TE OGH 1987/9/8 11Os95/87

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Veröffentlicht am 08.09.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.September 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Levnaic-Iwanski als Schriftführer, in der Strafsache gegen Manfred B*** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6.April 1987, GZ 1 c Vr 705/87-34, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr. Nurscher, des Angeklagten Manfred B*** und des Verteidigers Dr. Schoeller zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 3.Juni 1944 geborene beschäftigungslose Manfred B*** des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach den §§ 15, 105, 106 Abs 1 Z 3 StGB (A I 1) und der Vergehen der teils vollendeten, teils versuchten Nötigung nach den §§ 105 Abs 1, 15 StGB (A I 2), der Zuhälterei nach dem § 216 Abs 2 StGB (A II), der versuchten Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach den §§ 15, 215 StGB (A III) und der Körperverletzung nach dem § 83 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt. Ihm liegt - kurz zusammengefaßt - zur Last, daß er zwischen Mitte Juli und 25. Juli 1986 in Wien Ilse D*** durch Schläge und gefährliche Drohungen zur Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht veranlassen wollte, um sich daraus eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, dadurch weiter versucht zu haben, sie der gewerbsmäßigen Unzucht zuzuführen, sie von der polizeilichen Anzeige gegen ihn wegen aller Taten abzuhalten und sie auch am 25.Juli 1986 durch Faustschläge und Fußtritte leicht verletzte (blutunterlaufene Schwellungen am rechten Arm und blutige Kratzer im Gesicht). Das Schöffengericht nahm an, daß durch den Zwang zur gewerbsmäßigen Unzucht besonders wichtige Interessen der Ilse D*** verletzt werden sollten (§§ 15, 105, 106 Abs 1 Z 3 StGB).

Diesen Schuldspruch ficht der Angeklagte mit einer auf den § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an, den Strafausspruch bekämpft er mit Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung (Z 5) vermeint der Beschwerdeführer darin zu erblicken, daß das Schöffengericht den ihn belastenden Angaben der Zeugin D*** auch deshalb Glauben geschenkt habe, weil es kein Motiv für eine unrichtige Beschuldigung erkennen konnte (S 125, 126). Dabei habe es aber seine Verantwortung übergangen, die Zeugin belastete ihn nur deswegen, weil sie nicht mehr mit ihm zusammenleben wollte.

Hiebei übergeht die Beschwerde, daß das Schöffengericht seine Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der Aussage der Zeugin D*** keineswegs bloß mit dem Hinweis darauf begründete, ein Motiv für eine unrichtige Beschuldigung sei nicht ersichtlich, sondern es führte vielmehr eine Reihe von weiteren Umständen an (widerspruchsfreie Schilderung, persönlicher Eindruck der Zeugin, Zurückhaltung in deren Milieu bei Einschaltung der Polizei, vom erhebenden Polizeibeamten wahrgenommene Verletzung), aus denen es auf die Verläßlichkeit der den Angeklagten belastenden Angaben dieser Zeugin schloß (S 125, 126). Im Hinblick auf die bei der Abfassung der Urteilsgründe gebotene gedrängte Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) war es nicht erforderlich, auf Einzelheiten der vom Erstgericht insgesamt als unglaubhaft verworfenen (S 126) leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers einzugehen. Die Beschwerdebehauptungen stellen im übrigen nach Ziel und Inhalt nur darauf ab, die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin zu erschüttern und erweisen sich sohin als im Nichtigkeitsverfahren unzulässige und damit unbeachtliche Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung. Mit seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a) wendet sich der Beschwerdeführer ausschließlich gegen den Schuldspruch wegen Zuhälterei (A II) mit der Behauptung, Tatobjekt dieses Vergehens könne nur eine Frau sein, die schon die gewerbsmäßige Unzucht ausübt, was bei Ilse D*** zum Tatzeitpunkt nicht zutraf. Den Beschwerdebehauptungen zuwider erfüllt den Tatbestand der (schweren) Zuhälterei nach dem § 216 Abs 2 StGB wer sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme verschaffen will. Nicht erforderlich ist, daß ihm dies auch tatsächlich gelingt. Das Delikt ist sohin mit der vom entsprechenden Vorsatz bestimmten Handlung (hier: des Einschüchterns) bereits vollendet (Delikt mit überschießender Innentendenz - LSK 1986/79). Da das Schöffengericht im vorliegenden Fall (mängelfrei) feststellte, daß der Angeklagte Ilse D***, wenn auch erfolglos, durch Einschüchterung zur Prostitution zwingen und sich hieraus eine fortlaufende Einnahmsquelle verschaffen wollte, unterlief ihm bei der Subsumtion der Tat auch unter den Tatbestand der (vollendeten) Zuhälterei nach dem § 216 Abs 2 StGB kein Rechtsirrtum (vgl. auch Leukauf-Steininger, 2.ErgH RN 15 a zu § 216 StGB).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach den §§ 106 Abs 1, 28 Abs 1 StGB zu einer einjährigen Freiheitsstrafe und wertete als erschwerend die zahlreichen, zum Teil rückfallsbegründenden (§ 39 StGB) Vorstrafen, den raschen Rückfall und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen. Als mildernd wurde nur berücksichtigt, daß es teilweise beim Versuch blieb.

Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die schuldangemessene Herabsetzung der Freiheitsstrafe an.

Wenngleich richtig ist, daß das Tatopfer vor der Tat und auch danach wieder seinen Lebensunterhalt aus der Prostitution zog und durch die (allerdings wiederholten) gleichartigen Tathandlungen jeweils mehrere idealkonkurrierende Straftatbestände erfüllt wurden, verbietet der hohe Tatunwert und die gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende Grundeinstellung des Berufungswerbers eine weitere Milderung der trotz der schweren Vorbelastung nur nahe der Strafuntergrenze (von sechs Monaten) ausgemessenen Strafe. Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E11634

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0110OS00095.87.0908.000

Dokumentnummer

JJT_19870908_OGH0002_0110OS00095_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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