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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;Norm
ASVG §8 Abs1 Z3 litg;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Singerstraße 12/9, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 10. Dezember 2001, Zl. 124.229/2-7/01, betreffend Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. g ASVG (mitbeteiligte Partei: Mag. F in S, vertreten durch Mag. Gerhard Hoyer, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Rablstraße 32), zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Singerstraße 12/9, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 10. Dezember 2001, Zl. 124.229/2-7/01, betreffend Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g, ASVG (mitbeteiligte Partei: Mag. F in S, vertreten durch Mag. Gerhard Hoyer, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Rablstraße 32), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Der Mitbeteiligte war neben seiner Tätigkeit als selbständiger Apotheker vom 1. April 1992 bis 15. Juni 1998 Leiter der Landesgeschäftsstelle Niederösterreich der Österreichischen Apothekerkammer (mit Sitz in Wien) und vom 1. September 1986 bis 15. Juni 1998 Leiter der Landesgruppe Niederösterreich des Österreichischen Apothekerverbandes (mit Sitz in Wien). Er erlitt am 1. Oktober 1997 auf dem Weg zu einem Gesprächstermin bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse einen Verkehrsunfall. Seinen Antrag auf Entschädigung aus Anlass dieses Unfalles lehnte die beschwerdeführende Unfallversicherungsanstalt (in der Folge: Beschwerdeführerin) mit Bescheid vom 20. Jänner 1998 mit der Begründung ab, dass mangels Versicherungsschutzes kein Arbeitsunfall im Sinne des § 175 ASVG vorliege. Das folgende Leistungsstreitverfahren wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 31. August 1999, 10 Ob S 178/99w, zur Klärung der Versicherungspflicht des Mitbeteiligten unterbrochen. 1. Der Mitbeteiligte war neben seiner Tätigkeit als selbständiger Apotheker vom 1. April 1992 bis 15. Juni 1998 Leiter der Landesgeschäftsstelle Niederösterreich der Österreichischen Apothekerkammer (mit Sitz in Wien) und vom 1. September 1986 bis 15. Juni 1998 Leiter der Landesgruppe Niederösterreich des Österreichischen Apothekerverbandes (mit Sitz in Wien). Er erlitt am 1. Oktober 1997 auf dem Weg zu einem Gesprächstermin bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse einen Verkehrsunfall. Seinen Antrag auf Entschädigung aus Anlass dieses Unfalles lehnte die beschwerdeführende Unfallversicherungsanstalt (in der Folge: Beschwerdeführerin) mit Bescheid vom 20. Jänner 1998 mit der Begründung ab, dass mangels Versicherungsschutzes kein Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 175, ASVG vorliege. Das folgende Leistungsstreitverfahren wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 31. August 1999, 10 Ob S 178/99w, zur Klärung der Versicherungspflicht des Mitbeteiligten unterbrochen.
2. Mit Bescheid vom 3. Dezember 1999 sprach die Beschwerdeführerin aus, der Mitbeteiligte sei weder in seiner Funktion als Leiter der Landesgeschäftsstelle Niederösterreich der Österreichischen Apothekerkammer noch als Leiter der Landesgruppe Niederösterreich des Österreichischen Apothekerverbandes der Teilversicherung in der Unfallversicherungsanstalt unterlegen. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, die Wortfolge "gesetzliche berufliche Vertretung" sei nur im Zusammenhang mit den Begriffen "der Dienstnehmer und Dienstgeber" zu sehen. Funktionäre der gesetzlichen beruflichen Vertretung seien nur dann bei Ausübung ihrer Funktion versichert, wenn es sich um eine gesetzliche berufliche Vertretung der Dienstnehmer und der Dienstgeber handle. Nach den Intentionen des ASVG seien so genannte "Standesvertretungen" keine Dienstgebervertretungen. Dies könne insofern aus dem Gesetzestext abgeleitet werden, als neben den "Funktionären der Dienstgeber und Dienstnehmer" expressis verbis die Funktionäre der Landwirtschaftskammern und (infolge Verweis auf § 8 Abs. 1 Z. 4 lit. b oder c ASVG) die Funktionäre der Tierärztekammern sowie der Österreichischen Dentistenkammern in die Teilversicherung in der Unfallversicherung einbezogen worden seien. Weiters liege dieser Regelung die Systematik zu Grunde, dass die Einbeziehung der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer und Dienstgeber der Einbeziehung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber folge. Die Funktionäre der freiwilligen Interessenvertretungen könnten daher erst dann in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen werden, wenn auch die Funktionäre der gesetzlichen beruflichen Vertretungen einbezogen würden. Eine Einbeziehung der Funktionäre der Österreichischen Apothekerkammer sei aber nicht möglich; daher sei auch eine Einbeziehung der freiwilligen Interessenvertretung (Apothekerverband) nicht möglich. 