TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/12 2002/10/0073

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Veröffentlicht am 12.09.2005
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Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten;
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §68 Abs1;
NatSchG Krnt 1986 §5 Abs1 liti;
NatSchG Krnt 1986 §5 Abs2 litb Z1;
NatSchG Krnt 1986 §9 Abs1 litc;
NatSchG Krnt 1986 §9 Abs3 lita;
NatSchG Krnt 1986 §9 Abs7;
WRG 1959;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des Ing. W S in K, vertreten durch Mag. Dr. Friedrich Studentschnig, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 4/II, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 26. November 2001, Zl. 8-NAT-223/9/2001, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde - in Bestätigung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt (BH) - dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes für die Bienenzucht auf der Parzelle 1146 der KG K. gemäß § 5 Abs. 1 lit. i des Kärntner Naturschutzgesetzes - K-NSG, LGBl. Nr. 54/1986 (in der Folge: Krnt NatSchG), keine Folge gegeben.

Nach der Begründung befinde sich die genannte Parzelle in der freien Landschaft auf einer im Flächenwidmungsplan der zuständigen Marktgemeinde als Grünland ausgewiesenen Fläche. Mit Bescheid der BH vom 28. Juni 1994 sei dem Beschwerdeführer die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Schuppens mit Lager- und Arbeitsraum zum Betrieb einer Bienenwirtschaft befristet bis zum 30. Juni 1999 erteilt worden. In der Begründung dieses Bescheides sei auf § 52 Abs. 1 Krnt NatSchG verwiesen worden, wonach die Behörde eine Befristung auf fünf Jahre ausgesprochen habe, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Entwicklung seiner Bienenwirtschaft zu geben. Vor Ablauf der Befristung bestehe für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, eine unbefristete Bewilligung zu erlangen, sofern sich bis zu diesem Zeitpunkt die Bienenwirtschaft auf das erforderliche Ausmaß von 40 Stöcken entwickelt habe.

Der Beschwerdeführer habe mit Antrag vom 9. Oktober 1999 um die Aufhebung der Befristung des genannten Bescheides und um die Erteilung einer unbefristeten Bewilligung angesucht. Die mit Bescheid zum 28. Juni 1994 erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung sei allerdings infolge Fristablauf zum 30. Juni 1999 erloschen. Der Beschwerdeführer habe mittlerweile einen Keller im Ausmaß von 5,0 m x 6,5 m in Massivbeton errichtet. Der Kellerraum habe eine Höhe von ca. 2 m, die aufgehenden Wandteile und die Bodenplatte seien in Massivbeton ausgeführt worden. Die Bodenplatte habe eine Öffnung von ca. 1,20 m x 0,80 m. An beiden Stirnseiten befänden sich Wandschlitze. Im aufgehenden Außenwandbereich sei umlaufend ein Holzrost angebracht worden. An der Außenwand sei ein Kaminunterbau hergestellt worden.

Die belangte Behörde habe eine Stellungnahme des Bausachverständigen des Bezirksbauamtes Klagenfurt eingeholt, aus der sich u.a. ergebe, dass die Entfernung zu den nächsten Wohnhäusern von P. ca. 300 m betrage. Die geplante Baumaßnahme würde sich auf das baufreie, idyllische Landschaftsbild und den Charakter des betroffenen Landschaftsraumes wegen seiner Größe und Form nachteilig und fremdkörperartig auswirken. Durch die Baumaßnahme komme es zu einer unerwünschten Splitterbebauung bzw. Zersiedelung. Der Einbau eines Kamins lasse auf eine nicht auszuschließende spätere Bewohnbarkeit des Objektes schließen. Nachteilige Auswirkungen des Gebäudes auf das Landschaftsbild könnten durch Vorschreibung einer der umgebenden Landschaft entsprechenden Gestaltung nicht ausgeglichen werden.

Die Stellungnahme sei dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt worden. Dieser habe dabei im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass sein Ansuchen um naturschutzrechtliche Bewilligung eines Wirtschaftsgebäudes für Bienenzucht nicht auf Neuerrichtung, sondern auf Weiterführung eines begonnenen und genehmigten Projektes laute.

Die belangte Behörde habe ferner die Abteilung 10 L - Landwirtschaft des Amtes der Kärntner Landesregierung um die Abgabe eines Fachgutachtens zur Frage des funktionalen Erfordernisses des geplanten Wirtschaftsgebäudes ersucht.

