TE OGH 1987/10/28 3Ob108/87

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Veröffentlicht am 28.10.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1) Ing. Günther K***, Angestellter, und 2) Leopold K***, Angestellter, beide Graz, Goethestraße 21 und vertreten durch Dr. Teja Kapsch, Rechtsanwalt in Graz, wider die verpflichtete Partei Kurt K***, Pensionist, Graz, Goethestraße 21, vertreten durch Dr. Otmar Franiek, Rechtsanwalt in Graz, wegen zwangsweiser Räumung, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 17. Juni 1987, GZ 3 R 128/87-172, womit infolge Rekurses der verpflichteten Partei der Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 11. Mai 1987, GZ 24 C 41/84-166, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher beschlossen:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies einen Antrag der verpflichteten Partei, die anhängige Räumungsexekution wegen einer gegen den Exekutionstitel eingebrachten Wiederaufnahmsklage aufzuschieben, ab. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diesen Beschluß.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Beschluß der zweiten Instanz erhob die verpflichtete Partei ein als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnetes Rechtsmittel, das vom Erstgericht unmittelbar vorgelegt wurde. Gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO ist gegen eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist, überhaupt kein Rekurs zulässig, sodaß nicht zu untersuchen ist, ob der Revisionsrekurs iSd § 528 Abs. 2 ZPO zulässig wäre ("in allen anderen Fällen ...") oder ob nach dem Vollzug der Räumungsexekution noch ein Rechtsschutzinteresse bestünde.

Bei dieser klaren Rechtslage kann eine Vorlage der Akten im Wege des Gerichtes zweiter Instanz erübrigt werden.

Anmerkung

E12292

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0030OB00108.87.1028.000

Dokumentnummer

JJT_19871028_OGH0002_0030OB00108_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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