TE OGH 1987/10/20 11Os130/87

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Veröffentlicht am 20.10.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Oktober 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Levnaic-Iwanski als Schriftführer in der Strafsache gegen Siegfried V*** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1, 129 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 12. August 1987, GZ 23 a Vr 945/87-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 22.Dezember 1959 geborene beschäftigungslose Siegfried V*** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1, 129 Z 1 StGB und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach dem § 135 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, am 29.Juni 1987 in Dornbirn durch Einbruch in eine Mobil-Tankstelle dem Roland P*** 105 Schachteln Zigaretten im Wert von 2.743 S und 739 S Münzgeld gestohlen sowie bei dieser Gelegenheit ohne Zueignungsvorsatz auch eine Schanktischschublade im Wert von 2.000 S dauernd entzogen zu haben.

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte im Schuldspruch mit einer allein auf den Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch - ebenso wie die Staatsanwaltschaft - mit Berufung.

Den behaupteten Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten - in der Rechtsmittelschrift nicht aktengetreu wiedergegebenen - Beweisantrages "auf Einholung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens darüber, ob der Angeklagte auf Grund der am Vortag der Tat erlittenen Verletzungen in der Lage gewesen wäre, die ihm zur Last gelegte Tathandlung auszuführen ..."

(S 105 d.A). Abgesehen davon, daß dieser Antrag nach Art eines Begehrens auf Durchführung eines unzulässigen Erkundungsbeweises formuliert wurde, bringt er mit der bloßen Bezugnahme auf nicht näher beschriebene Verletzungen des Angeklagten auch nicht zum Ausdruck, aus welchen Gründen die gewünschte Beweisaufnahme ein für die Klärung der Schuldfrage positives Ergebnis hätte erwarten lassen sollen. Der im Verfahren in diesem Zusammenhang hervorgekommene Umstand, daß der Angeklagte zur Tatzeit einen

(verwahrlosten - S 21 d.A) Gipsverband an der linken Hand (nach angeblicher Sehnenverletzung - S 102 d.A) trug, wird weder im Beweisantrag noch im ablehnenden Zwischenerkenntnis, ebensowenig in der Rechtsmittelschrift ausdrücklich erwähnt. Eine mit solcher Ruhigstellung der linken Hand verbundene Behinderung würde im übrigen für sich allein nach allgemeiner Lebenserfahrung die Möglichkeit einer Tatausführung, wie sie das Schöffengericht im vorliegenden Fall für erwiesen erachtete, keineswegs ausschließen. Auch bei Herstellung einer Verbindung zu diesem Verfahrensergebnis hätte es daher einer entsprechenden Konkretisierung des Antrages bedurft.

Rechtliche Beurteilung

Durch die nach dem Vorgesagten ungenügende Fassung des Beweisbegehrens (vgl in diesem Zusammenhang auch Mayerhofer-Rieder2 ENr 19 zu § 281 Z 4 StPO) fehlt es aber an einer Voraussetzung für die sich auf seine Ablehnung stützende Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO. Da sich sohin zeigt, daß vom Beschwerdeführer keiner der in den Z 1 bis 11 des § 281 Abs. 1 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Mangels Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde ist der Oberste Gerichtshof zur Erledigung der Berufungen nicht zuständig (EvBl 1981/46 uva).

Über sie wird das Oberlandesgericht Innsbruck zu erkennen haben. Der Kostenausspruch findet in der zitierten Gesetzesstelle seine Begründung.

Anmerkung

E11901

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0110OS00130.87.1020.000

Dokumentnummer

JJT_19871020_OGH0002_0110OS00130_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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