TE OGH 1987/9/2 1Ob625/87

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Veröffentlicht am 02.09.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Schobel, Dr. Hofmann und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wider die beklagte Partei Heinz H***, Pilot, Innsbruck, An der Lan-Straße 17, vertreten durch Dr. Bernhard Prochaska und Dr. Günter Zeindl, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 430.330,72 S s.A. infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 12. Feber 1987, GZ 2 R 304/86-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 9. Mai 1986, GZ 9 Cg 561/83-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 14.171,85 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (hievon S 1.288,35 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte wurde als zeitverpflichteter Soldat auf Grund freiwilliger Meldung zum Zwecke der Ausbildung als Militärflugzeugführer zur Fliegerschule Zeltweg einberufen. In der Ausschreibung zum Kurs war als Ausbildungsziel die Flugberechtigung für Maschinen der Type Pilatus Porter und bei besonderer Eignung der Type Saab 105 angezeigt worden. Eine fixe Zusage über den Einsatz der Kursteilnehmer nach Abschluß der Ausbildung wurde nicht gemacht. Die Ausbildung begann am 6. Oktober 1975. Am 7. Oktober 1975 wurden der Beklagte und die anderen Teilnehmer des 18. Militär-Flugzeugführerkurses von Oberstleutnant Hermann P***, der damals Kommandant der Schulkompanie der Fliegerschule Zeltweg und damit Ausbildungsleiter war, dahingehend belehrt, daß eine Verpflichtung zur Dienstleistung im Bundesheer für einen Zeitraum von sechs Jahren nach Abschluß der Ausbildung eingegangen werden müsse und daß im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens die Ausbildungskosten zurückzubezahlen seien. Am 7. Oktober 1975 unterfertigte der Beklagte eine ihm von Oberstleutnant Hermann P*** vorgelegte Verpflichtungserklärung folgenden Inhalts:

"Das Bundesministerium für Landesverteidigung ermöglicht mir die Ausbildung zum Militärflugzeugführer die Teilnahme an dem Kurs

18. Militär-Flugzeugführerkurs in Zeltweg und übernimmt dafür die gesamten Ausbildungskosten. Ich verpflichte mich daher 1. zur Dienstleistung im Bundesheer für einen Zeitraum von 6 Jahren, gerechnet ab erfolgreicher Beendigung der Ausbildung, in einer der Sonderausbildung entsprechenden Verwendung (Funktion) und 2. zur Rückzahlung der zu ersetzenden Ausbildungskosten, wenn ich auf eigenen Wunsch vor Ablauf der Verpflichtungszeit nach Ziff. 1 dieser Erklärung ausscheide. Die zu ersetzenden Ausbildungskosten werden max. ...........S *) betragen.

*) Wird jeweils vom BMfLV (zuständige Fachabteilung) festgesetzt."