Im diesbezüglichen Gutachten vom 3. Oktober 2001 sei nach örtlicher Besichtigung im Wesentlichen festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer derzeit am gegenständlichen Standort zwei Bienenvölker in Form von Magazinstöcken bewirtschafte. Weitere mehr als 20 ganze oder Teile von leeren Magazinen befänden sich zusätzlich auf der genannten Parzelle. Erst ab einer Bewirtschaftung von 40 Bienenvölkern werde Imkern vom Finanzamt ein land- und forstwirtschaftlicher Einheitswert zugeordnet. Erst ab dieser Größenordnung sei nennenswertes, zu besteuerndes Einkommen aus der Imkerei zu erwarten. Die Bienenhaltung des Beschwerdeführers mit zwei Bienenvölkern sei mit Sicherheit dem Bereich der Liebhaberei zuzuordnen. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn der Beschwerdeführer einige Völker mehr bewirtschafte. Die vorliegende Bienenhaltung stelle keine spezifische Nutzung des gegenständlichen landwirtschaftlichen Grundstückes dar. Die Bienenzucht sei grundsätzlich eine flächenunabhängige landwirtschaftliche Urproduktion. Intensiv geführte Imkereien hätten ihre Völker häufig auf verschiedenen Grundstücken und wechselten noch dazu die Standorte. Das Aufstellen der Bienenstöcke sei weder an ein bestimmtes Grundstück, noch an ein Gebäude gebunden. Die für die Bewirtschaftung von einigen wenigen Bienenvölkern erforderlichen Gerätschaften seien in einem einfachen Wirtschaftsraum unterbringbar. Derzeit seien die für die Bienenzucht erforderlichen Gerätschaften in der Garage und in der Wohnung des Beschwerdeführers untergebracht. Die Magazinstöcke mit ihren Völkern würden beinahe ausschließlich im Freien aufgestellt und könnten auf Anhängern problemlos transportiert werden. Im gegenständlichen Fall betreffe die Imkerei den Hobbybereich, das heißt, sie sei wirtschaftlich für den Betreiber nicht relevant. Die Imkerei werde nicht aus Gründen der Einkommensmaximierung, sondern als sinnvolle Freizeit- bzw. Pensionsbeschäftigung betrieben. Der Ertrag aus zwei Bienenstöcken könne im besten Fall ein paar hundert Schilling nicht übersteigen, falls nicht, wie bei Hobbys häufig der Fall, die Kosten überwiegen würden. Es sei daher weder aus wirtschaftlicher Sicht, noch auf Grund der fachlichen Notwendigkeit ein Gebäude - wie im gegenständlichen Plan - auf dem genannten Grundstück erforderlich. Ein öffentliches Interesse an der langfristigen Erhaltung der Imkerei sei sowohl aus wirtschaftlichen als auch aus ökologischen Gründen zweifellos gegeben, daraus könne aber ein öffentliches Interesse an der Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes für das Betreiben einer Hobby-Bienenhaltung nicht abgeleitet werden.

Dem Beschwerdeführer wurde auch dieses Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt.

Mit Schreiben vom 14. November 2001 erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, das gegenständliche Grundstück sei nur zum Zweck einer planvollen Bienenzucht und nicht für das Aufstellen einiger Magazinstöcke erworben worden. Ein ständiger Transport von Gerätschaften sei nicht möglich und unzumutbar, da der Beschwerdeführer für die Wegstrecke zum Bienenstand vorzugsweise ein Fahrrad benütze. Für den Betrieb der Imkerei sei ein Wirtschaftsgebäude eine unbedingte Notwendigkeit, egal ob 20 oder 100 Bienenvölker betreut würden. 1999 sei infolge einer bösartigen Faulbrut ein Totalverlust der Bienenvölker eingetreten, der derzeitige Stand von zwei Bienenvölkern stelle einen Neubeginn dar.