2. Mit Bescheid vom 3. Dezember 1999 sprach die Beschwerdeführerin aus, der Mitbeteiligte sei weder in seiner Funktion als Leiter der Landesgeschäftsstelle Niederösterreich der Österreichischen Apothekerkammer noch als Leiter der Landesgruppe Niederösterreich des Österreichischen Apothekerverbandes der Teilversicherung in der Unfallversicherungsanstalt unterlegen. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, die Wortfolge "gesetzliche berufliche Vertretung" sei nur im Zusammenhang mit den Begriffen "der Dienstnehmer und Dienstgeber" zu sehen. Funktionäre der gesetzlichen beruflichen Vertretung seien nur dann bei Ausübung ihrer Funktion versichert, wenn es sich um eine gesetzliche berufliche Vertretung der Dienstnehmer und der Dienstgeber handle. Nach den Intentionen des ASVG seien so genannte "Standesvertretungen" keine Dienstgebervertretungen. Dies könne insofern aus dem Gesetzestext abgeleitet werden, als neben den "Funktionären der Dienstgeber und Dienstnehmer" expressis verbis die Funktionäre der Landwirtschaftskammern und (infolge Verweis auf Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, oder c ASVG) die Funktionäre der Tierärztekammern sowie der Österreichischen Dentistenkammern in die Teilversicherung in der Unfallversicherung einbezogen worden seien. Weiters liege dieser Regelung die Systematik zu Grunde, dass die Einbeziehung der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer und Dienstgeber der Einbeziehung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber folge. Die Funktionäre der freiwilligen Interessenvertretungen könnten daher erst dann in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen werden, wenn auch die Funktionäre der gesetzlichen beruflichen Vertretungen einbezogen würden. Eine Einbeziehung der Funktionäre der Österreichischen Apothekerkammer sei aber nicht möglich; daher sei auch eine Einbeziehung der freiwilligen Interessenvertretung (Apothekerverband) nicht möglich.
Ferner entspreche es der Systematik des ASVG, dass in die Teilversicherung nur Funktionäre jener Vertretungen einbezogen seien, deren Mitglieder in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert seien. Mit der Frage der gesetzlichen Unfallversicherung für Funktionäre der Apothekerkammer bzw. des Apothekerverbandes habe sich die Beschwerdeführerin bereits im Jahre 1987 befasst. Sie sei zum Ergebnis gekommen, dass die Funktionäre der Österreichischen Apothekerkammer und des Österreichischen Apothekerverbandes nicht der Teilversicherung in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. g ASVG unterlägen. Diese Feststellungen sei beiden Interessenvertretungen mit Schreiben vom 21. September 1987 mitgeteilt worden. In der Folge sei es weder zu einer Einbeziehung der Mitglieder in die gesetzliche Unfallversicherung noch zu einer Feststellung der Versicherungspflicht für Funktionäre dieser Interessenvertretungen gekommen. Ferner entspreche es der Systematik des ASVG, dass in die Teilversicherung nur Funktionäre jener Vertretungen einbezogen seien, deren Mitglieder in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert seien. Mit der Frage der gesetzlichen Unfallversicherung für Funktionäre der Apothekerkammer bzw. des Apothekerverbandes habe sich die Beschwerdeführerin bereits im Jahre 1987 befasst. Sie sei zum Ergebnis gekommen, dass die Funktionäre der Österreichischen Apothekerkammer und des Österreichischen Apothekerverbandes nicht der Teilversicherung in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g, ASVG unterlägen. Diese Feststellungen sei beiden Interessenvertretungen mit Schreiben vom 21. September 1987 mitgeteilt worden. In der Folge sei es weder zu einer Einbeziehung der Mitglieder in die gesetzliche Unfallversicherung noch zu einer Feststellung der Versicherungspflicht für Funktionäre dieser Interessenvertretungen gekommen.