Im Zeitpunkt der Erklärung war die Höhe der maximal zu ersetzenden Ausbildungskosten nicht eingetragen. Erst im Zuge des vorzeitigen Ausscheidens des Beklagten aus dem Dienstverhältnis wurde vom zuständigen Sachbearbeiter, in Übereinstimmung mit dem Erlaß des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 5. März 1973, Zl. 324182 Luft/73, der Betrag von S 500.000 eingesetzt. Mit dem vorgenannten Erlaß wurden die rückzufordernden Ausbildungskosten in der Höhe der Kosten der Ausbildung eines Flugkapitäns festgesetzt. Von Oberstleutnant Hermann P*** war dieser Betrag den Kursteilnehmern mitgeteilt worden. Eine Belehrung der Kursteilnehmer, daß nur mehr Maturanten als Piloten von Düsenflugzeugen in Betracht kommen, erfolgte nicht, Oberstleutnant Hermann P*** nahm an, daß dies allgemein bekannt sei. Der Beklagte, der Nichtmaturant ist, war über diese Einschränkung nicht informiert, zumal es noch aus der Zeit vor Einführung dieser Beschränkung eine Staffel von Unteroffizieren, die Düsenflugzeuge (Saab 105) fliegt, gibt. Der Beklagte absolvierte im Rahmen der Ausbildung zum Militärflugzeugführer, die nach der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1969 (MLPV-1968) und dem Erlaß des BMfLV vom 21. Mai 1974, Zl. 308.015-AusbC/74, erfolgte, den Kurs bis zur Erreichung der Grundbefähigung und damit zur Erlangung des Militärflugzeugscheins. Der 18. Militär-Flugzeugführerkurs endete am 19. März 1977. Der Beklagte wurde in der Folge nach Langenlebarn versetzt, hatte jedoch in Ermangelung eines Dienstpostens keine Möglichkeit, auf Pilatur Porter-Flugzeugen zu fliegen. Er wurde als Pilot für ein einmotoriges Transportflugzeug der Type L 19 herangezogen und zur Grundausbildung der Grundwehrdiener verwendet. Da er keine Möglichkeit sah, Pilatus Porter-Flugzeuge zu fliegen, ließ er sich schließlich nach Zeltweg versetzen und absolvierte weitere Ausbildungskurse. Er hoffte zunächst noch, daß er sich für Maschinen der Type Saab 105 werde ausbilden lassen können. Dieses Ansuchen wurde jedoch mit der Begründung abgelehnt, daß er nicht Maturant sei und die Beamtenmatura, deren Ablegung der Beklagte anstrebte, hiefür keine ausreichende Qualifikationsgrundlage sei. Der Beklagte erwarb in der Folge die Verbandsflug-, Kunstflug-, Tiefflug- und Außenlandungsbefähigung. Nach Abschluß des Militär-Flugzeugführerkurses unterzeichnete er keine weitere Verpflichtungserklärung zur Rückzahlung der Ausbildungskosten der weiteren Flugausbildung. Nach Abschluß seiner Ausbildung war der Beklagte als Fluglehrer in Zeltweg eingesetzt, er empfand diese Tätigkeit jedoch nicht als befriedigend; weil er nur ca. 20 Stunden monatlich fliegen konnte. In Ermangelung einer pädagogischen Ausbildung wurde er nicht zum theoretischen Unterricht herangezogen, sondern konnte nur untergeordnete, für ihn unbefriedigende Tätigkeiten wie das Kopieren und Verteilen von Skripten durchführen. Er fühlte sich daher beruflich nicht ausgelastet, zumal er sich als befähigt erachtete, sich als Pilot für Düsenflugzeuge ausbilden zu lassen. Der Beklagte, der bei Unterfertigung der Verpflichtungserklärung als zeitverpflichteter Soldat die Absicht gehabt hatte, nach Beendigung der Grundausbildung sechs Jahre Dienst im Bundesheer zu versehen, stellte am 15. Oktober 1980 ein Ansuchen um Vorführung zum Ministerrapport, da er zwischenzeitlich ein Angebot der T*** A*** erhalten hatte, sich als Pilot für ein Flugzeug der Type Dash 7 ausbilden zu lassen. Der Beklagte wies in seinem Ansuchen darauf hin, daß er als Unteroffizier beim Österreichischen Bundesheer am Höhepunkt seiner beruflichen Laufbahn angelangt sei und es für ihn keine weiteren Aufstiegsmöglichkeiten mehr gebe. Selbst seine Entscheidung, einen zweiten Bildungsweg zu wählen - er besuche gegenwärtig einen Kurs zur Erlangung der Beamtenmatura - gebe ihm als Flugzeugführer keine andere Möglichkeit als die Einstufung C IV/1 zu erreichen. Eine seinen fachlichen Interessen entsprechende fliegerische Weiterbildung auf mehrmotorigen Luftfahrzeugen oder auf anderen Gewichtsklassen sei mit dem Hinweis abgelehnt worden, daß die Schulung auf der Saab 105 für Unteroffiziere gesperrt sei. Der Beklagte ersuchte um Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung, da diese für ihn finanziell nicht tragbar sei. Am 18. November 1980 wiederholte er dieses Ansuchen. Nachdem der Beklagte zum 30. April 1981 die Kündigung des Dienstverhältnisses ausgesprochen hatte, wurde ihm mit Schreiben des Bundesministers für Landesverteidigung vom 31. März 1981 mitgeteilt, daß eine Verminderung des Rückerstattungsbetrages nicht möglich sei. Der Beklagte ist am 30. April 1981 aus dem Dienst ausgeschieden. Die Ausbildungskosten zum Militärflugzeugführer betragen S 221.174,04. Nach dem Ausscheiden aus dem Bundesheer erhielt der Beklagte vom Bundesamt für Zivilluftfahrt auf Grund seiner Ausbildung und der abgelegten Prüfungen einen Berufspilotenschein für einmotorige Flugzeuge bis maximal 2.000 kg Abluftgewicht. Um weitere Flugbefähigungen im zivilen Bereich zu erlangen, mußte der Beklagte weitere Ausbildungskurse absolvieren.

