TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/12 2005/10/0055

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Veröffentlicht am 12.09.2005
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Index

L50003 Pflichtschule allgemeinbildend Niederösterreich;
L50803 Berufsschule Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art151 Abs9 idF 1994/505;
PSchG NÖ 1973 §53 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der Stadtgemeinde A, vertreten durch Dr. Walter Eisl, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Ardaggerstraße 14, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 18. Jänner 2005, Zl. K4-A-315/162, betreffend Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde K, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der beschwerdeführenden Stadtgemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Stadtgemeinde vom 9. Februar 2004 wurde der Marktgemeinde K gemäß § 53 NÖ Pflichtschulgesetz, LGBl. 5000-14, für zwei Schülerinnen ein Schulerhaltungsbeitrag in der Höhe von EUR 1.553,70 für das Rechnungsjahr 2004 vorgeschrieben. Begründet wurde die Vorschreibung damit, dass sich der Hauptwohnsitz der beiden Schülerinnen in der mitbeteiligten Marktgemeinde befinde.

Auf Grund der Berufung der Marktgemeinde K wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 3. Juni 2004 der Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Partei aufgehoben. Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft aus, dass die Schülerin E ihren ordentlichen Wohnsitz (gemeint: Hauptwohnsitz) in der Gemeinde S habe. Für die Schülerin G sei kein Schulerhaltungsbeitrag zu zahlen, weil die mitbeteiligte Marktgemeinde keine Verpflichtungserklärung abgegeben habe.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Stadtgemeinde (zunächst hinsichtlich des Ausspruches betreffend beide Schülerinnen) Berufung. In der Folge teilte die beschwerdeführende Stadtgemeinde der belangten Behörde jedoch mit, dass der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft hinsichtlich der Schülerin E "Folge geleistet werde", da sich deren Hauptwohnsitz in der Gemeinde S befinde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und führte nach Wiedergabe des Inhalts des § 52 des NÖ Pflichtschulgesetzes und des § 46 Abs. 3 des NÖ Pflichtschulgesetzes aus, dass gemäß § 3 Abs. 8 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 in der geltenden Fassung, die Aufnahme ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinne des § 33 Schulunterrichtsgesetzes gelte.

Es sei von dem Sachverhalt auszugehen, dass die Schülerin G bei Schuleintritt ihren Hauptwohnsitz in der mitbeteiligten Marktgemeinde gehabt habe und ihren Nebenwohnsitz in A. Es sei zutreffend, dass die Schülerin zum Schulsprengel A gehöre.

Bezüglich der Auslegung des § 53 NÖ Pflichtschulgesetz sei jedoch auf die Ausführungen der Bezirkshauptmannschaft A zu verweisen. § 53 NÖ Pflichtschulgesetz regle die Leistung des Schulerhaltungsbeitrages für Schüler, die nur zum Zweck des Schulbesuches oder auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt in einem fremden Schulsprengel wohnen. Allerdings gelte die Verpflichtung zur Entrichtung des Schulerhaltungsbeitrages mit Ausnahme bei Jugendwohlfahrtsmaßnahmen nur für den Besuch von Schultypen, die nicht im Schulsprengel des Hauptwohnsitzes des Schülers vorhanden seien. Da die Schülerin G die Volksschule besuche, welche eine Pflichtschulform darstelle, die in gleichwertiger Weise auch im Schulsprengel der Gemeinde Kematen vorhanden sei, lägen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 53 NÖ Pflichtschulgesetz nicht vor.

Da die Schülerin auf Grund ihres Wohnsitzes in A als sprengeleigene Schülerin zu betrachten sei, sei ein Verfahren nach § 52 NÖ Pflichtschulgesetz ebenfalls nicht möglich.

Aus den genannten Gesetzesbestimmungen gehe vielmehr hervor, dass die Schülerin zwar die Schule bis zu deren Ende besuchen könne, die Gemeinde K jedoch nicht verpflichtet sei, einen Schulerhaltungsbeitrag zu entrichten, zumal auch keine Verpflichtungserklärung abgegeben worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, soweit mit dem Bescheid über die Berufung hinsichtlich der Schülerin G abgesprochen wird, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Pflichtschulgesetzes, LGBl. 5000-16, lauten:

"§ 52

Schulerhaltungsbeiträge für sprengelfremde Schüler

(1) Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörenden Schulpflichtigen kann vom gesetzlichen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule verweigert werden, wenn die Wohngemeinde des sprengelfremden Schülers keine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines Schulerhaltungsbeitrages abgibt.

(2) Der Schulerhaltungsbeitrag darf die Höhe der auf den einzelnen Schüler anteilsmäßig entfallenden Kosten des Schulaufwandes nicht übersteigen. Überschreitet jedoch die Anzahl der sprengelfremden die der sprengelangehörigen Schüler, darf der Schulerhaltungsbeitrag bis zum doppelten Ausmaß des Schulaufwandes nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse erhöht werden.

(3) Kommt die Wohngemeinde ihrer Verpflichtung auf Grund einer abgegebenen Verpflichtungserklärung nicht nach, kann der gesetzliche Schulerhalter die Einbringung der Leistung im Verwaltungswege (§ 54) veranlassen.

(4) Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die §§ 44 bis 48 sinngemäß Anwendung.

§ 53

Schulerhaltungsbeiträge für sonstige sprengelangehörige Schüler

(1) Für Schüler, die nur zum Zweck des Schulbesuches oder auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Schulsprengel wohnen und deren Hauptwohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, hat die Gemeinde des Hauptwohnsitzes den Schulerhaltungsbeitrag zu leisten.

(2) Ist eine nach Abs. 1 verpflichtbare Gemeinde nicht festzustellen, so kann das Land den Schulerhaltungsbeitrag leisten.

(3) Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die §§ 44 bis 48 sinngemäß Anwendung."

(Die Ersetzung des Begriffes ordentlicher Wohnsitz durch den Begriff "Hauptwohnsitz" in der jeweils entsprechenden grammatikalischen Form erfolgte durch Art. 151 Abs. 9 B-VG in der Fassung BGBl. Nr. 504/1994 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1996.)

Es ist im Beschwerdefall unstrittig, dass die Schülerin G bei ihrem Schuleintritt ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde K und ihren Nebenwohnsitz in A hatte. Die belangte Behörde hat auch nicht festgestellt, dass sich der Hauptwohnsitz mittlerweile geändert habe.

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht insoweit sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch der maßgeblichen Rechtsfragen jenem, der mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/10/0054, entschieden wurde.

Aus den dort näher dargestellten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden kann, trifft die Auslegung der belangten Behörde nicht zu. Vielmehr ist auch die Schülerin G eine "sonstige sprengelangehörige Schülerin" im Sinne des § 53 NÖ Pflichtschulgesetz, für welche von der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, der Schulerhaltungsbeitrag gemäß § 53 Abs. 1 NÖ Pflichtschulerhaltungsgesetz unabhängig davon zu entrichten ist, ob die Gemeinde des Hauptwohnsitzes eine Verpflichtungserklärung abgegeben hat.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie auch den hier angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 12. September 2005

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005100055.X00

Im RIS seit

05.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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