3. In seinem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch führte der Mitbeteiligte aus, er sei zum Zeitpunkt seines Unfalles sowohl Einzelorgan der gesetzlichen beruflichen Vertretung nach dem Apothekerkammergesetz als auch Organ der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung des Österreichischen Apothekerverbandes gewesen. Damit habe er alle Voraussetzungen für die Teilversicherung in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. g ASVG erfüllt. Seinen Unfall am 1. Oktober 1997 habe der Mitbeteiligte auf dem Weg zu einem Gesprächstermin bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse erlitten, welchen er in seiner Funktion als Leiter der Landesgeschäftsstelle Niederösterreich der Österreichischen Apothekerkammer und in seiner Funktion als gewählter Obmann der Berufsvereinigung für den Apothekerverband für Niederösterreich wahrnehmen sollte. 3. In seinem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch führte der Mitbeteiligte aus, er sei zum Zeitpunkt seines Unfalles sowohl Einzelorgan der gesetzlichen beruflichen Vertretung nach dem Apothekerkammergesetz als auch Organ der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung des Österreichischen Apothekerverbandes gewesen. Damit habe er alle Voraussetzungen für die Teilversicherung in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g, ASVG erfüllt. Seinen Unfall am 1. Oktober 1997 habe der Mitbeteiligte auf dem Weg zu einem Gesprächstermin bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse erlitten, welchen er in seiner Funktion als Leiter der Landesgeschäftsstelle Niederösterreich der Österreichischen Apothekerkammer und in seiner Funktion als gewählter Obmann der Berufsvereinigung für den Apothekerverband für Niederösterreich wahrnehmen sollte.
In seiner Stellungnahme zum Vorlagebericht der Beschwerdeführerin - in dem sie die Begründung ihres Bescheides aufrecht erhielt - vom 7. Februar 2000 führte der Mitbeteiligte aus, es könne aus der Systematik des ASVG nicht der Grundsatz abgeleitet werden, dass in die Teilversicherung nur Funktionäre jener Vertretungen einbezogen würden, deren Mitglieder in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert seien. So seien beispielsweise ohne Prüfung, ob eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung bestehe, auch Beisitzer der Schiedsgerichte und fachkundige Laienrichter in die "Teilunfallversicherung" einbezogen worden. Im Übrigen sei auch er zum Unfallszeitpunkt schon in die Unfallversicherung einbezogen gewesen. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft habe ihm schon 1997 den Beitrag zur ASVG-Unfallversicherung vorgeschrieben, den er auch bezahlt habe (den angeschlossenen Kontoauszug der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft kann eine Lastschrift über S 983,-- als Beitrag zur ASVG-Unfallversicherung für den Zeitraum 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 1997 entnommen werden).
4. Der Einspruch des Mitbeteiligten wurde vom Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 22. Mai 2001 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, nach der Intention des Gesetzgebers seien lediglich die Funktionäre der gesetzlichen beruflichen Vertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber sowie die Funktionäre bestimmter namentlich angeführter Kammern gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. g ASVG in der Unfallversicherung teilversichert. Die Österreichische Apothekerkammer sei keine primär auf dem Gegensatz zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen aufgebaute Interessenvertretung, sondern vielmehr eine "Standeskammer". Diese sei nicht unter "Vertretung der Dienstgeber und Dienstnehmer" im Sinne des § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. g ASVG zu subsumieren. Hätte der Gesetzgeber auch Funktionäre der Österreichischen Apothekerkammer in die Unfallversicherung einbeziehen wollen, hätte er die Österreichische Apothekerkammer in § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. g ASVG namentlich anführen müssen. Die Aufzählung der namentlich angeführten Interessenvertretungen in der genannten Gesetzesstelle sei taxativ. 4. Der Einspruch des Mitbeteiligten wurde vom Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 22. Mai 2001 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, nach der Intention des Gesetzgebers seien lediglich die Funktionäre der gesetzlichen beruflichen Vertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber sowie die Funktionäre bestimmter namentlich angeführter Kammern gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g, ASVG in der Unfallversicherung teilversichert. Die Österreichische Apothekerkammer sei keine primär auf dem Gegensatz zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen aufgebaute Interessenvertretung, sondern vielmehr eine "Standeskammer". Diese sei nicht unter "Vertretung der Dienstgeber und Dienstnehmer" im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g, ASVG zu subsumieren. Hätte der Gesetzgeber auch Funktionäre der Österreichischen Apothekerkammer in die Unfallversicherung einbeziehen wollen, hätte er die Österreichische Apothekerkammer in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g, ASVG namentlich anführen müssen. Die Aufzählung der namentlich angeführten Interessenvertretungen in der genannten Gesetzesstelle sei taxativ.
