Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §18 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des Dr. WW, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid der Besonderen Habilitationskommission vom 2. April 2001, betreffend Verleihung der Lehrbefugnis, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte am 18. März 1998 an der Universität Innsbruck die Erteilung der Lehrbefugnis für die Fächer Verfassungs- und Verwaltungsrecht sowie Europarecht.
Die von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät eingesetzte Habilitationskommission (erste Instanz) fasste in ihrer Sitzung am 14. Oktober 1999 den Beschluss, dass die im zweiten Abschnitt des Habilitationsverfahrens durchzuführende Prüfung der Habilitationsschrift des Beschwerdeführers sowie der anderen vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten ergeben habe, dass diese alle drei Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 lit. a bis c UOG 1975 für eine positive Beurteilung nicht erfülle. Der Beschwerdeführer werde daher gemäß § 36 Abs. 3 und 7 UOG 1975 zum dritten Abschnitt des Habilitationsverfahrens nicht zugelassen.Die von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät eingesetzte Habilitationskommission (erste Instanz) fasste in ihrer Sitzung am 14. Oktober 1999 den Beschluss, dass die im zweiten Abschnitt des Habilitationsverfahrens durchzuführende Prüfung der Habilitationsschrift des Beschwerdeführers sowie der anderen vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten ergeben habe, dass diese alle drei Voraussetzungen des Paragraph 36, Absatz 3, Litera a, bis c UOG 1975 für eine positive Beurteilung nicht erfülle. Der Beschwerdeführer werde daher gemäß Paragraph 36, Absatz 3, und 7 UOG 1975 zum dritten Abschnitt des Habilitationsverfahrens nicht zugelassen.
Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Dekans der Rechtswissenschaftlichen Fakultät vom 3. November 1999 bekannt gegeben.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung.
Dem am 5. April 2000 ausgegebenen Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck ist auf S. 292 unter fortlaufender Nummer 272 zu entnehmen, dass im Habilitationsverfahren des Beschwerdeführers vom Rektor gemäß § 28 Abs. 9 UOG 1993 eine Besondere Habilitationskommission eingesetzt worden ist. Die Bestellung der Mitglieder dieser Kommission ist mit 1. August 2000 erfolgt; die Kommission hat sich am 22. September 2000 konstituiert.Dem am 5. April 2000 ausgegebenen Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck ist auf Sitzung 292 unter fortlaufender Nummer 272 zu entnehmen, dass im Habilitationsverfahren des Beschwerdeführers vom Rektor gemäß Paragraph 28, Absatz 9, UOG 1993 eine Besondere Habilitationskommission eingesetzt worden ist. Die Bestellung der Mitglieder dieser Kommission ist mit 1. August 2000 erfolgt; die Kommission hat sich am 22. September 2000 konstituiert.
Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2000 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof Säumnisbeschwerde gegen "Rechtsmittelinstanz in Habilitationssachen, Rektor, in eventu Akademischer Senat der Universität Innsbruck", da die belangte Behörde über mehr als sechs Monate nicht über seine am 22. November 1999 erhobene Berufung entschieden habe.
