TE OGH 1987/9/23 14Os105/87

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Veröffentlicht am 23.09.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat 23.September 1987 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bachinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wilhelm K*** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 21.November 1986, GZ 21 Vr 658/85-52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der nunmehr 35-jährige Wilhelm K*** (zu A/) des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB und (zu B/) des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in verschiedenen Orten Österreichs

(zu A/) in der Zeit zwischen März 1984 und 15.Jänner 1985 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, die im Urteilsspruch (unter A/1 bis 8) angeführten Personen durch die Vorgabe, ein redlicher Provisionsvertreter, Mieter und Darlehensnehmer zu sein, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen, nämlich in zwei Fällen (Fakten A/2 und A/3) zur Lieferung von Wein (im Gesamtwert von 96.691 S), in drei Fällen (Fakten A/3, A/7 und A/8) zur Zuzählung von Darlehen (im Gesamtbetrag von 50.300 S) und in vier Fällen (A/1, A/4, A/5 und A/6) zur Gewährung von Quartier (im Gesamtwert von 23.132 S) verleitet, wodurch diese an ihrem Vermögen einen 100.000 S übersteigenden (insgesamt 170.123 S betragenden) Schaden erlitten haben;

(zu B/) in der Zeit von etwa 1983 bis anfangs 1985 seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gegenüber seiner am 4. Jänner 1972 geborenen ehelichen Tochter Astrid K*** dadurch gröblich verletzt, daß er fast keinerlei Unterhaltszahlungen leistete, und damit bewirkt, daß der Unterhalt des unterhaltsberechtigten Kindes ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer die Gründe der Z 9 lit a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO relevierenden Nichtigkeitsbeschwerde, die indes zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung entbehrt.

Gegen Punkt A/ des Schuldspruchs (wegen schweren Betruges) wendet der Beschwerdeführer - zusammengefaßt wiedergegeben - ein, er habe gegenüber den Weinhändlern und Darlehensgebern keine schadenskausalen Täuschungshandlungen gesetzt und weder ihnen noch den Zimmervermietern gegenüber mit "direktem" oder auch nur bedingtem Schädigungsvorsatz gehandelt, weshalb ihm in keinem der inkriminierten Fälle ein betrügerisches Vorgehen angelastet werden könne (Z 9 lit a); sein Verhalten könne - wenn überhaupt - höchstens dem Tatbestand der fahrlässigen Krida unterstellt werden (Z 10). Bei diesem Vorbringen übergeht der Beschwerdeführer jedoch alle jene Urteilskonstatierungen, wonach er gegenüber den Weinhändlern W*** und R***, den Darlehensgebern W***, K*** und P*** sowie den Quartiergebern G***, M***, S*** und B***

vorgegeben hat, in der Lage und willens zu sein, die eingegangenen Zahlungsverpflichtungen vereinbarungsgemäß zu erfüllen, wodurch die Genannten zu den vermögensschädigenden Gestionen (Lieferung von Wein; Gewährung von Darlehen; Vermietung von Zimmern) bewogen wurden, und wonach er deren Schädigung ernstlich für möglich gehalten und sich damit auch abgefunden hat (US 5, 17). Die prozeßordnungsgemäße Ausführung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe, wie sie die Beschwerde (allein) geltend macht, setzt aber voraus, daß an den tatrichterlichen Feststellungen (sowohl zur objektiven als auch zur subjektiven Tatseite) festgehalten, mithin der (gesamte) Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz verglichen wird (vgl Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr 30 zu § 281). Im besonderen läßt der Beschwerdeführer außeracht, daß ihm das Gericht nicht nur die Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit anlastet, sondern auch (wenngleich alternativ), daß er sich als zahlungswillig ausgegeben hat, wiewohl er dies in Wahrheit nicht war (vgl abermals US 5).

Soweit sich der Beschwerdeführer aber - der Sache nach - gegen die Richtigkeit der bezüglichen Tatsachenfeststellungen des Gerichtes wendet, ohne jedoch formale Begründungsmängel zu behaupten, ist darauf nicht weiter einzugehen, weil eine Anfechtung der Beweiswürdigung im Nichtigkeitsverfahren ausgeschlossen ist. Nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist aber auch die auf die Z 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Rüge gegen Punkt B/ des Schuldspruchs (wegen Verletzung der Unterhaltspflicht). Hat doch das Schöffengericht festgestellt, daß der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, Unterhaltsbeiträge zu leisten (US 10, 11), was die Beschwerde negiert. Ein formaler Begründungsmangel wird aber auch in diesem Zusammenhang gar nicht behauptet.

Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285/d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt, daß die Akten zur Entscheidung über die vom Angeklagten überdies ergriffene Berufung in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO dem hiefür zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten sind. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E11981

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0140OS00105.87.0923.000

Dokumentnummer

JJT_19870923_OGH0002_0140OS00105_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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