5. Die belangte Behörde gab der Berufung mit dem angefochtenen Bescheid Folge und stellte abändernd fest, dass der Mitbeteiligte auf Grund seiner Tätigkeit als Funktionär des Apothekerverbandes gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. g ASVG am 1. Oktober 1997 der Unfallversicherung unterlegen sei. 5. Die belangte Behörde gab der Berufung mit dem angefochtenen Bescheid Folge und stellte abändernd fest, dass der Mitbeteiligte auf Grund seiner Tätigkeit als Funktionär des Apothekerverbandes gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g, ASVG am 1. Oktober 1997 der Unfallversicherung unterlegen sei.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, bei einer Berufsvereinigung handle es sich um "eine organisatorische Einrichtung zur Wahrung der Interessen der durch eine gleichgerichtete und gleichgeartete Berufsausübung zusammengeschlossenen Personengruppen, sowie Vertretungen von Personen, die selbständig oder unselbständig eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben". Die Gruppe der Apotheker sei eine solche selbständig erwerbstätige Personengruppe mit gleichgerichteter Berufsausübung und vertrete u.a. die Interessen der selbständig tätigen Apotheker als Dienstgeber. Beim Österreichischen Apothekerverband handle es sich um eine kollektivvertragsfähige Berufsvereinigung der Dienstgeber. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass nur die Funktionäre jener Vertretungen der Unfallversicherungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. g unterlägen, deren Mitglieder in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert sind, stünde der Gesetzestext entgegen, dem eine solche Einschränkung nicht entnommen werden könne. Die Tätigkeit des Mitbeteiligten als Leiter der Landesgruppe Niederösterreich des Apothekerverbandes sei somit der Unfallversicherungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. g ASVG unterlegen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, bei einer Berufsvereinigung handle es sich um "eine organisatorische Einrichtung zur Wahrung der Interessen der durch eine gleichgerichtete und gleichgeartete Berufsausübung zusammengeschlossenen Personengruppen, sowie Vertretungen von Personen, die selbständig oder unselbständig eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben". Die Gruppe der Apotheker sei eine solche selbständig erwerbstätige Personengruppe mit gleichgerichteter Berufsausübung und vertrete u.a. die Interessen der selbständig tätigen Apotheker als Dienstgeber. Beim Österreichischen Apothekerverband handle es sich um eine kollektivvertragsfähige Berufsvereinigung der Dienstgeber. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass nur die Funktionäre jener Vertretungen der Unfallversicherungspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g, unterlägen, deren Mitglieder in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert sind, stünde der Gesetzestext entgegen, dem eine solche Einschränkung nicht entnommen werden könne. Die Tätigkeit des Mitbeteiligten als Leiter der Landesgruppe Niederösterreich des Apothekerverbandes sei somit der Unfallversicherungspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g, ASVG unterlegen.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und ebenso wie der Mitbeteiligte eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.
7. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. g ASVG in der zum Zeitpunkt des Unfalles geltenden, hier maßgebenden Fassung, BGBl. Nr. 411/1996, lautete: Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g, ASVG in der zum Zeitpunkt des Unfalles geltenden, hier maßgebenden Fassung, Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996,, lautete:
"§ 8. (1) Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):
...
