TE OGH 1987/9/30 14Os86/87

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Veröffentlicht am 30.09.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.September 1987 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bernscherer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Harald W*** und Othmar G*** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2 und Abs 3 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Othmar G*** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 18.März 1987, GZ 26 Vr 361/87-16, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Stöger, des Angeklagten Othmar G*** und des Verteidigers Dr. Amhof zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Othmar G*** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) der 48-jährige Othmar G*** (zu 2) des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2 und Abs 3 erster Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Vomp drei von dem abgesondert verfolgten Johann R*** in der Nacht zum 9.November 1986 in Innsbruck dem Elmar J*** gestohlene Überbringersparbriefe der R*** ÖTZ im Gesamtwert von 141.285 S am 11.November 1986 von dem - mit demselben Urteil rechtskräftig wegen Verbrechens der Hehlerei

abgeurteilten - Mitangeklagten Harald W*** übernommen und am 14. bzw. 17.November 1986 dem Oskar G*** (zur weiteren Verwertung) ausgefolgt, somit Sachen in einem 100.000 S übersteigenden Wert, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen (richtig: durch ein Verbrechen) erlangt hatte, an sich gebracht und verhandelt.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft Othmar G*** mit einer auf die Z 3, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Dem Vorbringen in der Verfahrensrüge (Z 3) wurde durch den Beschluß des Vorsitzenden des Schöffengerichts vom 20.Mai 1987, ON 20 dA, mit welchem ein offensichtlicher Schreibfehler im Spruch des ausgefertigten Urteils (§ 164 "Abs 3" Z 2 anstatt richtig § 164 "Abs 1" Z 2 StGB) berichtigt worden ist (§ 270 Abs 3 StPO), der Boden entzogen, sodaß darauf nicht eingegangen zu werden braucht. Was dagegen die Mängelrüge (Z 5) betrifft, mit welcher sich der Beschwerdeführer gegen die Urteilsfeststellung wendet, daß er in Ansehung der diebischen Herkunft der drei verfahrensgegenständlichen Überbringersparbriefe mit zumindest bedingtem Vorsatz gehandelt hat (S 152, 155 dA), so haftet dem bekämpften Ausspruch die behauptete offenbar unzureichende Begründung nicht an. Entgegen den Beschwerdeausführungen leitete das Erstgericht die in Rede stehende Konstatierung nicht nur aus Umständen ab, die in der Person des Mitangeklagten Harald W*** (von dem der Beschwerdeführer die Sparbriefe zur weiteren Verwertung übernommen hatte) gelegen sind; es stützte sie vielmehr, was letztlich auch die Beschwerde einräumt, überdies (und im besonderen) auch darauf, daß die Angaben des Beschwerdeführers im Zuge des Verfahrens erhebliche Widersprüche aufwiesen - er hatte zunächst vor der Polizei wahrheitswidrig behauptet, die Sparbriefe von Oskar G*** erhalten zu haben, sodann aber eingeräumt, angenommen zu haben, daß sich der Mitangeklagte W*** diese Sparbriefe von seinem Vater ohne dessen Wissen angeeignet (also gestohlen) habe (S 61 dA), während er später wieder davon sprach, W*** habe sie von seiner Mutter (S 115 dA) oder als Erbteil (S 131 dA) erhalten -, woraus das Gericht (beweiswürdigend und damit einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogen) die Überzeugung gewann, daß der die subjektive Tatseite leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werden könne (S 154 f dA). Für diese Überzeugung konnte das Gericht auch denkrichtig ins Treffen führen, daß die Vorgangsweise des Mitangeklagten W***, nämlich die Übergabe der Sparbriefe an den Beschwerdeführer zur weiteren Verwertung, aus der Sicht des Beschwerdeführers, der doch die Herkunft dieser Sparbriefe zuletzt angeblich für unbedenklich gehalten haben will, unverständlich erscheinen mußte, hätte doch in diesem Fall für W*** kein ersichtlicher Grund dafür bestanden, ihn bei der (jedem Inhaber jederzeit möglichen) Verwertung einzuschalten (S 154 dA).

Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang dem Urteil unterstellt, es habe dem Beschwerdeführer in Ansehung der diebischen Herkunft der Sparbücher Wissentlichkeit (§ 5 Abs 3 StGB) angelastet, geht sie nicht vom Urteilsinhalt aus; wurde doch darnach (lediglich) ein Handeln mit bedingtem Vorsatz (§ 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB) als erwiesen angenommen (S 152, 155 dA). Es versagt aber auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a), in welcher geltend gemacht wird, daß im Zeitpunkt der Übernahme der drei Sparbriefe durch den Beschwerdeführer (am 11.November 1986) bereits deren (am Vortag verfügte) "Sperre" wirksam war, weshalb die Sparbriefe "ohne jeden Wert" gewesen seien, sodaß sie nicht (mehr) Gegenstand einer Hehlerei sein konnten. Denn die "Sperre", auf welche die Beschwerde abstellt, hatte (gemäß § 18 Abs 9 KWG) lediglich die Wirkung, daß aus der Spareinlage, für welche die verfahrensgegenständlichen Überbringersparbriefe (als Sparurkunden iS § 18 Abs 1 KWG) ausgestellt worden waren, innerhalb einer Sperrfrist von vier Wochen (ab dem Eingang der Meldung des Berechtigten bei der R*** ÖTZ über ihren Diebstahl; vgl. hiezu Aussage des Zeugen H*** S 135 dA) keine Auszahlung geleistet werden darf; am Charakter dieser drei Sparbriefe als selbständige Wertträger (vgl. abermals Aussage H*** S 135 dA) hat sich dadurch aber nichts geändert, es wurde vielmehr lediglich ihre Verwertung (durch Einlösung) erschwert bzw. verzögert, was auf ihre Wertträgerfunktion als solche ohne Einfluß gewesen ist (vgl. Leukauf-Steininger Komm.2 § 127 RN 4 aE und die dort zitierte Judikatur). Demnach waren diese Sparbriefe im maßgebenden Tatzeitpunkt - unbeschadet des Sperrvermerks bei der R*** ÖTZ - keineswegs (objektiv) wertlos; sie konnten deshalb sehr wohl (weiterhin) Gegenstand einer Hehlerei sein, sodaß dem Schuldspruch der behauptete Rechtsirrtum nicht anhaftet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist mithin zur Gänze nicht berechtigt, weshalb sie zu verwerfen war.

Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten Othmar G*** nach § 164 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 (sieben) Monaten. Dabei wertete es als erschwerend die mehrfachen einschlägigen Vorstrafen des Genannten und die zweifache Verwirklichung des Tatbestands, als mildernd hingegen keinen Umstand. Mit seiner Berufung strebt Othmar G*** die Herabsetzung der Strafe, gegebenenfalls unter Anwendung des § 41 StGB, an. Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe richtig und vollständig festgestellt, aber auch zutreffend gewürdigt. Der Berufungswerber hat das Hehlgut nicht nur an sich gebracht, sondern überdies auch verhandelt, mithin den Tatbestand in beiden angeführten Erscheinungsformen verwirklicht, was zu Recht als erschwerend gewertet wurde. Selbst wenn man berücksichtigt, daß letztlich kein Schaden eingetreten ist - von einem wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung kann nach der Aktenlage beim Berufungswerber entgegen seinem Vorbringen im Gerichtstag nicht gesprochen werden -, so erweist sich das in erster Instanz gefundene Strafmaß angesichts des durch Vorstrafen wegen Vermögensdelikten getrübten Vorlebens des Berufungswerbers als nicht überhöht, sodaß dem Begehren auf Strafreduzierung nicht näher getreten werden konnte. Auch der Berufung mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E11975

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0140OS00086.87.0930.000

Dokumentnummer

JJT_19870930_OGH0002_0140OS00086_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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