Diese Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 2000, Zl. 2000/12/0181, insoweit sie sich gegen den Akademischen Senat als belangte Behörde richtete, zurückgewiesen; im Übrigen wurde das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit eingestellt. Nach der Begründung dieses Beschlusses sei die Universität Innsbruck mit 25. Juni 1999 "gekippt", d.h., das UOG 1993 sei an dieser Universität am 25. Juni 1999 im Sinne des § 87 UOG 1993 voll wirksam geworden. Da nach § 87 Abs. 18 UOG 1993 nur die jeweils bereits konstituierten und ihre Tätigkeit aufgenommen habenden Kommissionen zur Weiterführung ihres Verfahrens nach Altrecht ermächtigt seien, sei im Beschwerdefall die Frage der Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers bereits nach Neurecht zu beurteilen. Für die Vorgangsweise sei demnach § 28 Abs. 9 UOG 1993 entscheidend. Diese Bestimmung sehe diesfalls aber nur vor, dass der Rektor eine Besondere Habilitationskommission einzusetzen habe; eine Aufhebung des Bescheides des Dekans sei nicht vorgesehen. Daraus folge weiters, dass die Säumnisbeschwerde - insoweit sie sich gegen den akademischen Senat als genannte belangte Behörde richte - wegen Unzuständigkeit gemäß § 34 VwGG zurückzuweisen sei. Dem UOG 1993 sei ferner keine über die Einsetzung der Besonderen Habilitationskommission hinausgehende Verpflichtung des Rektors zu entnehmen. Da der Rektor die Besondere Habilitationskommission nach Beschwerdeerhebung eingesetzt habe, liege in diesem Punkt Klaglosstellung des Beschwerdeführers vor. Diese Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 2000, Zl. 2000/12/0181, insoweit sie sich gegen den Akademischen Senat als belangte Behörde richtete, zurückgewiesen; im Übrigen wurde das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit eingestellt. Nach der Begründung dieses Beschlusses sei die Universität Innsbruck mit 25. Juni 1999 "gekippt", d.h., das UOG 1993 sei an dieser Universität am 25. Juni 1999 im Sinne des Paragraph 87, UOG 1993 voll wirksam geworden. Da nach Paragraph 87, Absatz 18, UOG 1993 nur die jeweils bereits konstituierten und ihre Tätigkeit aufgenommen habenden Kommissionen zur Weiterführung ihres Verfahrens nach Altrecht ermächtigt seien, sei im Beschwerdefall die Frage der Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers bereits nach Neurecht zu beurteilen. Für die Vorgangsweise sei demnach Paragraph 28, Absatz 9, UOG 1993 entscheidend. Diese Bestimmung sehe diesfalls aber nur vor, dass der Rektor eine Besondere Habilitationskommission einzusetzen habe; eine Aufhebung des Bescheides des Dekans sei nicht vorgesehen. Daraus folge weiters, dass die Säumnisbeschwerde - insoweit sie sich gegen den akademischen Senat als genannte belangte Behörde richte - wegen Unzuständigkeit gemäß Paragraph 34, VwGG zurückzuweisen sei. Dem UOG 1993 sei ferner keine über die Einsetzung der Besonderen Habilitationskommission hinausgehende Verpflichtung des Rektors zu entnehmen. Da der Rektor die Besondere Habilitationskommission nach Beschwerdeerhebung eingesetzt habe, liege in diesem Punkt Klaglosstellung des Beschwerdeführers vor.
In der konstituierenden Sitzung der Besonderen Habilitationskommission wurde der "12. Jänner 2001" als Zeitpunkt für die öffentliche Aussprache gemäß § 28 Abs. 6 UOG 1993 (Habilitationskolloquium) "vorläufig festgelegt".In der konstituierenden Sitzung der Besonderen Habilitationskommission wurde der "12. Jänner 2001" als Zeitpunkt für die öffentliche Aussprache gemäß Paragraph 28, Absatz 6, UOG 1993 (Habilitationskolloquium) "vorläufig festgelegt".
Mit Schreiben vom 27. November 2000 wurden dem Beschwerdeführer die negativen Gutachten der von der Besonderen Habilitationskommission gemäß § 28 Abs. 6 UOG 1993 bestellten Gutachter mit folgendem Begleittext übermittelt:Mit Schreiben vom 27. November 2000 wurden dem Beschwerdeführer die negativen Gutachten der von der Besonderen Habilitationskommission gemäß Paragraph 28, Absatz 6, UOG 1993 bestellten Gutachter mit folgendem Begleittext übermittelt:
"In der Anlage finden Sie die Gutachten der Professoren H. und M. über ihre wissenschaftlichen Arbeiten einschließlich ihrer Habilitationsschrift."
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2000 legte der Beschwerdeführer eine Liste von weiteren wissenschaftlichen Arbeiten der Jahre 1998 bis 2000 vor, wobei ein Teil dieser Arbeiten nach seinen Angaben noch in Druck befindlich sei.
Am 12. Dezember 2000 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Habilitationskolloquium Mitte Jänner 2001 stattfinden solle, wobei der 12. Jänner 2001 nachmittags in Aussicht genommen sei.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2000 erging eine schriftliche Einladung zum Habilitationskolloquium für den 12. Jänner 2001.
Der Beschwerdeführer nahm mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2000 ausführlich zu den ihm übermittelten Gutachten Stellung. Im Hinblick auf die "ganz unvertretbaren Gutachten" lehne er die beiden Gutachter als Mitglieder der Kommission ab und beantrage statt ihrer die Bestellung von Mitgliedern, die über "einschlägige Vorpraxis und internationale Erfahrung" verfügten und daher in der Lage seien, die wissenschaftlichen Leistungen des Beschwerdeführers zu würdigen. Ferner stellte er einen Antrag auf Vertagung des Termins für das Habilitationskolloquium sowie auf Erstreckung der Frist zur Vorlage von Gutachten. Zudem wurden weitere wissenschaftliche Arbeiten aus den Jahren 1998 bis 2000 vorgelegt bzw. darauf verwiesen.
Das Habilitationskolloquium fand am 12. Jänner 2001 statt. Im Rahmen dieses Kolloquiums wurde von der Besonderen Habilitationskommission beschlossen, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlegung der Anhörung und Fristerstreckung zur Vorlage weiterer Gutachten nicht nachzukommen, weil die Kommission dafür keinen Anlass sehe. Weiters wurde beschlossen, die am 2. Jänner 2001 vorgelegten Arbeiten "zwar als zusätzlich vorgelegte Beweismittel in die Beratungen und die Begründung des Bescheides über den ersten Abschnitt des Habilitationsverfahrens einzubeziehen", jedoch darüber von der Kommission keine neuen schriftlichen Gutachten einzuholen, weil "das UOG 1993 lediglich Gutachten über die im Zeitpunkt des Antrags auf Verleihung der Lehrbefugnis vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten zwingend" vorschreibe.
Nach Durchführung des Habilitationskolloquiums wurde von der Besonderen Habilitationskommission der Beschluss gefasst, dass "dem Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis für keines der angestrebten Fächer stattgegeben" werde. Im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Erstellung der Gutachten den Kommissionsmitgliedern nicht vorliegenden bzw. in diese nicht einbezogenen Publikationen des Beschwerdeführers aus den Jahren 1998 bis 2000 stellte die Kommission fest, dass auch die übrigen Publikationen samt den nachträglich vorgelegten Arbeiten an der negativen Beurteilung der Arbeiten des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermögen.
Der Vorsitzende wurde von der Kommission ermächtigt, nach den besprochenen Punkten den Bescheid über die Nichtzulassung zum zweiten Abschnitt des Habilitationsverfahrens auszufertigen.
Mit dem vom Vorsitzenden unterfertigten Bescheid der Besonderen Habilitationskommission vom 2. April 2001 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Lehrbefugnis aus den Fächern Verfassungs- und Verwaltungsrecht sowie Europarecht gemäß § 28 Abs. 6a UOG 1993, BGBl. Nr. 805 idF BGBl. I Nr. 99/1997, abgewiesen.Mit dem vom Vorsitzenden unterfertigten Bescheid der Besonderen Habilitationskommission vom 2. April 2001 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Lehrbefugnis aus den Fächern Verfassungs- und Verwaltungsrecht sowie Europarecht gemäß Paragraph 28, Absatz 6 a, UOG 1993, BGBl. Nr. 805 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 1997,, abgewiesen.
Nach der Begründung sei mit Bescheid der Habilitationskommission an der Universität Innsbruck sein Antrag, ihm auf Grundlage der als Habilitationsschrift eingereichten Monografie "Vom Stufenbau zur Relativität" und der von ihm bis zur Antragstellung publizierten juristischen Arbeiten die Lehrbefugnis aus den Fächern Verfassungs- und Verwaltungsrecht sowie Europarecht zu verleihen, abgewiesen worden. Dagegen habe der Beschwerdeführer Berufung erhoben. Die daraufhin gemäß § 28 Abs. 9 UOG 1993 bestellte Besondere Habilitationskommission habe zunächst festgestellt, dass der Beschwerdeführer die allgemeinen Voraussetzungen eines Habilitationswerbers erfülle und sodann gemäß § 28 Abs. 6 leg. cit. die Mitglieder der besonderen Habilitationskommission Univ. Prof. Dr. M. und Univ.Prof. Dr. H. zu Gutachtern bestellt. Ferner sei der 12. Jänner 2001 für das Habilitationskolloquium gemäß § 28 Abs. 6 UOG 1993 in Aussicht genommen worden. Dies sei dem Beschwerdeführer mit der Aufforderung mitgeteilt worden, zum genannten Termin das Habilitationskolloquium mit einem Referat von ungefähr 20 Minuten zu eröffnen, in welchem die Grundanliegen und Grundzüge seiner oben genannten Monografie dargelegt würden.Nach der Begründung sei mit Bescheid der Habilitationskommission an der Universität Innsbruck sein Antrag, ihm auf Grundlage der als Habilitationsschrift eingereichten Monografie "Vom Stufenbau zur Relativität" und der von ihm bis zur Antragstellung publizierten juristischen Arbeiten die Lehrbefugnis aus den Fächern Verfassungs- und Verwaltungsrecht sowie Europarecht zu verleihen, abgewiesen worden. Dagegen habe der Beschwerdeführer Berufung erhoben. Die daraufhin gemäß Paragraph 28, Absatz 9, UOG 1993 bestellte Besondere Habilitationskommission habe zunächst festgestellt, dass der Beschwerdeführer die allgemeinen Voraussetzungen eines Habilitationswerbers erfülle und sodann gemäß Paragraph 28, Absatz 6, leg. cit. die Mitglieder der besonderen Habilitationskommission Univ. Prof. Dr. M. und Univ.Prof. Dr. H. zu Gutachtern bestellt. Ferner sei der 12. Jänner 2001 für das Habilitationskolloquium gemäß Paragraph 28, Absatz 6, UOG 1993 in Aussicht genommen worden. Dies sei dem Beschwerdeführer mit der Aufforderung mitgeteilt worden, zum genannten Termin das Habilitationskolloquium mit einem Referat von ungefähr 20 Minuten zu eröffnen, in welchem die Grundanliegen und Grundzüge seiner oben genannten Monografie dargelegt würden.
Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2000 habe der Beschwerdeführer mehrere Anträge gestellt, die die Kommission jedoch nicht für begründet erachtet habe. Die Kommission habe beschlossen, dem Antrag auf Vertagung der Anhörung und auf Fristerstreckung zur Vorlage weiterer Gutachten nicht nachzukommen. Ferner habe die Kommission beschlossen, die weiteren vom Beschwerdeführer vorgelegten Arbeiten zwar als "zusätzlich vorgelegte Beweismittel" in die Beratung und in die Begründung des Bescheides über den ersten Abschnitt des Habilitationsverfahrens einzubeziehen, jedoch keine neuen schriftlichen Gutachten einzuholen, weil das UOG 1993 lediglich Gutachten über die im Zeitpunkt des Antrags auf Verleihung der Lehrbefugnis vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten zwingend vorschreibe. Die Ablehnung der Gutachter sei rechtlich unbegründet, weil § 28 Abs. 6 UOG ausdrücklich vorsehe, dass die Gutachter aus dem Kreis der Habilitationskommission zu bestellen seien und demnach ein Ablehnungsrecht gemäß § 53 AVG nicht bestehe. Was den Antrag auf Bestellung neuer Mitglieder anlange, so fehle der Besonderen Habilitationskommission dazu die Zuständigkeit.Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2000 habe der Beschwerdeführer mehrere Anträge gestellt, die die Kommission jedoch nicht für begründet erachtet habe. Die Kommission habe beschlossen, dem Antrag auf Vertagung der Anhörung und auf Fristerstreckung zur Vorlage weiterer Gutachten nicht nachzukommen. Ferner habe die Kommission beschlossen, die weiteren vom Beschwerdeführer vorgelegten Arbeiten zwar als "zusätzlich vorgelegte Beweismittel" in die Beratung und in die Begründung des Bescheides über den ersten Abschnitt des Habilitationsverfahrens einzubeziehen, jedoch keine neuen schriftlichen Gutachten einzuholen, weil das UOG 1993 lediglich Gutachten über die im Zeitpunkt des Antrags auf Verleihung der Lehrbefugnis vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten zwingend vorschreibe. Die Ablehnung der Gutachter sei rechtlich unbegründet, weil Paragraph 28, Absatz 6, UOG ausdrücklich vorsehe, dass die Gutachter aus dem Kreis der Habilitationskommission zu bestellen seien und demnach ein Ablehnungsrecht gemäß Paragraph 53, AVG nicht bestehe. Was den Antrag auf Bestellung neuer Mitglieder anlange, so fehle der Besonderen Habilitationskommission dazu die Zuständigkeit.
Für die Abweisung des Antrages auf Verleihung der Lehrbefugnis aus den oben genannten Fächern wurden folgende Erwägungen angeführt:
"1. Methodisch einwandfreie Durchführung der Habilitationsschrift und der vorgelegten schriftlichen Arbeiten (§ 28 Abs. 5 Z. 1 UOG 1993): "1. Methodisch einwandfreie Durchführung der Habilitationsschrift und der vorgelegten schriftlichen Arbeiten (Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, UOG 1993):
Die Arbeiten entsprechen diesem Erfordernis nicht, weil sie erkennen lassen, dass der Autor keine methodologischen Überlegungen angestellt hat. Es ist zwar für eine lege artis erarbeitete wissenschaftliche Schrift keineswegs erforderlich, dass der Autor die theoretischen und methodologischen Prämissen, von denen er ausgeht, explizit macht. Wohl aber muss aus der Behandlung der Fragen, hier der rechtsdogmatischen Fragen, in den wesentlichen Grundzügen erschließbar sein, von welchen theoretischen und methodologischen Prämissen der Autor ausgeht. Eben dies leistet der Habilitationswerber nicht. Die Ergebnisse, zu denen der Autor gelangt, beruhen in einem hohen Maße auf Eigenwertungen.
2. Neue wissenschaftliche Ergebnisse (§ 28 Abs. 5 Z 2 UOG 1993): 2. Neue wissenschaftliche Ergebnisse (Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, UOG 1993):
In der Habilitationsschrift und auch in den anderen Arbeiten überwiegt das referierende Element. Es wird eine Vielzahl von Fragen aufgeworfen, die durchaus nicht unbekannt sind, ohne dass - wie gesagt: ausreichend begründete wissenschaftlich nachvollziehbare - Lösungen entwickelt werden. Auf diese Weise lassen sich keine neuen wissenschaftlichen Ergebnisse erzielen.
3. Wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und Fähigkeit zu seiner Förderung (§ 28 Abs. 5 Z. 3 UOG 1993): 3. Wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und Fähigkeit zu seiner Förderung (Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, UOG 1993):
Die zuvor dargelegten grundlegenden Mängel der Arbeit belegen die mangelnde Beherrschung des Faches und die mangelnde Fähigkeit, das Fach zu fördern."
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 24. September 2002, B 766/01-12, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof wird beantragt, den Bescheid der Besonderen Habilitationskommission wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der das "Habilitationsverfahren" im vorliegenden Fall regelnde § 28 UOG 1993 idF BGBl. I Nr. 13/2001 bestimmt:Der das "Habilitationsverfahren" im vorliegenden Fall regelnde Paragraph 28, UOG 1993 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2001, bestimmt:
"§ 28. (1) Der Habilitationswerber hat den Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent (Habilitation) für ein wissenschaftliches Fach in seinem ganzen Umfang an den Dekan jener Fakultät zu stellen, in deren Wirkungsbereich das betreffende Habilitationsfach fällt.
Der Beschwerdeführer vertritt zunächst unter Hinweis auf Mayer, Das Habilitationsverfahren, in: Strasser (Hrsg), Grundfragen der Universitätsorganisation I, S. 68, die Auffassung, dass der Beschluss über die Einsetzung einer Habilitationskommission die Errichtung einer Behörde beinhalte, weshalb die Deutung dieses Beschlusses als Verordnung nahe zu liegen scheine. Die Auswahl der Mitglieder einer solchen Habilitationskommission müsse daher Teil der Verordnung sein, weil die Besondere Habilitationskommission aus Nichts anderem bestehe als einer für einen Zweck ad hoc zusammen gestellten Mehrzahl von Personen. Der Verfassungsgerichtshof scheine dies (in seinem Ablehnungsbeschluss) anders gesehen zu haben. Falls der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung des Beschwerdeführers folgen sollte, wolle er einen entsprechenden Verordnungsprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof stellen. Andernfalls wäre der Logik des Beitrages von Mayer folgend, die Bestellung der Mitglieder der Besonderen Habilitationskommission als Verfahrensanordnung anzusehen, die gemeinsam mit der Bescheidanfechtung in der Hauptsache anfechtbar wäre, wie im Falle jedes anderen Befangenheitsproblems. Der Beschwerdeführer sei zur Besetzung der Besonderen Habilitationskommission nicht gehört worden. Dies stelle den "krassesten möglichen Mangel überhaupt" dar, wenn der einzige von der Zusammensetzung der Behörde Betroffene dazu nicht gehört werde. Die Anhörung des Beschwerdeführers wäre entscheidend gewesen, um den Rektor zu einer sachgerechten Besetzung der Habilitationskommission zu veranlassen. Der Beschwerdeführer, der in insgesamt sechs fremden Ländern studiert bzw. wissenschaftlich vorgetragen habe, sehe seine besondere Note in einer Internationalität, in einer juristischen Art zu denken, die nicht entscheidend von nationalen Rechtsstrukturen belastet sei, sondern mit "emotionaler Äquidistanz" auch andere Rechtssysteme für gleichwertig anerkenne. Seine Habilitationsschrift kennzeichne sich dadurch, dass sie nicht nur die Produkte österreichischer "Spätberufener zum Europarecht" berücksichtige, sondern auch Publikationen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die dem durchschnittlichen österreichischen Staatsrechtslehrer mangels einschlägiger Sprachkenntnisse nicht zugänglich seien. Zudem sei die wissenschaftliche Arbeit des Beschwerdeführers stets von seinen praktischen Erfahrungen bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts und den beiden Europäischen Gerichtshöfen in Straßburg und Luxemburg geprägt gewesen. Es stelle demnach eine geradezu provokante Leugnung der Stärken des Beschwerdeführers dar, wenn für die Besondere Habilitationskommission kein einziger Lehrberechtigter mit forensischer Praxis bestellt worden sei. Wäre der Beschwerdeführer gehört worden, hätte er zwei Arten von Mitgliedern in die Besondere Habilitationskommission moniert, nämlich einerseits Mitglieder aus anderen Europäischen Mitgliedstaaten, die aus der Sicht anderer Rechtstraditionen die Qualitäten der Publikationen des Beschwerdeführers hätten berücksichtigen können, zum Anderen hätte er die Bestellung von Mitgliedern der Kommission beantragt, die ihrerseits aus der Praxis kämen und daher den Praxisbezug des Beschwerdeführers zu würdigen gewusst hätten. So sei der Beschwerdeführer Opfer einer "inneruniversitären Intrige" geworden, deren einziges Ziel in der fortgesetzten Förderung des Unwissenschaftlichsten bestehe, was es geben könne, nämlich in der Förderung der Habilitation und Hausberufung ohne Praxiserfahrung und des systematischen Ausschlusses Externer. Dabei gebe es eine "ganze Serie" von Universitätsprofessoren, die auch über einschlägige Praxis verfügt hätten. Handle es sich in der ersten Instanz um den "Verein der Freunde des H.", wie der Beschwerdeführer es seinerseits ironisiert habe, nämlich um Europarechtslehrer allein aus dem bajuwarischen Raum, so handle es sich bei der Besonderen Habilitationskommission um die "Letzten Mohikaner der Wiener Schule" die offenbar nur noch mit so esoterischen Kunstgriffen am Leben gehalten werden könne, wie bei Griller, Der Stufenbau der österreichischen Rechtsordnung nach dem EU-Beitritt, wo dieser sich gezwungen sehe, den Anwendungsvorrang des Europäischen Gemeinschaftsrechts, also einer fremden Rechtsordnung, mit fremder legislativer Legitimation, als Form der Derogation national gesatzten Rechtes zu konstruieren. Es werde daher angeregt, die Verordnung des Rektors der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 1. August 2000, kundgemacht im entsprechenden Universitätspublikationsorgan, mit der die Mitglieder der Besonderen Habilitationskommission bestellt worden seien, beim Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzwidrigkeit des Bestellungsverfahrens aufzuheben (gemeint wohl: anzufechten) und dem Rektor der Universität Innsbruck aufzutragen, nach entsprechender Anhörung des Beschwerdeführers eine neue Besondere Habilitationskommission zu bestellen.Der Beschwerdeführer vertritt zunächst unter Hinweis auf Mayer, Das Habilitationsverfahren, in: Strasser (Hrsg), Grundfragen der Universitätsorganisation römisch eins, Sitzung 68, , die Auffassung, dass der Beschluss über die Einsetzung einer Habilitationskommission die Errichtung einer Behörde beinhalte, weshalb die Deutung dieses Beschlusses als Verordnung nahe zu liegen scheine. Die Auswahl der Mitglieder einer solchen Habilitationskommission müsse daher Teil der Verordnung sein, weil die Besondere Habilitationskommission aus Nichts anderem bestehe als einer für einen Zweck ad hoc zusammen gestellten Mehrzahl von Personen. Der Verfassungsgerichtshof scheine dies (in seinem Ablehnungsbeschluss) anders gesehen zu haben. Falls der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung des Beschwerdeführers folgen sollte, wolle er einen entsprechenden Verordnungsprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof stellen. Andernfalls wäre der Logik des Beitrages von Mayer folgend, die Bestellung der Mitglieder der Besonderen Habilitationskommission als Verfahrensanordnung anzusehen, die gemeinsam mit der Bescheidanfechtung in der Hauptsache anfechtbar wäre, wie im Falle jedes anderen Befangenheitsproblems. Der Beschwerdeführer sei zur Besetzung der Besonderen Habilitationskommission nicht gehört worden. Dies stelle den "krassesten möglichen Mangel überhaupt" dar, wenn der einzige von der Zusammensetzung der Behörde Betroffene dazu nicht gehört werde. Die Anhörung des Beschwerdeführers wäre entscheidend gewesen, um den Rektor zu einer sachgerechten Besetzung der Habilitationskommission zu veranlassen. Der Beschwerdeführer, der in insgesamt sechs fremden Ländern studiert bzw. wissenschaftlich vorgetragen habe, sehe seine besondere Note in einer Internationalität, in einer juristischen Art zu denken, die nicht entscheidend von nationalen Rechtsstrukturen belastet sei, sondern mit "emotionaler Äquidistanz" auch andere Rechtssysteme für gleichwertig anerkenne. Seine Habilitationsschrift kennzeichne sich dadurch, dass sie nicht nur die Produkte österreichischer "Spätberufener zum Europarecht" berücksichtige, sondern auch Publikationen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die dem durchschnittlichen österreichischen Staatsrechtslehrer mangels einschlägiger Sprachkenntnisse nicht zugänglich seien. Zudem sei die wissenschaftliche Arbeit des Beschwerdeführers stets von seinen praktischen Erfahrungen bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts und den beiden Europäischen Gerichtshöfen in Straßburg und Luxemburg geprägt gewesen. Es stelle demnach eine geradezu provokante Leugnung der Stärken des Beschwerdeführers dar, wenn für die Besondere Habilitationskommission kein einziger Lehrberechtigter mit forensischer Praxis bestellt worden sei. Wäre der Beschwerdeführer gehört worden, hätte er zwei Arten von Mitgliedern in die Besondere Habilitationskommission moniert, nämlich einerseits Mitglieder aus anderen Europäischen Mitgliedstaaten, die aus der Sicht anderer Rechtstraditionen die Qualitäten der Publikationen des Beschwerdeführers hätten berücksichtigen können, zum Anderen hätte er die Bestellung von Mitgliedern der Kommission beantragt, die ihrerseits aus der Praxis kämen und daher den Praxisbezug des Beschwerdeführers zu würdigen gewusst hätten. So sei der Beschwerdeführer Opfer einer "inneruniversitären Intrige" geworden, deren einziges Ziel in der fortgesetzten Förderung des Unwissenschaftlichsten bestehe, was es geben könne, nämlich in der Förderung der Habilitation und Hausberufung ohne Praxiserfahrung und des systematischen Ausschlusses Externer. Dabei gebe es eine "ganze Serie" von Universitätsprofessoren, die auch über einschlägige Praxis verfügt hätten. Handle es sich in der ersten Instanz um den "Verein der Freunde des H.", wie der Beschwerdeführer es seinerseits ironisiert habe, nämlich um Europarechtslehrer allein aus dem bajuwarischen Raum, so handle es sich bei der Besonderen Habilitationskommission um die "Letzten Mohikaner der Wiener Schule" die offenbar nur noch mit so esoterischen Kunstgriffen am Leben gehalten werden könne, wie bei Griller, Der Stufenbau der österreichischen Rechtsordnung nach dem EU-Beitritt, wo dieser sich gezwungen sehe, den Anwendungsvorrang des Europäischen Gemeinschaftsrechts, also einer fremden Rechtsordnung, mit fremder