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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Gemeinde M, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 19. Mai 2005, Zl. 4.1.6/0057-I/5/2005, betreffend wasserpolizeilichen Aufträge gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 21. Oktober 2004 wurde der beschwerdeführenden Partei an zwei näher genannten Stellen gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 aufgetragen, entweder die Ableitung von Straßen- und Oberflächenwässern in den I-Bach bis 31. Dezember 2005 zu unterbinden und einzustellen oder um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung unter Vorlage von entsprechenden Projektsunterlagen anzusuchen.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Mai 2005 wurde die gegen den vorgenannten Bescheid erhobene Berufung (mangels Berufungslegitimation des Bürgermeisters im Zeitpunkt der Erhebung der Berufung) zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher die beschwerdeführende Partei auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrt. Sie begründet ihren Antrag insbesondere damit, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine öffentlichen Interessen entgegenstünden. Vor allem könne keine Rede von einer drohenden Gefahr für das Leben, die Gesundheit und für das Eigentum Dritter sein. Mit dem Vollzug der gegenständlichen Maßnahmen sei für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, nämlich bedeutende und unwiederbringliche Kosten. Der einstweilige Vollzug würde den Beschwerdeerfolg geradezu vereiteln. Im Falle des Obsiegens wäre die beschwerdeführende Partei mit unumkehrbaren Folgen des einstweiligen Vollzuges konfrontiert.
Die belangte Behörde stellte in ihrer Äußerung zum gegenständlichen Antrag fest, dass diesem stattgegeben werden könne.
Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, sind nicht hervorgekommen. Die beschwerdeführende Partei zeigte jedoch mit ihren Ausführungen mögliche unwiederbringliche Nachteile bei sofortiger Umsetzung der behördlichen Aufträge und somit einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG auf.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 12. September 2005
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005070039.A00Im RIS seit
21.10.2005