Nach Wiedergabe der anzuwendenden Gesetzeslage hob die belangte Behörde hervor, dass der Beschwerdeführer die ursprünglich beabsichtigte Ausweitung des Bienenstandes auf 35 bis 40 Bienenstöcke nicht erreicht habe. Der Beschwerdeführer besitze insgesamt 22 Magazine. Bereits im Bescheid vom 28. Juni 1994 sei ausgesprochen worden, dass die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung ohne das erforderliche Ausmaß von 40 Stöcken rechtswidrig sei. Die Voraussetzungen für die Erlangung einer unbefristeten Bewilligung lägen im Beschwerdefall somit nicht vor. Die Bienenzucht gelte konventionell als landwirtschaftlicher Betriebszweig, jedoch sei die Bindung an eine bestimmte Produktionsfläche nicht gegeben. Die Bienenzucht sei grundsätzlich eine flächenunabhängige landwirtschaftliche Urproduktion. Im gegenständlichen Fall betreffe die Imkerei den Hobbybereich, das heißt, sie sei für den Betreiber wirtschaftlich irrelevant. Die für die Bewirtschaftung von einigen wenigen Bienenvölkern erforderlichen Gerätschaften seien in einem einfachen Wirtschaftsraum unterbringbar. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, die Gerätschaften zwischen dem Wohnsitz und dem Standort der Magazinstöcke (Entfernung ca. 4 km) hin und her zu transportieren. Die Erhaltung einer Flächen deckenden Imkereiwirtschaft liege zwar im öffentlichen Interesse, an der Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes für das Betreiben einer Hobby-Bienenhaltung könne jedoch ein öffentliches Interesse nicht begründet werden. Auf Grund der vorliegenden Untersagungsgründe (nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes und nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes infolge Einleitung einer Zersiedelung) sei die beantragte Bewilligung nicht zu erteilen.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der deren Behandlung mit Beschluss vom 25. Februar 2002, B 101/02, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 lit. i Krnt NatSchG bedürfen in der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten, die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind, einer Bewilligung.

Gemäß § 9 Abs. 1 Krnt NatSchG dürfen Bewilligungen im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst würde (lit. a), das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt würde (lit. b) oder der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde (lit. c).

Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist gemäß § 9 Abs. 3 lit. a Krnt NatSchG jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben eine Zersiedelung eingeleitet und fortgesetzt würde.

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist unbestritten, dass das streitgegenständliche Grundstück in der freien Landschaft auf einer im Flächenwidmungsplan der zuständigen Gemeinde als Grünland ausgewiesenen Fläche liegt.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der BH vom 28. Juni 1994 die Bewilligung zur Errichtung eines Schuppens mit Lager- und Arbeitsraum zum Betrieb einer Bienenwirtschaft auf der genannten Parzelle gemäß den vorgelegten und einen integrierenden Bestandteil des Spruches darstellenden Plan- und Beschreibungsunterlagen unter Einhaltung nachstehender Auflage erteilt: "Die Bewilligung wird befristet bis zum 30. Juni 1999 erteilt." Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 5 Abs. 1 lit. i sowie 52 Abs. 1 Krnt NatSchG genannt. Nach der Begründung habe die Behörde zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes unter Zugrundelegung des § 52 Abs. 1 eine Befristung auf fünf Jahre ausgesprochen, um dem Beschwerdeführer, der zur Zeit nur 16 Bienenvölker bewirtschafte, die Möglichkeit zur Entwicklung seiner Bienenwirtschaft zu geben. Vor Ablauf der Befristung bestehe für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, eine unbefristete Bewilligung zu erlangen, sofern sich bis zu diesem Zeitpunkt die Bienenwirtschaft auf das erforderliche Ausmaß (von 35 bis 40 Bienenstöcken) entwickelt habe. Ohne das erforderliche Ausmaß von 40 Stöcken sei die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung rechtswidrig, weil dem Flächenwidmungsplan widersprechend, und die Befristung aus der Sicht der Behörde gerechtfertigt.

Nach dem von der belangten Behörde zitierten § 52 Abs. 1 Krnt NatSchG ist eine Bewilligung nach diesem Gesetz zu befristen, oder an Auflagen oder Bedingungen zu binden, wenn dies nach dem Zweck, der Art der Ausführung oder der Beschaffenheit des Vorhabens oder der Maßnahme erforderlich und möglich ist.

Danach ist im Beschwerdefall davon auszugehen, dass die BH mit dem Bescheid vom 28. Juni 1994 die naturschutzbehördliche Bewilligung nicht unter Vorschreibung einer Auflage, sondern befristet bis zum 30. Juni 1999 erteilt hat. Dieser Bescheid ist nach Lage der Verwaltungsakten unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die dem Beschwerdeführer (ursprünglich) erteilte naturschutzbehördliche Bewilligung ist daher infolge Fristablauf zum 30. Juni 1999 erloschen. Daran könnte auch der Umstand nichts ändern, wenn der Beschwerdeführer - wie er behauptet - bereits 40 Bienenvölker bewirtschaftet hätte. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 1999 auf Aufhebung der Befristung und Erteilung einer unbefristeten Bewilligung war daher als Neuantrag auf Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zu werten.

Dem angefochtenen Bescheid liegt im Wesentlichen - gestützt auf die Gutachten der Amtssachverständigen - die Auffassung zu Grunde, dass durch die Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes infolge Einleitung einer Zersiedelung vorliegt.

