der Angeklagte schon deshalb durch das abweisliche Zwischenerkenntnis in seinen Verteidigungsrechten nicht geschmälert, weil der Schöffensenat durch die Begründung seiner Vorgangsweise - Ablehnung des Antrages, "weil die allenfalls getätigte Besprechung der Maria F*** nichts über deren Qualität, was die Wahrheit betrifft, aussagt" (S 202) - unmißverständlich zum Ausdruck brachte, daß der zu beweisende Umstand ohnehin als zutreffend unterstellt wird (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO2, § 281 Abs. 1 Z 4 Nr. 77).

Der Erwiderung auf die Mängelrüge (Z 5) ist global voranzustellen, daß die Entscheidungsgründe mit dem Urteilsspruch eine Einheit bilden (Mayerhofer-Rieder aaO § 260 Nr. 2 a und 5) und daß das Fehlen der ausdrücklichen Anführung einer entscheidenden Tatsache im Urteil dann keine Nichtigkeit begründet, wenn diese Tatsache aus einer der (anderen) Urteilsfeststellungen schlüssig hervorgeht (Mayerhofer-Rieder aaO § 270 Nr. 103).

Hievon ausgehend kann - entgegen der Beschwerde - von einer Undeutlichkeit in Ansehung der zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen bzw. Entscheidungsgründe keine Rede sein. Finden doch die im Urteilstenor enthaltenen, tatbestandsessentiellen Annahmen, der Angeklagte habe Angestellte von Versicherungsanstalten mit Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz getäuscht und damit vorsätzlich zu Handlungen verleitet, wodurch die betreffenden Firmen geschädigt werden sollten, in den Entscheidungsgründen insoweit in ausreichendem Maße die erforderliche substantielle Fundierung, als dort konstatiert wird, der Angeklagte habe in den ersten beiden Fällen im klaren Bewußtsein, daß Unfälle vorgetäuscht werden sollten und daß die angestrebte Versicherungssumme - also der Schaden - mehr als 5.000 S betragen würde, den Tatsachen widersprechende Unfallsberichte unterfertigt, also eine gewollte und damit vorsätzliche Handlung gesetzt (US 4), wogegen er im Faktum 3 seinen PKW in einer ehemaligen Kiesgrube zu dem Zweck - also mit dem bewußt gewollten Ziel - abstellte, daß F*** ihn beschädigen konnte und er in der Folge einen den Tatsachen widersprechenden Unfallsbericht für die Versicherungsanstalt im Bewußtsein seiner betrügerischen Vorgangsweise unterfertigte (US 5).

Nach dem Gesagten kann mithin von einer Undeutlichkeit der Urteilsbegründung in Ansehung der zur Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Sachverhaltsgrundlagen keine Rede sein. Wenn die Beschwerde zusätzlich moniert, das Urteil führe für seine diesbezüglichen Behauptungen "keinerlei Grundlagen an", die angeführten Umstände ließen weder nach den Denkgesetzen noch nach der allgemeinen Lebenserfahrung einen Schluß auf das Vorliegen (auch nur) bedingten Vorsatzes zu, entziehen sich diese allgemein gehaltenen Behauptungen durch ihren Mangel an substantiellem Gehalt einer sachbezogenen Erörterung. Nur der Vollständigkeit halber sei aber bemerkt, daß in den ersten beiden Fällen allein schon das mit den betreffenden (fingierten und vom Angeklagten unterfertigten) Schadensmeldungen im Einklang stehende Geständnis des Beschwerdeführers und im dritten Faktum die zum Inhalt der bezüglichen Schadensmeldung passende, vom Erstgericht für glaubhaft befundene Aussage der Zeugin F*** genügen, die zur rechtlichen Subsumtion erforderlichen tatsächlichen Annahme des Erstgerichts in zureichendem Maße zu untermauern (vgl. US 6 und 7). Fehl geht schließlich auch die eine Unvollständigkeit der Begründung monierende Beschwerdebehauptung, die Tatrichter hätten im Faktum 3 wesentliche in der Hauptverhandlung vorgebrachte Verfahrensergebnisse übergangen. Zum einen bleibt es nämlich völlig unerfindlich, weshalb es bei dem konstatierten "gestellten" Unfall von Belang sein soll, ob F*** gegen den PKW des Angeklagten mit der Vorderfront oder mit der Seite seines Fahrzeuges anfuhr, weil ja von der Versicherung des Angeklagten nur der Ersatz des an seinem PKW entstandenen Schadens gefordert wurde. Zum anderen ist es eine durchaus gerichtsnotorische Tatsache, daß auch beim seitlichen Streifen zweier Kraftfahrzeuge (Zeugin F***: "F*** ist mit meiner Beifahrerseite zwei- bis dreimal an der Fahrerseite des Renault entlang geschrammt" vgl. S 198) Schäden an einer oder an beiden Stoßstangen entstehen können, weshalb ein "Widerspruch" zwischen der Feststellung, F*** sei mehrmals seitlich gegen den PKW des Angeklagten gefahren und der Konstatierung, daraus seien Schäden an der linken PKW-Seite und auch an der Stoßstange entstanden, in Wahrheit gar nicht besteht.

Es war mithin die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teils als offenbar unbegründet nach § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung des Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung abgesprochen werden (§ 296 Abs. 3 StPO). Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E11980

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0140OS00112.87.0812.000

Dokumentnummer

JJT_19870812_OGH0002_0140OS00112_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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