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L72002 Beschaffung Vergabe Kärnten;Norm
BVergG 2002 §100 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der S AG in S, vertreten durch Mag. Helmut Holzer, Mag. Wolfgang Kofler und Mag. Klaus Mikosch, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Priesterhausgasse 1/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 10. Juni 2005, Zl. KUVS- 988/7/2005, betreffend Zurückweisung eines Nachprüfungsantrages nach dem Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz (mitbeteiligte Partei:
Land Kärnten, Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 17, Mießtaler Straße 3, 9021 Klagenfurt), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 10. Juni 2005 der Antrag der beschwerdeführenden Partei, eine näher bezeichnete Zuschlagsentscheidung der mitbeteiligten Partei für nichtig zu erklären, als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, in den Ausschreibungsunterlagen betreffend das zu Grunde liegende Bauvorhaben sei festgehalten, die den Gegenstand der Ausschreibung bildenden Leistungen würden im offenen Verfahren im Unterschwellenbereich ausgeschrieben bzw. vergeben, wobei die Angebotsfrist gemäß § 50 BVergG 2002 von 22 Tagen auf 14 Tage verkürzt werde. Am 7. April 2005 sei die Ausschreibung kundgemacht, am 26. April 2005 seien die eingelangten Angebote geöffnet worden. Ausgehend von der Zustellung der Zuschlagsentscheidung am 24. Mai 2005 sei die siebentägige Stillhaltefrist am 31. Mai 2005 abgelaufen. Der am 7. Juni 2005 zur Post gegebene Nachprüfungsantrag der beschwerdeführenden Partei sei daher verspätet.Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 10. Juni 2005 der Antrag der beschwerdeführenden Partei, eine näher bezeichnete Zuschlagsentscheidung der mitbeteiligten Partei für nichtig zu erklären, als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, in den Ausschreibungsunterlagen betreffend das zu Grunde liegende Bauvorhaben sei festgehalten, die den Gegenstand der Ausschreibung bildenden Leistungen würden im offenen Verfahren im Unterschwellenbereich ausgeschrieben bzw. vergeben, wobei die Angebotsfrist gemäß Paragraph 50, BVergG 2002 von 22 Tagen auf 14 Tage verkürzt werde. Am 7. April 2005 sei die Ausschreibung kundgemacht, am 26. April 2005 seien die eingelangten Angebote geöffnet worden. Ausgehend von der Zustellung der Zuschlagsentscheidung am 24. Mai 2005 sei die siebentägige Stillhaltefrist am 31. Mai 2005 abgelaufen. Der am 7. Juni 2005 zur Post gegebene Nachprüfungsantrag der beschwerdeführenden Partei sei daher verspätet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung der mitbeteiligten Partei verletzt. Sie bringt hiezu im Wesentlichen vor, in den Ausschreibungsunterlagen sei unter "Vergabegrundsätze" nicht ausgeführt worden, dass ein beschleunigtes Verfahren durchgeführt werde. Vielmehr sei dort bloß festgehalten, dass die Leistungen in einem offenen Verfahren im Unterschwellenbereich ausgeschrieben bzw. vergeben würden. Es gelten daher die Fristen für ein offenes Verfahren im Unterschwellenbereich; diese seien eingehalten worden. Daran könnten die Ausführungen zu Punkt 12 (Verkürzung der Angebotsfrist gemäß § 50 BVergG 2002 von 22 auf 14 Tage) nichts ändern. Zudem habe die beschwerdeführende Partei nicht damit rechnen müssen, dass sich bei den technischen Vorbemerkungen noch Vorbemerkungen über die Art des Ausschreibungs- bzw. Vergabeverfahrens fänden. Vielmehr habe sie darauf vertrauen dürfen, dass sämtliche Vergabegrundsätze in jenem Punkt enthalten seien, der mit "Vergabegrundsätze" überschrieben worden sei.Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung der mitbeteiligten Partei verletzt. Sie bringt hiezu im Wesentlichen vor, in den Ausschreibungsunterlagen sei unter "Vergabegrundsätze" nicht ausgeführt worden, dass ein beschleunigtes Verfahren durchgeführt werde. Vielmehr sei dort bloß festgehalten, dass die Leistungen in einem offenen Verfahren im Unterschwellenbereich ausgeschrieben bzw. vergeben würden. Es gelten daher die Fristen für ein offenes Verfahren im Unterschwellenbereich; diese seien eingehalten worden. Daran könnten die Ausführungen zu Punkt 12 (Verkürzung der Angebotsfrist gemäß Paragraph 50, BVergG 2002 von 22 auf 14 Tage) nichts ändern. Zudem habe die beschwerdeführende Partei nicht damit rechnen müssen, dass sich bei den technischen Vorbemerkungen noch Vorbemerkungen über die Art des Ausschreibungs- bzw. Vergabeverfahrens fänden. Vielmehr habe sie darauf vertrauen dürfen, dass sämtliche Vergabegrundsätze in jenem Punkt enthalten seien, der mit "Vergabegrundsätze" überschrieben worden sei.
Gemäß § 14 Abs. 1 iVm der Anlage (Punkt II/1) des Kärntner Vergaberechtsschutzgesetzes (K-VergRG) ist der Antrag betreffend die Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung bei einem offenen Verfahren im Unterschwellenbereich innerhalb der Stillhaltefrist nach Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung einzubringen.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit der Anlage (Punkt II/1) des Kärntner Vergaberechtsschutzgesetzes (K-VergRG) ist der Antrag betreffend die Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung bei einem offenen Verfahren im Unterschwellenbereich innerhalb der Stillhaltefrist nach Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung einzubringen.
Gemäß § 100 Abs. 2 BVergG 2002 darf der Zuschlag bei sonstiger Nichtigkeit nicht innerhalb einer Stillhaltefrist von 14 Tagen ab Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung gemäß Abs. 1 erteilt werden. Im Falle der Durchführung u.a. eines beschleunigten Verfahrens wegen Dringlichkeit gemäß den §§ 49 und 50 Abs. 4 oder 5 verkürzt sich die Stillhaltefrist auf sieben Tage.Gemäß Paragraph 100, Absatz 2, BVergG 2002 darf der Zuschlag bei sonstiger Nichtigkeit nicht innerhalb einer Stillhaltefrist von 14 Tagen ab Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung gemäß Absatz eins, erteilt werden. Im Falle der Durchführung u.a. eines beschleunigten Verfahrens wegen Dringlichkeit gemäß den Paragraphen 49 und 50 Absatz 4, oder 5 verkürzt sich die Stillhaltefrist auf sieben Tage.
Gemäß § 50 Abs. 4 BVergG 2002 beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 22 Tage. Eine Verkürzung dieser Frist ist nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere bei Dringlichkeit zulässig. Die Gründe für die Verkürzung sind schriftlich festzuhalten.Gemäß Paragraph 50, Absatz 4, BVergG 2002 beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 22 Tage. Eine Verkürzung dieser Frist ist nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere bei Dringlichkeit zulässig. Die Gründe für die Verkürzung sind schriftlich festzuhalten.
Die beschwerdeführende Partei bestreitet nicht, dass entsprechend den Feststellungen der belangten Behörde die Frist für die Angebotsabgabe wegen Dringlichkeit gemäß § 50 Abs. 4 BVergG 2002 auf 14 Tage verkürzt wurde. Dies hatte zur Folge, dass sich gemäß § 100 Abs. 2 BVergG 2002 die Stillhaltefrist auf sieben Tage verkürzte. Daran ändert der Umstand, dass in den "Vergabegrundsätzen" auf die Verkürzung der Stillhaltefrist nicht besonders hingewiesen wurde nichts, weil dies sich bereits aus der - für den durchschnittlich fachkundigen Bieter erkennbaren - Verkürzung der Angebotsfrist ergibt. Der unbestrittenermaßen erst nach Ablauf der siebentägigen Stillhaltefrist eingebrachte Nachprüfungsantrag wurde daher zu Recht als verspätet eingebracht beurteilt.Die beschwerdeführende Partei bestreitet nicht, dass entsprechend den Feststellungen der belangten Behörde die Frist für die Angebotsabgabe wegen Dringlichkeit gemäß Paragraph 50, Absatz 4, BVergG 2002 auf 14 Tage verkürzt wurde. Dies hatte zur Folge, dass sich gemäß Paragraph 100, Absatz 2, BVergG 2002 die Stillhaltefrist auf sieben Tage verkürzte. Daran ändert der Umstand, dass in den "Vergabegrundsätzen" auf die Verkürzung der Stillhaltefrist nicht besonders hingewiesen wurde nichts, weil dies sich bereits aus der - für den durchschnittlich fachkundigen Bieter erkennbaren - Verkürzung der Angebotsfrist ergibt. Der unbestrittenermaßen erst nach Ablauf der siebentägigen Stillhaltefrist eingebrachte Nachprüfungsantrag wurde daher zu Recht als verspätet eingebracht beurteilt.
Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 14. September 2005
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005040173.X00Im RIS seit
19.10.2005Zuletzt aktualisiert am
11.07.2010