3. in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):
...
g) Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber, der Landwirtschaftskammern, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sowie der im § 8 Abs. 1 Z 4 lit. b oder c genannten Personen, die auf Grund der diese Vertretung regelnden Vorschriften bzw. auf Grund des Statuts der Berufsvereinigung gewählt oder sonst bestellt sind, in Ausübung der ihnen auf Grund ihrer Funktion obliegenden Pflichten, soweit nicht eine landesgesetzliche Regelung über Unfallfürsorge besteht;" g) Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber, der Landwirtschaftskammern, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sowie der im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, oder c genannten Personen, die auf Grund der diese Vertretung regelnden Vorschriften bzw. auf Grund des Statuts der Berufsvereinigung gewählt oder sonst bestellt sind, in Ausübung der ihnen auf Grund ihrer Funktion obliegenden Pflichten, soweit nicht eine landesgesetzliche Regelung über Unfallfürsorge besteht;"
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist nicht strittig, dass eine landesgesetzliche Regelung über Unfallfürsorge nicht besteht und der Mitbeteiligte den Unfall in Ausübung der ihm auf Grund seiner Funktion obliegenden Pflichten erlitten hatte. Strittig ist, ob der Mitbeteiligte als Leiter der Landesgruppe Niederösterreich des Österreichischen Apothekerverbandes als Organ einer kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung der Dienstgeber der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. g ASVG unterlag. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist nicht strittig, dass eine landesgesetzliche Regelung über Unfallfürsorge nicht besteht und der Mitbeteiligte den Unfall in Ausübung der ihm auf Grund seiner Funktion obliegenden Pflichten erlitten hatte. Strittig ist, ob der Mitbeteiligte als Leiter der Landesgruppe Niederösterreich des Österreichischen Apothekerverbandes als Organ einer kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung der Dienstgeber der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g, ASVG unterlag.
Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, die Voraussetzung für die Einbeziehung der Funktionäre in die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung sei, dass es sich sowohl bei der gesetzlichen beruflichen Vertretung als auch bei der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung um eine solche der Dienstnehmer bzw. der Dienstgeber handeln müsse und dass nur solche Funktionäre dieser Berufsvereinigungen in die Funktionärsversicherung einbezogen werden könnten, deren Mitglieder, die sie zu vertreten haben, auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit selbst in die Unfallversicherungspflicht einbezogen seien. Die Auffassung der belangten Behörde, die zuletzt genannte Einschränkung könne dem Gesetzestext nicht entnommen werden, lasse die Bestimmungen des Leistungsrechtes außer Acht: § 181a Abs. 1 ASVG bestimme, dass die Bemessungsgrundlage für Teilversicherte gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. g leg. cit. unter Bedachtnahme auf § 178 ASVG nach den §§ 179 bis 181 ASVG zu ermitteln sei. Für Funktionäre werde somit keine eigene Bemessungsgrundlage begründet, sondern diese sei unter Bedachtnahme auf die der Unfallversicherungspflicht unterliegenden Tätigkeit zu ermitteln. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, die Voraussetzung für die Einbeziehung der Funktionäre in die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung sei, dass es sich sowohl bei der gesetzlichen beruflichen Vertretung als auch bei der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung um eine solche der Dienstnehmer bzw. der Dienstgeber handeln müsse und dass nur solche Funktionäre dieser Berufsvereinigungen in die Funktionärsversicherung einbezogen werden könnten, deren Mitglieder, die sie zu vertreten haben, auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit selbst in die Unfallversicherungspflicht einbezogen seien. Die Auffassung der belangten Behörde, die zuletzt genannte Einschränkung könne dem Gesetzestext nicht entnommen werden, lasse die Bestimmungen des Leistungsrechtes außer Acht: Paragraph 181 a, Absatz eins, ASVG bestimme, dass die Bemessungsgrundlage für Teilversicherte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g, leg. cit. unter Bedachtnahme auf Paragraph 178, ASVG nach den Paragraphen 179 bis 181 ASVG zu ermitteln sei. Für Funktionäre werde somit keine eigene Bemessungsgrundlage begründet, sondern diese sei unter Bedachtnahme auf die der Unfallversicherungspflicht unterliegenden Tätigkeit zu ermitteln.
Die belangte Behörde vertritt die Auffassung - daran lässt die Bescheidbegründung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keinen Zweifel -, dass der Österreichische Apothekerverband die Interessenvertretung der selbständigen Apotheker Österreichs darstellt und die Wahrung und die Durchsetzung der Dienstgeberinteressen zum Ziele hat. Dass dem Österreichischen Apothekerverband die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde, steht nicht in Streit. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen die Beurteilung der belangten Behörde, dass es sich beim Österreichischen Apothekerverband um eine kollektivvertragsfähige Berufsvereinigung der Dienstgeber handelt, nicht zu erschüttern.
