TE OGH 1987/10/21 8Ob642/87

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Veröffentlicht am 21.10.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mehdi F***-A***, Student, Engerthstraße 144/3/37, wider die Antragsgegnerin Anna F***-A***, Haushalt, unbekannten Aufenthaltes, wegen Entziehung der Verfahrenshilfe infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 29. Juli 1987, GZ 44 R 82/87-9, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 30. Juni 1987, GZ 1 Nc 51/87-6, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 30. Juni 1987 (ON 6 dA) entzog das Erstgericht dem Antragsteller die ihm am 24. April 1987 (zum Zwecke der Erlangung des alleinigen Erziehungsrechtes hinsichtlich seines ehelichen Kindes) gewährte Verfahrenshilfe, weil sich in der Zwischenzeit herausgestellt habe, daß hinsichtlich dieses Kindes beim Bezirksgericht Fünfhaus zu 3 P 110/85 ein Pflegschaftsverfahren anhängig ist, in dem der Antragsteller durch einen Verfahrenshilfeanwalt vertreten ist, das Bezirksgericht Floridsdorf zur Führung des Pflegschaftsverfahrens somit nicht zuständig und der Antrag beim Bezirksgericht Floridsdorf daher als mutwillig und aussichtslos anzusehen sei.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem vom Antragsteller dagegen erhobenen Rekurs keine Folge.

Gegen diesen Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen ersatzlos zu beheben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 528 Abs 1 Z 3 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe unzulässig. Da dieser Rechtsmittelausschluß für alle Entscheidungen über die in den §§ 63 und 73 ZPO geregelten Gegenstände gilt (vgl. Fasching, ErgBd 58 § 528 ZPO Anm. 9 a; 4 Ob 579/81), ist auch der vorliegende, im Verfahren zur Entziehung der Verfahrenshilfe gemäß § 68 Abs 2 ZPO ergangene Beschluß des Rekursgerichtes einer weiteren Anfechtung entzogen.

Der Revisionsrekurs mußte daher zurückgewiesen werden.

Anmerkung

E12142

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0080OB00642.87.1021.000

Dokumentnummer

JJT_19871021_OGH0002_0080OB00642_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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