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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ASVG §49 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Wiener Gebietskrankenkasse, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 1. März 2002, Zl. MA 15-II-U 2/2002, betreffend Beitragsnachverrechnung (mitbeteiligte Partei: U GmbH in W, vertreten durch Schneider & Schneider Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Jasomirgottstraße 2), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse (in der Folge: Beschwerdeführerin) führte im Betrieb der mitbeteiligten Partei eine Beitragsprüfung durch. Hiebei wurde festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei als Dienstgeberin auf Grund des Pensionsplanes vom 1. Juli 1980 und eines Gruppenversicherungsvertrages mit einer Versicherungs AG Aufwendungen für die Zukunftssicherung einiger ihrer Dienstnehmer tätige.
Die von den Dienstnehmern unterfertigte Beitrittserklärung
zum Pensionsplan lautet auszugsweise wie folgt:
"Beitrittserklärung
...
1.) Ich habe den Inhalt des Pensionsplanes vom 1.7.1980 zur Kenntnis genommen. Ich erkenne den Pensionsplan in allen Teilen als für mich verbindlich an und erkläre meinen Beitritt.
2.) Wird von der Firma mit einer Versicherungsgesellschaft eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen, erkläre ich mich bereit, mich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. ...
3.) Ich gebe der Firma meine Einwilligung für den Abschluss von Versicherungen auf mein Leben.
4.) Für den Fall, dass ich beim Ableben keine Ehegattin, Kinder oder Eltern hinterlasse, soll das Todesfallkapital gezahlt werden an: ..."
Der von der mitbeteiligten Partei zum 1. Juli 1980 eingeführte Pensionsplan sieht Leistungen an die Dienstnehmer bei Pensionierung, Berufsunfähigkeit oder Tod vor. Der Pensionsplan lautet auszugsweise wie folgt:
"Pensionsplan
...