Der Auffassung der Beschwerdeführerin, nur solche Funktionäre seien in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. g ASVG teilversichert, deren Mitglieder auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit selbst der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung unterlägen, ist nicht beizupflichten: Der Auffassung der Beschwerdeführerin, nur solche Funktionäre seien in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g, ASVG teilversichert, deren Mitglieder auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit selbst der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung unterlägen, ist nicht beizupflichten:
Mit der 21. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 6/1968, wurde u.a. die lit. g des § 8 Abs. 1 Z. 3, und damit im Zusammenhang stehend die Z. 4 des § 74 Abs. 3 eingefügt und der letzte Satz des § 74 Abs. 1 und § 181a Abs. 1 geändert. Gemäß Art. I Z. 3 lit. b) lautete § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. g wie folgt: Mit der 21. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1968,, wurde u.a. die Litera g, des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3,, und damit im Zusammenhang stehend die Ziffer 4, des Paragraph 74, Absatz 3, eingefügt und der letzte Satz des Paragraph 74, Absatz eins und Paragraph 181 a, Absatz eins, geändert. Gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 3, Litera b,) lautete Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g, wie folgt:
"g) die Mitglieder der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Dienstnehmer in Ausübung der ihnen auf Grund ihrer Funktion obliegenden Pflichten;"
Gemäß Art. I Z. 23 lit. a) lautete § 74 Abs. 1 letzter Satz: Gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 23, Litera a,) lautete Paragraph 74, Absatz eins, letzter Satz:
"Der Beitrag für die Teilversicherten in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. e und g ist in gleicher Höhe einzuheben wie der Beitrag der gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a teilversicherten selbständig Erwerbstätigen." "Der Beitrag für die Teilversicherten in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e und g ist in gleicher Höhe einzuheben wie der Beitrag der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, teilversicherten selbständig Erwerbstätigen."
Mit Art. I Z. 23 lit. c) wurde dem § 74 Abs. 3 die Z. 4 mit folgendem Wortlaut angefügt: Mit Artikel römisch eins, Ziffer 23, Litera c,) wurde dem Paragraph 74, Absatz 3, die Ziffer 4, mit folgendem Wortlaut angefügt:
"4. für die nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. g teilversicherten Mitglieder die Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen von der in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Vertretung." "4. für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g, teilversicherten Mitglieder die Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen von der in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Vertretung."
§ 181a Abs. 1 hatte gemäß Art. I Z. 56 zu lauten: Paragraph 181 a, Absatz eins, hatte gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 56, zu lauten:
In der Regierungsvorlage (669 BlgNR XI. GP) wurde zur Einfügung der lit. g im § 8 Abs. 1 Z. 3 ausgeführt (Seite 18): In der Regierungsvorlage (669 BlgNR römisch elf. Gesetzgebungsperiode wurde zur Einfügung der Litera g, im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, ausgeführt (Seite 18):
"Einige Interessenvertretungen der Dienstnehmer haben die Einbeziehung der Mitglieder ihrer Organe in die gesetzliche Unfallversicherung mit dem Hinweis verlangt, dass es sich in der Regel um Personen handle, die zwar auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit den Schutz der Unfallversicherung genießen, in Ausübung ihres Mandates aber nicht geschützt seien. Die Unfallhäufigkeit sei zwar nicht groß, die Unfallfolgen im Einzelfall aber oft katastrophal. Da es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit handle, sei es recht und billig, den in Betracht kommenden Personen einen Unfallversicherungsschutz bei Ausübung der ihnen auf Grund ihres Mandates obliegenden Pflichten einzuräumen. Diesem Vorbringen kann die Berechtigung nicht abgesprochen werden. Dem vereinzelt vorgebrachten Wunsch nach einer 'beitragsfreien' Unfallversicherung soll jedoch aus verfassungsrechtlichen Überlegungen und auch wegen der Beispielsfolgerungen nicht Rechnung getragen werden. Dem Vorbild der nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. e teilversicherten Versicherungsvertreter folgend, wird der Jahresbeitrag mit 50 Schilling