TE OGH 1987/9/10 13Os125/87

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Veröffentlicht am 10.09.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.September 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bachinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Erich Otto W*** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengerichts vom 3.Juni 1987, GZ. 14 Vr 2909/86-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 10.September 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bachinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Erich Otto W*** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengerichts vom 3.Juni 1987, GZ. 14 römisch fünf r 2909/86-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Text

Gründe:

Der am 29.September 1946 geborene Monteur Erich Otto W*** ist des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 3 StGB (1) und des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1, zweiter Fall, StGB (richtig: erster Deliktsfall, aber höherer Strafsatz - EvBl. 1982 Nr. 198, LSK. 1984/129,Der am 29.September 1946 geborene Monteur Erich Otto W*** ist des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 3 StGB (1) und des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins,, zweiter Fall, StGB (richtig: erster Deliktsfall, aber höherer Strafsatz - EvBl. 1982 Nr. 198, LSK. 1984/129,

13 Os 155/84 u.v.a.; 2) schuldig erkannt worden. Darnach hat er am 23. September 1986 in Klagenfurt als Lenker eines Personenkraftwagens durch Außerachtlassen der im Straßenverkehr gebotenen Vorsicht und Aufmerksamkeit, wodurch das Fahrzeug in die Straßenmitte geriet und gegen die Betonmauer einer Eisenbahnunterführung prallte, seinen Beifahrer Wolfgang S*** fahrlässig am Körper verletzt (Rißquetschwunde im Bereich des linken Auges, Prellung des Nasenbeins und des Brustkorbs), wobei er sich vor der Tat durch den Genuß alkoholischer Getränke in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hatte, obwohl er hätte vorhersehen können, daß ihm mit dem Lenken eines Kraftfahrzeugs eine Tätigkeit bevorstand, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet war (1); ferner hat er Wolfgang S*** durch die dem Revierinspektor Wilhelm G*** gegenüber (wahrheitswidrig) aufgestellte Behauptung, Wolfgang S*** habe seinen "verunfallten" Personenkraftwagen gelenkt, dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, daß er ihn des von Amts wegen zu verfolgenden Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 4, zweiter Fall, StGB falsch verdächtigte, wobei er wußte, daß die Verdächtigung falsch war (2). Gegen den Schuldspruch wegen Verleumdung (2) wendet sich die auf § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.13 Os 155/84 u.v.a.; 2) schuldig erkannt worden. Darnach hat er am 23. September 1986 in Klagenfurt als Lenker eines Personenkraftwagens durch Außerachtlassen der im Straßenverkehr gebotenen Vorsicht und Aufmerksamkeit, wodurch das Fahrzeug in die Straßenmitte geriet und gegen die Betonmauer einer Eisenbahnunterführung prallte, seinen Beifahrer Wolfgang S*** fahrlässig am Körper verletzt (Rißquetschwunde im Bereich des linken Auges, Prellung des Nasenbeins und des Brustkorbs), wobei er sich vor der Tat durch den Genuß alkoholischer Getränke in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hatte, obwohl er hätte vorhersehen können, daß ihm mit dem Lenken eines Kraftfahrzeugs eine Tätigkeit bevorstand, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet war (1); ferner hat er Wolfgang S*** durch die dem Revierinspektor Wilhelm G*** gegenüber (wahrheitswidrig) aufgestellte Behauptung, Wolfgang S*** habe seinen "verunfallten" Personenkraftwagen gelenkt, dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, daß er ihn des von Amts wegen zu verfolgenden Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4, zweiter Fall, StGB falsch verdächtigte, wobei er wußte, daß die Verdächtigung falsch war (2). Gegen den Schuldspruch wegen Verleumdung (2) wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

Die nach den angezogenen Gründen nicht weiter differenzierte

Rechtsrüge, die die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bestreitet,

geht nicht von den Urteilsfeststellungen aus, wonach dieser "zur

Unfallszeit jedenfalls ... in der Lage war, Fragen konkret zu

beantworten und ... wahrheitswidrig den Zeugen S*** als Lenker

des Fahrzeugs zu bezeichnen" (S. 129; siehe auch die Urteilsausführungen auf S. 125 bis S. 128).des Fahrzeugs zu bezeichnen" Sitzung 129; siehe auch die Urteilsausführungen auf Sitzung 125 bis Sitzung 128).