Nach dem oben wiedergegebenen § 9 Abs. 3 lit. a Krnt NatSchG ist eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt würde. Der Begriff der Zersiedelung wird im Kärntner Naturschutzgesetz nicht definiert. Die Gesetzesmaterialien umschreiben diesen Begriff als eine "Negativform menschlicher Siedlung", die "nicht aus funktionellen Gründen vorgegeben" ist; Zersiedelung ist eine "ohne funktionales Erfordernis oder ohne ortsplanerische Konzeption vorgenommene Bebauung außerhalb geschlossener Siedlungen". Für die Beurteilung, ob durch eine Hütte, die das Merkmal der "Bebauung außerhalb geschlossener Siedlungen" erfüllt, eine Zersiedlung eingeleitet oder fortgesetzt wird, ist daher entscheidend, ob die Hütte einem funktionalen Erfordernis dient, das heißt, ob sie für die Bewirtschaftung bestimmter Flächen erforderlich ist (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 16. Dezember 2002, Zl. 99/10/0014, mwH).

Nach dem Fachgutachten der Abteilung 10 L - Landwirtschaft des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 3. Oktober 2001 bewirtschafte der Beschwerdeführer derzeit am gegenständlichen Standort zwei Bienenvölker in Form von Magazinstöcken, weitere mehr als 20 ganze oder Teile von leeren Magazinen befänden sich zusätzlich auf dem Parzellengelände. Erst ab einer Bewirtschaftung von 40 Bienenvölkern werde Imkern ein land- und forstwirtschaftlicher Einheitswert vom Finanzamt zugeordnet. Erst ab dieser Größenordnung sei nennenswertes zu besteuerndes Einkommen aus der Imkerei zu erwarten. Die Bienenhaltung des Beschwerdeführers mit zwei Bienenvölkern sei dem Bereich der Liebhaberei zuzuordnen. Daran würde auch nichts ändern, wenn der Beschwerdeführer einige Völker mehr bewirtschafte. Die vorliegende Bienenhaltung stelle keine spezifische Nutzung des gegenständlichen landwirtschaftlichen Grundstückes dar. Das Aufstellen der Bienenstöcke sei weder an ein bestimmtes Grundstück, noch an ein Gebäude gebunden. Die für die Bewirtschaftung von einigen wenigen Bienenvölkern erforderlichen Gerätschaften seien auch in einem einfachen Wirtschaftsraum unterbringbar.

Dem Beschwerdeführer ist dieses Gutachten, das weder als unschlüssig, noch als unvollständig zu erkennen ist, im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt worden. Er ist den Ausführungen des Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, sondern hat sich lediglich damit begnügt, die diesbezüglichen Feststellungen des Sachverständigen in Abrede zu stellen (vgl. dazu etwa aus der ständigen Rechtsprechung das Erkenntnis vom 14. September 2004 Zl. 2004/10/0129). Wenn die belangte Behörde daher eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes infolge Einleitung einer Zersiedelung angenommen hat, so ist dies nicht als rechtswidrig zu erkennen. Ob durch die Errichtung des Wirtschaftsgebäudes auch das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst wird, ist damit nicht mehr entscheidend.

Auch die Auffassung des Beschwerdeführers, im gegenständlichen Fall sei die Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 2 lit. b Z. 1 Krnt NatSchG anzuwenden, ist nicht zutreffend.

Nach dieser Regelung sind von der Bewilligungspflicht nach § 5 Abs. 1 Krnt NatSchG ausgenommen:

sonstige bauliche Anlagen, soweit sie wasserrechtlich bewilligungspflichtig sind.

Da im Beschwerdefall nicht eine sonstige bauliche Anlage, sondern die Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes in Rede steht, hat auch das Vorliegen eines rechtskräftigen wasserrechtlichen Genehmigungsbescheides keine Auswirkungen auf die Bewilligungspflicht nach dem Kärntner Naturschutzgesetz.

Nach § 9 Abs. 7 Krnt NatSchG darf eine Versagung einer Bewilligung im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist, als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.

Die belangte Behörde hat diesbezüglich im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass die Erhaltung einer flächendeckenden Imkereiwirtschaft zwar im öffentlichen Interesse liege, an der Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes für das Betreiben einer Hobby-Bienenhaltung könne jedoch kein öffentliches Interesse begründet werden.

Da nach den mängelfreien Feststellungen der belangten Behörde im Beschwerdefall nur von einer 'hobbymäßigen" Imkerei des Beschwerdeführers gesprochen werden kann, ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn der Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes zur Ausübung dieses Hobbys nicht einmal annähernd das gleiche Gewicht zugemessen wurde wie dem öffentlichen Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 23. Februar 2004, Zl. 2000/10/0173).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Kostenersatzverordnung 2003.

Wien, am 12. September 2005

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002100073.X00

Im RIS seit

10.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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