Die klagende Partei begehrt die Zahlung des Betrages von S 500.000 s.A. und brachte vor, der Beklagte habe sich zu Beginn seiner Ausbildung verpflichtet, nach deren erfolgreichen Beendigung sechs Jahre als Militärflugzeugführer im Bundesheer Dienst zu leisten und für den Fall vorzeitigen Ausscheidens den Betrag von S 500.000 zu bezahlen. Der Beklagte sei bei Unterfertigung der Verpflichtungserklärung auch dahin belehrt worden, daß der zu ersetzende Betrag von S 500.000 betragen werde. Der Beklagte habe die Qualifikation eines Militärflugzeugführers erworben, er sei vorzeitig aus dem Dienst des Österreichischen Bundesheeres ausgeschieden und habe daher die Kosten der Ausbildung zu tragen. Mit dem Schreiben vom 15. Oktober 1980, mit dem er um die Vorführung zum Ministerrapport ersuchte, habe er den strittigen Betrag auch anerkannt.

Der Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Eine Verpflichtung zur Bezahlung des Betrages von S 500.000 habe er nicht übernommen. In der von ihm unterfertigten Verpflichtungserklärung vom 7. Oktober 1975 sei der Betrag der zu ersetzenden Ausbildungskosten nicht enthalten gewesen. Er habe sich der Ausbildung als Militärflugzeugführer unterzogen, um Maschinen der Type Pilatus Porter und Saab 105 fliegen zu können. Dieses Ausbildungsziel habe er nicht erreichen können, weil von der beklagten Partei, ohne daß ihm dies mitgeteilt worden wäre, die Matura als Voraussetzung für die Ausbildung zum Düsenfliegerpiloten gefordert werde. Er bestreite auch die Höhe der von der beklagten Partei begehrten Kosten.

Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 69.669,83 s.A. zu bezahlen. Das weitere Begehren von S 430.330,72 s.A. wies es ab. Das Erstgericht stellte fest: Bei Unterfertigung der Verpflichtungserklärung habe Oberstleutnant Hermann P*** erklärt, bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst müsse der aliquote Teil der Ausbildungskosten ersetzt werden.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Beklagte habe sich als zeitverpflichteter Soldat zu einer Dienstleistung im Bundesheer für die Dauer von sechs Jahren ab erfolgreicher Beendigung der Ausbildung in einer der Sonderausbildung entsprechenden Verwendung und bei vorzeitigem Ausscheiden zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichtet. § 10 Abs. 7 WehrG bestimme, daß der Bund bei zeitverpflichteten Soldaten in allen Fällen die Kosten der in § 10 Abs. 4 WehrG näher umschriebenen beruflichen Bildung trage. Diese Bestimmung stehe jedoch erst seit 1. August 1977 in Geltung und sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil der Beklagte die Verpflichtung zur Bezahlung der Ausbildungskosten bereits am 7. Oktober 1975 übernommen habe. Der Beklagte habe auch nach dem Wortlaut der Erklärung nur die Kosten des Militär-Flugzeugführerkurses zu ersetzen, nicht aber die Kosten der weiteren Ausbildung. Die Erklärung sei auch im Sinne eines nur anteilsmäßigen Rückersatzes zu verstehen. Da der Kläger 68,5 % der Verpflichtungszeit abgeleistet habe, habe er 31,5 % der mit S 221.174,04 bestimmten Ausbildungskosten, somit S 69.669,82 s.A. zu bezahlen.

Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der klagenden Partei nicht Folge. Es übernahm die Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, die Verpflichtungserklärung des Beklagten vom 7. Oktober 1975 sei von Oberstleutnant Hermann P*** entgegengenommen worden. Diesem sei es oblegen gewesen, die Teilnehmer des Kurses über die bevorstehende Ausbildung, den möglichen beruflichen Werdegang eines Piloten beim Bundesheer und über den Inhalt der Verpflichtungserklärung zu belehren. Der Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, daß Oberstleutnant Hermann P*** zu der von ihm abgegebenen Erklärung, bei vorzeitigem Ausscheiden seien die Ausbildungskosten nur aliquot zu ersetzen, bevollmächtigt gewesen sei. Zutreffend sei auch die Beurteilung des Erstgerichtes, daß die Verpflichtungsfrist von sechs Jahren mit dem erfolgreichen Abschluß des Militärflugzeugführerkurses am 19. März 1977 zu laufen begonnen habe und sich die Rückzahlungsverpflichtung nur auf die damit verbundenen Ausbildungskosten erstrecke. Im Ansuchen des Beklagten an den zuständigen Bundesminister um Freistellung oder Minderung der Rückzahlungsverpflichtung könne kein konstitutives Anerkenntnis erblickt werden. Das Ansuchen sei nicht dahin zu verstehen, daß der Beklagte den nachträglich in die Verpflichtungserklärung eingesetzten Betrag anerkenne; vielmehr handle es sich dabei nur um einen durchaus naheliegenden Weg zur Vermeidung eines Rechtsstreits. Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision der klagenden Partei kommt Berechtigung nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsprechung und Lehre anerkennen grundsätzlich die Wirksamkeit von Vereinbarungen, mit denen sich ein Dienstnehmer zur Rückzahlung von Ausbildungskosten für den Fall verpflichtet, daß das Dienstverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Zeit aufgelöst wird (SZ 58/189 = ZAS 1987/15 mit Anm. Dusak; EvBl. 1983/105; RdA 1980/6 mit Anm. Apathy; ArbSlg. 9787; SZ 45/122; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht2 233; Spielbüchler-Floretta, Arbeitsrecht2 I 146). Die Vereinbarung darf nur das dem Dienstnehmer zustehende Kündigungsrecht nicht unzumutbar beschränken (SZ 45/122; Schwarz-Löschnigg a.a.O.) und nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Letzteres wird angenommen, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt, so wenn dem Ausgebildeten das alleinige und beachtliche finanzielle Risiko der Ausbildung aufgebürdet wird oder wenn die Erfüllung der Verpflichtung eine unverhältnismäßig große Belastung bedeutete (SZ 58/189).

Der Beklagte war im Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung zeitverpflichteter Soldat und stand damit in einem zeitlich begrenzten (öffentlich-rechtlichen) Dienstverhältnis zur klagenden Partei (Ermacora-Kopf-Neisser, Das österreichische Wehrrecht2 I Anm. 6 zu § 10 WehrG). Der öffentlich-rechtliche Charakter des Dienstverhältnisses stand der Rechtswirksamkeit einer rechtsgeschäftlichen Verpflichtungserklärung des Beklagten, Ausbildungskosten zu ersetzen, grundsätzlich nicht entgegen (EvBl. 1983/105).

In der vom Beklagten unterfertigten Erklärung war der Betrag von

S 500.000 nicht enthalten, die Erklärung wurde erst nachträglich durch Organe der klagenden Partei in diesem Sinne vervollständigt. Die getroffene Vereinbarung ist gemäß § 914 ABGB unter Bedachtnahme auf die Absicht der Parteien, d.h. den objektiven, vom Vertragspartner erkennbaren Geschäftszweck so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (RdA 1980/6 mit Anm. Apathy). Die von der klagenden Partei formulierte Erklärung, wonach Ausbildungskosten zurückerstattet seien, konnte vom Beklagten schon nach der gewöhnlichen Bedeutung der Worte redlicherweise nur dahin verstanden werden, daß es sich dabei um die von der klagenden Partei tatsächlich aufgewendeten Kosten handelt (RdA 1980/6 mit Anm. Apathy; SZ 45/122). Keinesfalls hat der Beklagte damit der klagenden Partei eine Ermächtigung erteilt, diesen Betrag nach Gutdünken oder unter Bedachtnahme auf die von Fluggesellschaften für die Ausbildung zum Flugkapitän aufgewendeten Kosten festzusetzen. Die der klagenden Partei für die Teilnahme des Beklagten am

18. Militär-Flugzeugführerkurs erwachsenen Kosten wurden von den Vorinstanzen, den Obersten Gerichtshof bindend, mit S 221.174,04 festgestellt. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung des Betrages von S 500.000 wurde auch nicht dadurch begründet, daß er an den zuständigen Bundesminister mit der Bitte herantrat, von der Geltendmachung der Kosten (ganz oder teilweise) Abstand zu nehmen. Darin kann, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, nur der Versuch einer gütlichen Einigung erblickt werden, keinesfalls aber ein konstitutives Anerkenntnis. Nach der abzulehnenden Rechtsansicht der klagenden Partei wäre der bloße Eintritt in Vergleichsverhandlungen zugleich auch mit einem konstitutiven Anerkenntnis der vom Gegner geltend gemachten Forderung für den Fall des Scheiterns dieser Verhandlungen verknüpft.

Die klagende Partei wendet sich weiters gegen die von den Vorinstanzen vorgenommene Aliquotierung der Ausbildungskosten, weil Oberstleutnant Hermann P*** zu einer solchen Zusage nicht bevollmächtigt gewesen sei und eine Anscheinsvollmacht zur Abgabe einer solchen Erklärung nicht angenommen werden könne. Im vorligenden Fall kann aber dahingestellt bleiben, ob Oberstleutnant Hermann P*** Vollmacht zum Abschluß von Vereinbarungen über die Rückerstattung von Ausbildungskosten hatte und welchen Umfang diese Vollmacht hatte. Die in Rede stehende Erklärung kann schon im Hinblick auf die Höhe des zu ersetzenden Betrages redlicherweise (§ 914 ABGB) nur dahin verstanden werden, daß bei einem vorzeitigen Ausscheiden eine Aliquotierung der Ausbildungskosten stattzufinden hat. Die Rechtsauffassung der klagenden Partei würde zum unvertretbaren Ergebnis führen, daß der Beklagte gehalten wäre, die vollen Ausbildungskosten selbst dann zu ersetzen, wenn er nur kurze Zeit vor Ablauf der ausbedungenen Dienstzeit ausscheidet. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte rund 70 % der Dienstleistung, zu der er sich im Anschluß an die vollendete Ausbildung zum Militärflugzeugführer verpflichtet hatte, geleistet. Demzufolge ist der Revision der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E11698

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0010OB00625.87.0902.000

Dokumentnummer

JJT_19870902_OGH0002_0010OB00625_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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