Die Beschwerde, die sich zwar auf das Gutachten des Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie Prim. Dr. Otto S*** beruft, zugleich aber einräumt, daß dessen Ausführungen mit dem Beschwerdevorbringen nicht "expressis verbis" übereinstimmen (S. 137), will dem Gutachten entnehmen, daß der Zustand einer "anterograden Amnesie", also eines Erinnerungsdefizits nach dem traumatischen Ereignis, beim Angeklagten mit Gewißheit anzunehmen sei. In Wahrheit wird dieser Zustand darin nur als Möglichkeit aufgezeigt (S. 119, auch in Verbindung mit S. 105, 119). Das Vorbringen versagt daher auch als Mängelrüge, weil es die Beweiswürdigung des Gerichts angreift, das seine Konstatierungen zur Verleumdung nicht nur auf das demnach allein nicht entscheidende Gutachten, sondern auch auf andere Verfahrensresultate (so etwa auf die Absprache des Angeklagten mit seinem Mitfahrer vor dem Eintreffen der Polizei und sein Antreffen auf dem Beifahrersitz; S. 128) gestützt hat (S. 127 ff.), was die Beschwerde ignoriert. Da sohin weder die angerufenen noch sonst einer der im § 281 Abs. 1 Z. 1 bis 11 StPO aufgezählten Nichtigkeitsgründe zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gebracht wurden, war die Beschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO). Mangels einer Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt die - ausnahmsweise - Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (§ 296 StPO), weshalb die Akten dem Oberlandesgericht Graz als zuständigem Gerichtshof zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung zuzuleiten waren (RiZ. 1970 S. 17, 18; 1973 S. 70; EvBl. 1981 Nr. 46; JBl. 1985 S. 565; RiZ. 1987/48 S. 180, linke Spalte, u.a.).Die Beschwerde, die sich zwar auf das Gutachten des Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie Prim. Dr. Otto S*** beruft, zugleich aber einräumt, daß dessen Ausführungen mit dem Beschwerdevorbringen nicht "expressis verbis" übereinstimmen Sitzung 137), will dem Gutachten entnehmen, daß der Zustand einer "anterograden Amnesie", also eines Erinnerungsdefizits nach dem traumatischen Ereignis, beim Angeklagten mit Gewißheit anzunehmen sei. In Wahrheit wird dieser Zustand darin nur als Möglichkeit aufgezeigt Sitzung 119, auch in Verbindung mit Sitzung 105, 119). Das Vorbringen versagt daher auch als Mängelrüge, weil es die Beweiswürdigung des Gerichts angreift, das seine Konstatierungen zur Verleumdung nicht nur auf das demnach allein nicht entscheidende Gutachten, sondern auch auf andere Verfahrensresultate (so etwa auf die Absprache des Angeklagten mit seinem Mitfahrer vor dem Eintreffen der Polizei und sein Antreffen auf dem Beifahrersitz; Sitzung 128) gestützt hat Sitzung 127 ff.), was die Beschwerde ignoriert. Da sohin weder die angerufenen noch sonst einer der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO aufgezählten Nichtigkeitsgründe zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gebracht wurden, war die Beschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO). Mangels einer Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt die - ausnahmsweise - Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (Paragraph 296, StPO), weshalb die Akten dem Oberlandesgericht Graz als zuständigem Gerichtshof zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung zuzuleiten waren (RiZ. 1970 Sitzung 17, 18; 1973 Sitzung 70; EvBl. 1981 Nr. 46; JBl. 1985 Sitzung 565; RiZ. 1987/48 Sitzung 180, linke Spalte, u.a.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00125.87.0910.000

Dokumentnummer

JJT_19870910_OGH0002_0130OS00125_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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