TE OGH 1987/10/14 15Os136/87

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Veröffentlicht am 14.10.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Oktober 1987 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bachinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Adolf S*** und Dieter M*** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 4 a Vr 13.505/86 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über den Reassumierungsantrag des Angeklagten S*** betreffend den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 29. September 1987, GZ 15 Os 136/87-6, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 29.September 1987, GZ 15 Os 136/87-6, wird insoweit aufgehoben, als damit die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Adolf S*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12.Mai 1987, GZ 4 a Vr 13.505/86-50, zurückgewiesen wurden.

Über diese Rechtsmittel wird gesondert entschieden werden.

Text

Gründe:

Mit dem oben bezeichneten, am 30.September 1987 abgefertigten Beschluß wies der Oberste Gerichtshof (unter anderem) die vom Angeklagten S*** gegen das im Spruch angeführte Urteil erhobenen Rechtsmittel gemäß §§ 285 a Z 2, 285 d Abs. 1 Z 1, 294 Abs. 4 StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurück, weil deren Ausführung nach der Aktenlage nicht fristgerecht zur Post gegeben worden war; darnach war nämlich dem Verteidiger dieses Angeklagten schon am 8.Juli 1987 (S 301) eine Urteilsausfertigung zur Rechtsmittelausführung zugestellt worden, sodaß die Postaufgabe der Rechtsmittelschrift am Donnerstag, dem 23.Juli 1987 (S 323 oben), als verspätet erschien. Mit einer Eingabe vom 14.Oktober 1987 beantragte der Angeklagte S***, der Oberste Gerichtshof möge (ungeachtet des Zurückweisungsbeschlusses) über seine Rechtsmittel (meritorisch) entscheiden oder ihm allenfalls die Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Rechtsmittelausführungsfristen gewähren, weil das Urteil seinem Verteidiger in Wahrheit erst am 9.Juli 1987 zugestellt und die auf dem Rückschein angebrachte Übernahmsbestätigung nur aus einem Versehen einer sonst verläßlichen Kanzleiangestellten mit dem 8. Juli 1987 datiert worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Dem als Reassumierungsbegehren zu behandelnden Antrag (vgl SSt 42/55, EvBl 1979/183, 11 Os 55/81, 13 Os 166/83 u.a.) kommt Berechtigung zu; denn der Antragsteller hat durch die Vorlage von unbedenklichen Fotokopien aus dem Terminkalender seines Vertreters und von der diesem zugestellten Urteilsausfertigung (mit darauf angebrachten Eingangs- und Fristvermerken der Rechtsanwaltskanzlei) sein Vorbringen glaubhaft gemacht: bei einer tatsächlichen Zustellung der Urteilsausfertigung an den Verteidiger des Angeklagten S*** am 9.Juli 1987 wurde dessen Rechtsmittelschrift am 23.Juli 1987 fristgerecht zur Post gegeben; in Kenntnis dieses Umstandes hätte der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung dieses Angeklagten einer Sachentscheidung zugeführt. In sinngemäßer Anwendung des § 358 StPO war daher der Zurückweisungsbeschluß aufzuheben; über beide Rechtsmittel wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein.

Anmerkung

E11998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0150OS00136.87.1014.000

Dokumentnummer

JJT_19871014_OGH0002_0150OS00136_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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