TE OGH 1987/9/24 7Ob673/87

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Veröffentlicht am 24.09.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Egermann, Dr. Petrag und Dr. Niederreiter als Richter in der Rechtssache des Antragstellers Johann B***, Landwirt, Puchenstuben, Sulzbichl 6, vertreten durch Dr. Rudolf Gürtler, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Gertrude K***, Gutsbesitzerin, Wien 3., Salmgasse 4, vertreten durch Dr. Friedrich Grohs u.a., Rechtsanwälte in Wien, wegen Verlängerung eines Pachtverhältnisses, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgerichtes vom 18.März 1987, GZ R 714/86-26, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Scheibbs vom 4. November 1986, GZ Psch 1/84-23, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht eine Entscheidung des Erstgerichtes über einen Antrag auf Verlängerung eines Pachtvertrages nach den Bestimmungen des Landespachtschutzgesetzes bestätigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 12 zweiter Satz LPG gelten zwar für das Verfahren über Anträge nach diesem Bundesgesetz die Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen, jedoch mit den in dieser Gesetzesstelle bestimmten Abweichungen. Gemäß § 12 Z 2 LPG sind die Bestimmungen der ZPO über die Protokolle, über die Aufnahme von Beweisen und über das Rechtsmittel des Rekurses - mit Ausnahme der Bestimmung über die Unterfertigung eines schriftlichen Rekurses durch einen Rechtsanwalt - anzuwenden. Daher sind im Verfahren nach § 12 LPG gemäß § 528 ZPO Rekurse gegen bestätigende Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig (MietSlg 32.471, 25.445 u.a.). Der Revisionsrekurs erweist sich sohin als unzulässig.

Anmerkung

E12131

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0070OB00673.87.0924.000

Dokumentnummer

JJT_19870924_OGH0002_0070OB00673_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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