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L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft Oberdraßnitzer Koflachalpe, vertreten durch den Obmann, dieser vertreten durch Dr. Dieter Poßnig, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Moritschstraße 5/II, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 24. Mai 2002, Zl. -11- FLG-74/4-2002, betreffend Minderheitenbeschwerde gegen einen Antrag des Obmanns der Agragemeinschaft in Angelegenheit des Kärntner Jagdrechts (mitbeteiligte Parteien: 1. Franz Obereder in 9772 Dellach/Drau, Glatschach 4, und 2. Siegfried Altenmarkter in 9772 Dellach/Drau, Draßnitz 3), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und den mitbeteiligten Parteien zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Villach (kurz: ABB) vom 19. Dezember 2000 wurde gemäß § 51 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, LGBl. Nr. 64 (kurz: FLG) festgestellt, dass der näher genannte Obmann der Agrargemeinschaft O. (kurz: AG) nicht berechtigt gewesen sei, den Antrag zu stellen, das Eigenjagdgebiet der AG in zwei selbständige Jagdgebiete zu teilen.Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Villach (kurz: ABB) vom 19. Dezember 2000 wurde gemäß Paragraph 51, des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, Landesgesetzblatt , Nr. 64 (kurz: FLG) festgestellt, dass der näher genannte Obmann der Agrargemeinschaft O. (kurz: AG) nicht berechtigt gewesen sei, den Antrag zu stellen, das Eigenjagdgebiet der AG in zwei selbständige Jagdgebiete zu teilen.
In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, der Obmann der AG habe am 5. Juni 2000 der ABB mitgeteilt, dass er bei der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau (kurz: BH) den Antrag auf Jagdgebietsteilung der Eigenjagd der AG gestellt habe. Mit Bescheid der BH vom 30. Juni 2000 sei das Eigenjagdgebiet der AG festgestellt und festgehalten worden, dass das Jagdgebiet auf Grund eines Antrages des Jagdausübungsberechtigten in zwei Eigenjagdgebiete zerlegt werde.
Gegen den Bescheid vom 19. Dezember 2000 erhob die AG (= beschwerdeführende Partei) Berufung. In der Berufung wird u.a. ausgeführt, die Möglichkeit zur Teilung des Jagdgebietes ergebe sich aus den Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes. Wenn der Obmann nicht berechtigt sei, einen solchen Antrag zu stellen, dann erhebe sich die Frage, wer sonst einen solchen Antrag unterschreiben dürfe. § 7 des Statuts (der AG aus dem Jahre 1928) lasse genügend Spielraum für den Obmann, sodass in einem solchen Fall nicht einmal ein Beschluss der Vollversammlung erforderlich sei. Darüber hinaus greife die Behörde (ABB) auf ein nicht rechtsgültiges Statut in ihrer Entscheidung zurück. Gegen den Bescheid vom 19. Dezember 2000 erhob die AG (= beschwerdeführende Partei) Berufung. In der Berufung wird u.a. ausgeführt, die Möglichkeit zur Teilung des Jagdgebietes ergebe sich aus den Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes. Wenn der Obmann nicht berechtigt sei, einen solchen Antrag zu stellen, dann erhebe sich die Frage, wer sonst einen solchen Antrag unterschreiben dürfe. Paragraph 7, des Statuts (der AG aus dem Jahre 1928) lasse genügend Spielraum für den Obmann, sodass in einem solchen Fall nicht einmal ein Beschluss der Vollversammlung erforderlich sei. Darüber hinaus greife die Behörde (ABB) auf ein nicht rechtsgültiges Statut in ihrer Entscheidung zurück.
Die belangte Behörde führte am 25. Februar 2002 eine mündliche Verhandlung durch und wies schließlich mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. Mai 2002 die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet ab.
In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, es sei der beschwerdeführenden Partei beizupflichten, dass (mangels agrarbehördlicher Genehmigung bzw. Aufstellung von sog. Mustersatzungen) für die AG (noch) das Statut für die Verwaltung des Gemeinschaftsbesitzes aus dem Jahre 1928 in Geltung stünde und damit die im erstinstanzlichen Bescheid angeführten Bestimmungen der sog. Mustersatzungen formalrechtlich unrichtig seien.
Nach § 7 dieses Statuts würden zum Wirkungskreis der Teilhaberversammlung "alle wichtigen Gemeinschaftsangelegenheiten, insbesondere die Wahl des Obmannes und seines Stellvertreters, alle Verfügungen über die Substanz des Gemeinschaftsbesitzes sowie auch die Aufnahme von Darlehen, die Rechnungsprüfung, die Abänderung des Generalaktes und Statutes, vorbehaltlich der Genehmigung der Agrarbezirksbehörde" etc. gehören. Nach Paragraph 7, dieses Statuts würden zum Wirkungskreis der Teilhaberversammlung "alle wichtigen Gemeinschaftsangelegenheiten, insbesondere die Wahl des Obmannes und seines Stellvertreters, alle Verfügungen über die Substanz des Gemeinschaftsbesitzes sowie auch die Aufnahme von Darlehen, die Rechnungsprüfung, die Abänderung des Generalaktes und Statutes, vorbehaltlich der Genehmigung der Agrarbezirksbehörde" etc. gehören.
Abgesehen davon, dass die in dieser Statutsbestimmung enthaltene Aufzählung von wichtigen Gemeinschaftsangelegenheiten keine taxative (abschließende), sondern nur eine demonstrative (beispielhafte) sei, und damit auch andere Angelegenheiten als die aufgezählten der Beschlussfassung der "Teilhaberversammlung" (nunmehr: Vollversammlung) bedürften, könne ein Antrag über eine Disposition des agrargemeinschaftlichen Eigenjagdgebietes unzweifelhaft als Verfügung über die Substanz des Gemeinschaftsvermögens gewertet werden.
Daraus sei zu folgern, dass der Obmann der AG den Antrag auf Teilung in zwei selbständige Jagdgebiete nur auf der Basis eines entsprechenden (rechtswirksamen) Vollversammlungsbeschlusses hätte stellen dürfen, sodass die Erstbehörde ihre Feststellung im Einklang mit der maßgeblichen Sach- und Rechtslage getroffen habe. Die Berufung sei daher als unbegründet abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die beschwerdeführende Partei sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die beschwerdeführende Partei wendet u.a. ein, der angefochtene Bescheid stütze sich inhaltlich ebenso wie der erstinstanzliche Bescheid auf Satzungen, insbesondere deren § 13 Z. 1 lit. a und § 8 lit. d. Solche Satzungen seien jedoch nicht Grundlage der rechtlichen Regelungen der AG. Rechtsgrundlage sei ausschließlich der zu Zl. 1863/1928 der BH angelegte Regulierungsplan samt dem zugehörigen "Statut". Die beschwerdeführende Partei wendet u.a. ein, der angefochtene Bescheid stütze sich inhaltlich ebenso wie der erstinstanzliche Bescheid auf Satzungen, insbesondere deren Paragraph 13, Ziffer eins, Litera a und Paragraph 8, Litera d, Solche Satzungen seien jedoch nicht Grundlage der rechtlichen Regelungen der AG. Rechtsgrundlage sei ausschließlich der zu Zl. 1863/1928 der BH angelegte Regulierungsplan samt dem zugehörigen "Statut".
Der angefochtene Bescheid gestehe zwar zu, dass das "Statut" Rechtsgrundlage für die Verwaltung des Gemeinschaftsbesitzes sei, nehme aber in keiner Weise Bezug auf dessen Bestimmung betreffend den Wirkungskreis des Obmannes im § 10. Dieser sei im § 10 Abs. 1 des Statuts eindeutig derart definiert, dass der Obmann "die Vertretung der Gemeinschaft nach außen" wahrzunehmen habe. Eine Einschränkung dahingehend, dass er nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse handeln dürfe, fehle. Es sei daher der im Instanzenzug ergangene Bescheid mit der Feststellung, der Obmann der beschwerdeführenden Partei sei nicht berechtigt gewesen, den Antrag zu stellen, das Eigenjagdgebiet der AG in zwei selbständige Jagdgebiete zu teilen, unrichtig und auch rechtlich verfehlt. Nach dem Statut sei der Obmann jedenfalls berechtigt, den Antrag bei der BH auf Feststellung des Jagdgebietes und Zerlegung in zwei Jagdgebiete zu stellen. Der angefochtene Bescheid gestehe zwar zu, dass das "Statut" Rechtsgrundlage für die Verwaltung des Gemeinschaftsbesitzes sei, nehme aber in keiner Weise Bezug auf dessen Bestimmung betreffend den Wirkungskreis des Obmannes im Paragraph 10, Dieser sei im Paragraph 10, Absatz eins, des Statuts eindeutig derart definiert, dass der Obmann "die Vertretung der Gemeinschaft nach außen" wahrzunehmen habe. Eine Einschränkung dahingehend, dass er nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse handeln dürfe, fehle. Es sei daher der im Instanzenzug ergangene Bescheid mit der Feststellung, der Obmann der beschwerdeführenden Partei sei nicht berechtigt gewesen, den Antrag zu stellen, das Eigenjagdgebiet der AG in zwei selbständige Jagdgebiete zu teilen, unrichtig und auch rechtlich verfehlt. Nach dem Statut sei der Obmann jedenfalls berechtigt, den Antrag bei der BH auf Feststellung des Jagdgebietes und Zerlegung in zwei Jagdgebiete zu stellen.
Durch die Zerlegung des Eigenjagdgebietes der AG in zwei Jagdgebiete sei eine Verfügung über die Substanz des Gemeinschaftsbesitzes nicht zu erblicken, insbesondere sei es kein Eingriff in Form etwa einer Schmälerung des Gemeinschaftsbesitzes. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Bescheid der BH. Das Eigenjagdgebiet sei mit 486,9384 ha festgestellt worden, mit demselben Bescheid sei dieses Eigenjagdgebiet in die Jagdgebiete
1. O.-Alpe Nord mit 194,7516 ha und 2. O.-Alpe Süd mit 292,1868 ha zerlegt worden, was in Summe wiederum 486,9384 ha ergebe. Im Hinblick darauf, dass die Erreichung des Jagdgebietes O.-Alpe Nord nunmehr durch einen eingeräumten Jägernotweg (Bescheid der BH aus dem Jahre 1991) gewährleistet sei, sei sohin auch ein Vorteil für die Bewirtschaftung dieses Jagdgebietes gegeben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Auch die mitbeteiligten Parteien erstatteten eine Gegenschrift und beantragten (mit Schriftsatz vom 4. September 2002 i.V.m. dem ergänzenden Schriftsatz vom 10. August 2004) die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Bezüglich der Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auch auf das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2004, Zl. 2002/07/0033, verwiesen.
Gemäß § 51 Abs. 1 erster Satz des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, LGBl. Nr. 54 (kurz: FLG), hat die Behörde die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes, bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, erster Satz des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, Landesgesetzblatt , Nr. 54 (kurz: FLG), hat die Behörde die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes, bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen.
Nach § 51 Abs. 2 FLG entscheidet die Behörde über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen. Nach Paragraph 51, Absatz 2, FLG entscheidet die Behörde über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen.
Gemäß § 7 des Statuts für die Verwaltung des Gemeinschaftsbesitzes der AG gehören zum Wirkungskreis der Teilhaberversammlung alle wichtigeren Gemeinschaftsangelegenheiten, insbesondere die Wahl des Obmanns und seines Stellvertreters, alle Verfügungen über die Substanz des Gemeinschaftsbesitzes, sowie auch die Aufnahme von Darlehen, die Rechnungsprüfung, die Abänderung des Generalaktes und Statuts, vorbehaltlich der Genehmigung der Agrarbezirksbehörde usw. Gemäß Paragraph 7, des Statuts für die Verwaltung des Gemeinschaftsbesitzes der AG gehören zum Wirkungskreis der Teilhaberversammlung alle wichtigeren Gemeinschaftsangelegenheiten, insbesondere die Wahl des Obmanns und seines Stellvertreters, alle Verfügungen über die Substanz des Gemeinschaftsbesitzes, sowie auch die Aufnahme von Darlehen, die Rechnungsprüfung, die Abänderung des Generalaktes und Statuts, vorbehaltlich der Genehmigung der Agrarbezirksbehörde usw.
Nach § 8 Abs. 1 dieses Statuts kann die Versammlung nur unter dem Vorsitze des Obmannes oder seines Stellvertreters stattfinden. Zum Beschluss wird jener Antrag erhoben, auf welchen sich mehr als die Hälfte aller nach der Größe der Anteile zu berechnenden Stimmen vereinigt. Alle Beschlüsse sind in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Vorsitzenden zu unterfertigen. Nach Paragraph 8, Absatz eins, dieses Statuts kann die Versammlung nur unter dem Vorsitze des Obmannes oder seines Stellvertreters stattfinden. Zum Beschluss wird jener Antrag erhoben, auf welchen sich mehr als die Hälfte aller nach der Größe der Anteile zu berechnenden Stimmen vereinigt. Alle Beschlüsse sind in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Vorsitzenden zu unterfertigen.
Gemäß § 8 Abs. 2 dieses Statuts können bei wichtigen Veränderungen, welche zur Erhaltung oder besseren Benützung des Gemeinschaftsbesitzes in Antrag gebracht werden, die überstimmten Teilgenossen gegen die Beschlüsse binnen 30 Tagen bei der Agrarbezirksbehörde Einwendungen erheben, müssen sich aber dem instanzenmäßigen Ausspruch der Agrarbehörde fügen. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, dieses Statuts können bei wichtigen Veränderungen, welche zur Erhaltung oder besseren Benützung des Gemeinschaftsbesitzes in Antrag gebracht werden, die überstimmten Teilgenossen gegen die Beschlüsse binnen 30 Tagen bei der Agrarbezirksbehörde Einwendungen erheben, müssen sich aber dem instanzenmäßigen Ausspruch der Agrarbehörde fügen.
Nach § 10 des Statuts umfasst der Wirkungskreis des Obmanns insbesondere: Nach Paragraph 10, des Statuts umfasst der Wirkungskreis des Obmanns insbesondere:
Schlagworte
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches Recht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Vertretungsbefugter juristische Person Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002070093.X00Im RIS seit
19.10.2005