TE OGH 1987/11/11 3Ob579/87

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.11.1987
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manfred S***, Industrieller, Wattens, Außerfeld Nr. 5, vertreten durch Dr. Alex Pratter und Dr. Peter Lechenauer, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1. Ernst G*** & Co. Gesellschaft m.b.H.,

2. M*** & S*** Gesellschaft m.b.H., beide Salzburg, Hubert Sattler-Gasse 12, und vertreten durch Dr. Alois Leyrer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, infolge Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 1. Juli 1987, GZ. 32 R 174/87-20, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 24. März 1987, GZ. 13 C 1392/86-14, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes wurde den beklagten Parteien am 30. Juli 1987 zugestellt.

Rechtliche Beurteilung

Die am 23. September 1987 zur Post gegebene, am 24. September 1987 beim Erstgericht eingelangte Revision der erstbeklagten Partei ist verspätet.

Fällt der Beginn einer Frist in die Gerichtsferien, wird die Frist um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil der Gerichtsferien verlängert (§ 225 Abs 1 ZPO). Die Zustellung als "Ereignung, nach der sich der Anfang der Frist richten soll" (§ 125 Abs 1 ZPO), gilt daher als in den Gerichtsferien vollzogen; nur die Frist beginnt nicht vor dem Ende der Gerichtsferien zu laufen (RZ 1978/109). Erfolgt das den Lauf der Rechtsmittelfrist auslösende Ereignis, nämlich die Zustellung des anzufechtenden Urteils, innerhalb der Gerichtsferien und konnte somit der Fristenlauf bereits um 0,00 Uhr des ersten Tages nach den Gerichtsferien beginnen, dann ist der Zustelltag infolge der durch die Gerichtsferien bewirkten Hemmung der Frist nicht mitzuzählen und es endet der Lauf der Frist von vier Wochen mit Ablauf des 28., der Partei nach den Gerichtsferien voll zur Verfügung stehenden Tages (7 Ob 1004/84). Wenn das Urteil innerhalb der Sommergerichtsferien zugestellt wurde, endet demnach die vierwöchige Rechtsmittelfrist - soweit es sich um eine Ferialsache handelt oder das Ende der Frist auf einen Samstag oder Sonntag fällt - mit Ablauf des 22. September (SZ 57/65; Petrasch, ÖJZ 1985, 262).

Die Revision war deshalb zurückzuweisen.

Der klagenden Partei gebühren für die von ihr erstattete Revisionsbeantwortung keine Kosten, weil sie auf die auch für sie erkennbare Verspätung der Revision nicht hingewiesen hat und der Schriftsatz daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war (§§ 40, 50 ZPO).

Anmerkung

E12282

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0030OB00579.87.1111.000

Dokumentnummer

JJT_19871111_OGH0002_0030OB00579_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten