TE OGH 1987/9/16 9ObS11/87

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Veröffentlicht am 16.09.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Pipin Henzl und Ferdinand Rodinger als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hermann B***, Angestellter, Wien 16.,

Thaliastraße 57/7/13, vertreten durch Dr. Karin Stöhr, Rechtsanwalt

in Wien, wider die beklagte Partei A***

U***, Wien 20., Adalbert Stifter-Strasse 65,

vertreten durch Dr. Adolf Fiebich, Dr. Vera Kremslehner und Dr. Josef Milchram, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13.März 1987, GZ 32 Rs 18/87-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Wien in Wien vom 15. September 1986, GZ 1 a C 179/86-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger erlitt bei einem Verkehrsunfall am 20.Dezember 1983 eine Verstauchung der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule sowie eine Kopfprellung.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Begehren des Klägers auf Gewährung einer Versehrtenrente im Ausmaß von 20 v.H. der Vollrente ab; es legte seiner Entscheidung im wesentlichen nachstehenden Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger weist einen Zustand nach Verstauchung der Halswirbelsäule sowie nach Kopfprellung auf. Eine periphere motorische Innervationsstörung ist nicht objektivierbar. Alle diese Verletzungen sind dem Grade nach leicht einzustufen. Es kommt praktisch immer zu vollkommener folgenloser Ausheilung. Eine faßbare Minderung der Erwerbsfähigkeit ab Krankenstandsende besteht nicht. Auch bei Einholung von weiteren Hilfsbefunden wäre als Ergebnis die Feststellung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 10 v.H. nicht zu erwarten. Das erhobene Begehren sei nicht berechtigt, da die Voraussetzungen des § 203 ASVG nicht erfüllt seien.

Das Berufungsgericht gab der vom Kläger gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge. Es verneinte das Vorliegen der geltendgemachten Verfahrensmängel und führte aus, daß es bei Prüfung der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf den konkret ausgeübten Beruf nicht ankomme, da die Unfallsversicherung keine Berufsversicherung sei. Insbesondere in Fällen, in denen der Anspruch auf Versehrtenrente vom Erreichen des rentenbegründenden Ausmaßes von 20 v.H. abhänge, komme der medizinischen Einschätzung besondere Bedeutung zu. Erhebungen über den vom Kläger tatsächlich ausgeübten Beruf seien daher entbehrlich.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit, der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens abzuändern oder sie aber aufzuheben und die Rechtsache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen. Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Wohl trifft es zu, daß entgegen den Ausführungen des Berufungsurteiles das Schreiben des neurologischen Krankenhauses der Stadt Wien Rosenhügel Bestandteil des Anstaltsaktes (Seite 60/3) ist und durch die Verlesung des Anstaltsaktes auch Gegenstand des erstgerichtlichen Verfahrens wurde. Die vom Akteninhalt abweichende Ausführung des Berufungsgerichtes ist allerdings nicht von wesentlicher Bedeutung und begründet daher keine Aktenwidrigkeit im Sinne des § 503 Abs 1 Z 3 ZPO. In der mündlichen Streitverhandlung vom 15.September 1986 legte die klagende Partei eine Ausfertigung des im Verfahren zu 2 Cg 755/84 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien erstatteten Gutachten Dris. K*** vor. In dieser Beilage, die vom Erstgericht verlesen wurde, ist der wesentliche Inhalt des Schreibens des Krankenhauses Rosenhügel (die Diagnose - Wurzelirritation in L5 -) enthalten (Beilage B, Seite 4) und war damit auch Gegenstand der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen in dieser Verhandlung. Der Sachverständige ist ausdrücklich auf die Irritation der Nervenwurzel im Lendenbereich eingegangen. Die wesentliche Aussage der relevierten Urkunde wurde daher bei der Sachverständigenbegutachtung berücksichtigt. Das Erstgericht folgte den Gutachten der beigezogenen Sachverständigen im Rahmen eines im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbaren Aktes der Beweiswürdigung.

Die Rechtsrüge geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Die Ausführungen des Klägers er sei außerstande, schwere Arbeiten zu verrichten, sind nämlich durch den festgestellten Sachverhalt nicht gedeckt. Das Erstgericht hat wohl eine Feststellung darüber, welche Tätigkeit der Kläger zu verrichten imstande ist, nicht getroffen, doch ergibt sich aus dem dem Urteil zugrundegelegten Sachverhalt, daß die Unfallsverletzungen praktisch folgenlos ausgeheilt sind. Mit diesem Satz wird die Feststellung, daß eine faßbare Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht besteht, begründet. Daraus ergibt sich, daß verletzungsbedingte Folgen, welche die Erwerbsfähigkeit des Klägers einschränken, nicht bestehen. Da unfallbedingte Einschränkungen somit nicht bestehen, erübrigen sich Feststellungen über die Frage welche Arbeiten der Kläger derzeit ausführen kann, weil diesbezüglich gegenüber dem Zustand vor dem Unfall eine Änderung nicht eingetreten ist.

Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG; Gründe, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder vom Kläger geltend gemacht, noch ergeben sich Anhaltspunkte für solche Umstände aus dem Akt.

Anmerkung

E11878

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:009OBS00011.87.0916.000

Dokumentnummer

JJT_19870916_OGH0002_009OBS00011_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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