festgesetzt; die Beiträge werden zur Gänze von der in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Vertretung zu tragen sein." "Einige Interessenvertretungen der Dienstnehmer haben die Einbeziehung der Mitglieder ihrer Organe in die gesetzliche Unfallversicherung mit dem Hinweis verlangt, dass es sich in der Regel um Personen handle, die zwar auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit den Schutz der Unfallversicherung genießen, in Ausübung ihres Mandates aber nicht geschützt seien. Die Unfallhäufigkeit sei zwar nicht groß, die Unfallfolgen im Einzelfall aber oft katastrophal. Da es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit handle, sei es recht und billig, den in Betracht kommenden Personen einen Unfallversicherungsschutz bei Ausübung der ihnen auf Grund ihres Mandates obliegenden Pflichten einzuräumen. Diesem Vorbringen kann die Berechtigung nicht abgesprochen werden. Dem vereinzelt vorgebrachten Wunsch nach einer 'beitragsfreien' Unfallversicherung soll jedoch aus verfassungsrechtlichen Überlegungen und auch wegen der Beispielsfolgerungen nicht Rechnung getragen werden. Dem Vorbild der nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, teilversicherten Versicherungsvertreter folgend, wird der Jahresbeitrag mit 50 Schilling festgesetzt; die Beiträge werden zur Gänze von der in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Vertretung zu tragen sein."
Zu den Bezug habenden Änderungen im Beitragsrecht wurde ausgeführt (Seite 21), "durch die Änderung wird auf die durch Art. I Z. 3 der 16. Novelle, BGBl. Nr. 220/1965, geschaffene Rechtslage Bedacht genommen". Zu den Bezug habenden Änderungen im Beitragsrecht wurde ausgeführt (Seite 21), "durch die Änderung wird auf die durch Artikel römisch eins, Ziffer 3, der 16. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1965,, geschaffene Rechtslage Bedacht genommen".
Zum Leistungsrecht wurde ausgeführt:
"Nach Art. I Z. 3 lit. b werden die Mitglieder der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer in die Teilunfallversicherung einbezogen. Die Beitragsleistung für diese Personen wird im neuen § 74 Abs. 1 geregelt und wird somit gleich hoch sein wie für die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger. Es liegt daher nahe, auch die Bemessungsgrundlage nach den für diesen Personenkreis geltenden Grundsätzen festzustellen." "Nach Artikel römisch eins, Ziffer 3, Litera b, werden die Mitglieder der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer in die Teilunfallversicherung einbezogen. Die Beitragsleistung für diese Personen wird im neuen Paragraph 74, Absatz eins, geregelt und wird somit gleich hoch sein wie für die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger. Es liegt daher nahe, auch die Bemessungsgrundlage nach den für diesen Personenkreis geltenden Grundsätzen festzustellen."
Mit der 32. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 704/1976, wurden in § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. g auch die Funktionäre der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaftskammern, der Tierärztekammern, der Österreichischen Dentistenkammer und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in den Schutz der Unfallversicherung einbezogen. Die Bestimmung lautete daher wie folgt: Mit der 32. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,, wurden in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g, auch die Funktionäre der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaftskammern, der Tierärztekammern, der Österreichischen Dentistenkammer und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in den Schutz der Unfallversicherung einbezogen. Die Bestimmung lautete daher wie folgt:
"g) Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber, der Landwirtschaftskammern sowie der im § 8 Abs. 1 Z. 4 lit. b oder c genannten Personen, die auf Grund der diese Vertretung regelnden gesetzlichen Vorschriften gewählt oder sonst bestellt sind, in Ausübung der ihnen auf Grund ihrer Funktion obliegenden Pflichten, soweit nicht eine landesgesetzliche Regelung über Unfallfürsorge besteht;" "g) Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber, der Landwirtschaftskammern sowie der im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, oder c genannten Personen, die auf Grund der diese Vertretung regelnden gesetzlichen Vorschriften gewählt oder sonst bestellt sind, in Ausübung der ihnen auf Grund ihrer Funktion obliegenden Pflichten, soweit nicht eine landesgesetzliche Regelung über Unfallfürsorge besteht;"
In der Regierungsvorlage (181 BlgNR XIV. GP, 55) wurde dazu u. a. Folgendes ausgeführt: