TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/15 2005/07/0081

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Veröffentlicht am 15.09.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde 1. der G H, 2. des F S, 3. des A A und 4. des Ing. H G, alle in T, alle vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch und Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. März 2005, Zl. WA1-W-41199/003-2005, betreffend Parteistellung in einem Wasserrechtsverfahren (mitbeteiligte Partei: M-gesellschaft mbH in O, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte OEG, 1014 Wien, Tuchlauben 17), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Jahr 2000 beantragte die mitbeteiligte Partei bei der Bezirkshauptmannschaft B (BH) die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Grundwasserentnahme mittels einer Tauchmotorpumpe aus einem auf dem Grundstück Nr. 589/1 der KG E befindlichen Schachtbrunnen (auch genannt "Antonihofbrunnen") zur Versorgung der Toilettenanlagen im Tribünengebäude, der Pferdeklinik, der Reithalle sowie der Stallungen eines geplanten Pferdesportparkes mit dem erforderlichen Nutzwasser.

Im Zuge des daraufhin von der BH durchgeführten Wasserrechtsverfahrens begehrten die Beschwerdeführer die Zuerkennung der Parteistellung mit der Begründung, das Projekt der mitbeteiligten Partei beeinflusse die Grundwasserverhältnisse zu ihren Lasten.

Mit Bescheid vom 22. Mai 2001 erteilte die BH der mitbeteiligten Partei die beantragte wasserrechtliche Bewilligung.

Mit einem weiteren Bescheid vom 22. Mai 2001 stellte die BH fest, dass die Beschwerdeführer im wasserrechtlichen Verfahren betreffend die Errichtung eines Nutzwasserbrunnens auf dem Grundstück Nr. 589/1, KG E, und einer Nutzwasserentnahme zur Versorgung der Toilettenanlagen im Tribünengebäude, der Pferdeklinik, der Reithalle sowie der Stallungen im Zuge der Errichtung eines Pferdesportparkes nicht Partei im Sinne des § 8 AVG in Verbindung mit § 102 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) sind (Spruchabschnitt I).

Unter Spruchabschnitt II wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Einräumung der Parteistellung zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer beriefen.

Mit Bescheid vom 25. September 2001 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

Dieser Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. März 2002, 2001/07/0169, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Daraufhin behob die belangte Behörde mit Bescheid vom 17. April 2002 den erstinstanzlichen Bescheid vom 22. Mai 2001 gemäß § 66 Abs. 2 AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die BH zurück.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erließ die BH den Bescheid vom 21. September 2004, in welchem sie unter Spruchabschnitt I feststellte, dass die Beschwerdeführer im wasserrechtlichen Verfahren betreffend die Errichtung eines Nutzwasserbrunnens auf dem Grundstück Nr. 589/1, KG E, und einer Nutzwasserentnahme zur Versorgung der Toilettenanlagen im Tribünengebäude, der Pferdeklinik, der Reithalle sowie der Stallungen im Zuge der Errichtung eines Pferdesportparkes nicht Partei im Sinne des § 8 AVG in Verbindung mit § 102 Abs. 1 WRG 1959 sind.

Unter Spruchabschnitt II wies die BH den Antrag der Beschwerdeführer auf Einräumung der Parteistellung zurück.

In der Begründung stützte sie sich darauf, das ergänzende Ermittlungsverfahren, insbesondere die Gutachten der Sachverständigen, habe ergeben, dass es zu keiner Beeinträchtigung von wasserrechtlich geschützten Rechten der Beschwerdeführer durch das Projekt der mitbeteiligten Partei kommen könne.

Die Beschwerdeführer beriefen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

In der Begründung heißt es, die von den Amtssachverständigen in den Verhandlungen vom 14. Februar 2001 und vom 29. Mai 2002 abgegebenen Gutachten zeigten, dass durch die Grundwasserentnahme "Antonihofbrunnen" eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer von vornherein nicht möglich sei und daher keine Parteistellung begründet werden könne.

Das mit Schriftsatz vom 24. Juni 2002 bei der BH nachgereichte Gutachten von Univ. Prof. Dipl. Ing. H S vom 19. Juni 2002 beziehe sich auf ein anderes Verfahren beim LH, welches projektsgemäß u.a. eine Tieferlegung der Grabensohle des Hauptdrainagegrabens und eine dadurch erhöhte Abfuhrkapazität wie auch weitere Grundwasserentnahmen beinhalte ("großes Wasserrechtsverfahren"). Ebenso beziehe sich das der BH mit Schriftsatz vom 19. August 2002 vorgelegte Gutachten des Dr. B vom Juli 2002 auf das zitierte Verfahren. Zu dem darin angesprochenen Grundwassermodell und der Bezweiflung von dessen Eignung zur Heranziehung für die fachliche Beurteilung werde ausgeführt, dass dieses Modell Teil des Projektes "Pferdesportpark E" (= großes Wasserrechtsverfahren) sei und die dort abgegebenen Gutachten darauf aufbauten. Hingegen sei im gegenständlichen Verfahren vom geohydrologischen Amtssachverständigen ohne Bezug auf dieses Modell fachlich fundiert gutächtlich Stellung genommen worden und habe der Gutachter bereits auf Grund der Entfernung der Grundstücke und Brunnen der Beschwerdeführer deren Beeinträchtigung ausgeschlossen.

Durch die Verwirklichung des gegenständlichen Projektes alleine sei somit eine Auswirkung auf das Grundwasser nicht einmal denkmöglich.

Hinsichtlich der in der Berufung angeführten Beeinträchtigung von Wasserrechten durch den Summationseffekt auf Grund anderer bestehender Anlagen werde festgehalten, dass zum Entscheidungszeitpunkt für die gegenständliche Grundwasserentnahme ("Antonihofbrunnen") über die anderen Anträge noch nicht abgesprochen gewesen sei. Es sei zu prüfen gewesen, ob den Beschwerdeführern im Bewilligungsverfahren für den Antonihofbrunnen und im Zeitpunkt der Bewilligung die Stellung als Partei einzuräumen gewesen wäre oder nicht; die Tatsache, dass in den Jahren 2002 und 2003 weitere Grundwasserentnahmen bewilligt worden seien, könne eine Parteistellung in dem mit Bescheid vom 22. Mai 2001 abgeschlossenen Verfahren für den Antonihofbrunnen nicht bewirken. Auf das Verfahren "Antonihofbrunnen" aber beziehe sich das Feststellungsverfahren betreffend die Parteistellung der Beschwerdeführer.

Die Gesamtheit der möglichen Auswirkungen des (später bewilligten) "großen Projektes" und anderer später bewilligter kleinerer Projekte sowie aller zukünftigen Wasserentnahmen und Grundwasserabsenkungen in Verbindung mit dem den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Projekt sei daher für die Frage der Parteistellung im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant.

Konkrete Angaben darüber, welche anderen auf das Grundwasser einwirkenden Anlagen bereits vor der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das gegenständliche Projekt durch den Bescheid der BH vom 22. Mai 2001 bestanden hätten oder wann diese errichtet worden sein sollten, fehlten.

Die Geltendmachung des Summationseffektes gehe im gegenständlichen Fall somit ins Leere.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die Beschwerdeführer bringen vor, die belangte Behörde vermenge die Frage der Parteistellung unzulässigerweise mit der Frage der Bewilligungsfähigkeit des beantragten Projektes.

Die belangte Behörde habe die von den Beschwerdeführern vorgetragenen Argumente, dass durch die geplanten Maßnahmen das Grundwasser in ihren Grundstücken abgesenkt und dadurch die Grundstücke beeinträchtigt würden und dass ihre Beregnungsbrunnen in Mitleidenschaft gezogen würden, unter Hinweis auf die von der BH eingeholten Amtssachverständigengutachten als unrichtig abgetan. Diesen Gutachten sei aber nach Auffassung der Beschwerdeführer eine Aussage des Inhalts, dass eine Grundwasserabsenkung von vornherein ausgeschlossen sei, welche die Relevanzschwelle des § 12 Abs. 4 WRG 1959 erreiche, nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen.

Darüber hinaus seien das Gutachten von Univ. Prof. Dipl. Ing. S sowie die ergänzende Stellungnahme von Univ. Doz. Dr. M im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Unberücksichtigt geblieben sei auch der Summationseffekt, der sich aus einer Reihe teils bewilligter, teils nicht bewilligter Projekte ergebe. Die belangte Behörde habe auch nicht von der Unabhängigkeit der einzelnen wasserrechtlichen Verfahren ausgehen dürfen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift vorgelegt und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sind Parteien in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden.

Bei den im § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 erwähnten Rechten im Sinne des § 12 Abs. 2 leg. cit. handelt es sich um rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauchs (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 und das Grundeigentum.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Inhabern von im § 12 Abs. 2 WRG 1959 genannten Rechten Parteistellung zu, wenn deren Rechte durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid berührt werden können, d.h., wenn nicht auszuschließen ist, dass diese - der bescheidförmigen Anordnung oder Bewilligung inhaltlich entgegenstehenden - Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes berührt werden können (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 1996, 95/07/0138, u.a.).

Ob eine Beeinträchtigung solcher Rechte tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt jedoch die Parteieigenschaft nicht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. August 1998, 97/07/0014, u.a.).

Die belangte Behörde stützt ihre Annahme, die Verwirklichung des Projekts der mitbeteiligten Partei könne zu keiner Beeinträchtigung wasserrechtlich geschützter Rechte der Beschwerdeführer führen, weshalb diesen im Verfahren auch keine Parteistellung zukomme, auf die von der BH im Zuge der Verhandlung am 29. Mai 2002 eingeholten Gutachten.

Bei dieser Verhandlung hat der geohydrologische Amtssachverständige Folgendes ausgeführt:

"Ergänzend zu den Ausführungen des geohydrologischen ASV im Rahmen der Verhandlung am 14.2.2001 wird nachstehend aufgelistet, ab welcher Entfernung die nächstgelegene Parzelle zum Antonihofbrunnen der jeweiligen Berufungswerber liegt. Ebenso ist die kürzeste Entfernung des Antonihofbrunnens zum jeweiligen Brunnen der Berufungswerber aufgelistet.

Berufungswerber

Entfernung
(Parzelle)

Richtung

Entfernung
(Brunnen)

A A

1.110 m

NW

1.120 m

Ing. K H

830 m

NO

850 m

S F

760 m

NW

790 m

G H
(B-G M)

1.050 m

W

1.080 m

H G

610 m

WSW

920 m

Weiters existent sind eigene bewilligte Nutzwasserbrunnen mit den Bezeichnungen B 5 (ca. 850 m SSW) und B 16 (ca. 680 m O) mit jeweils 25 l/s.

Zum Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide 9-W-00190/9 und 9-W- 00190/10, jeweils vom 22. Mai 2001, ist aus fachlicher Sicht auszuführen, dass die Beurteilung des ASV für Geohydrologie im Rahmen der Verhandlung am 14.2.2001 nach wie vor schlüssig und gültig ist. Erläuternd wird festgehalten, dass durch die geplante Entnahmemenge keine Beeinträchtigung sowohl der Grundstücke als auch der Brunnenanlagen der Berufungswerber verursacht werden können. Die exakten Entfernungen zu den einzelnen Grundstücken bzw. Brunnen der jeweiligen Berufungswerber sind obiger Tabelle zu entnehmen. Absenkungen durch die Wasserentnahme von max. 4 l/s beschränken sich auf Entnahmebreiten mit einem Radius von etwa 55 m. Es verbleiben somit allfällige Grundwasserabsenkungen auf den eigenen Parzellen der Antragsteller.

Ergänzend soll noch festgehalten werden, dass lt. Auskunft des Projektanten DI B beim Antonihof Brunnen vorab Pumpversuche mittels einer traktorbetriebenen Motorpumpe gefahren wurden. Dabei zeigten sich bei einer Entnahmemenge von 25 l/s maximale Absenkungen von 0,5 m (Beharrung - ca. 6 Std. Pumpversuchsdauer). Bei der geplanten maximalen Entnahmemenge von 4 l/s ist demzufolge mit noch geringeren Absenkungen zu rechnen.

Aufgrund der Ausführung des Antonihof Brunnens kann eine maximale Absenkung bis auf 1 m oberhalb der Brunnensohle theoretisch angesetzt werden. Dies bedeutet, dass im HGW Fall eine maximale Grundwassermächtigkeit von 2,8 m zur Absenkung zur Verfügung steht. Berechnet man diese maximalmögliche Absenkung unter Heranziehung des örtlichen Durchlässigkeitsbeiwertes von 2 x 10-3 m/s, so ergeben sich Reichweiten von max. 375 m. Auch bei dieser maximalen Ausdehnung, jedoch mit einer Entnahmemenge weit über 25 l/s (beantragt sind 4 l/s) sind Auswirkungen auf obig dokumentierte Grundstücke und Brunnenanlagen der Berufungswerber nicht gegeben.

Zur Stellungnahme des Dr. B vom 31. Juli 2001 (in den Ausführungen des VwGH vom 21.3.2002 irrtümlich als 'Gutachten' bezeichnet) wird ausgeführt, dass derselbe neben allgemeinen und nicht exakt projektsbezogenen geohydrologischen Ausführungen auch auf die grundwasserabsenkende Maßnahme Bezug nimmt. Er postuliert, dass dadurch auch eine Absenkung auf die 'landwirtschaftlich genutzten Flächen der in Frage kommenden Ter Landwirte' zu Stande kommt. Diese Ausführung bzw. Beurteilung ist aus fachlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Dies vor allem deshalb, da, wie obig ausgeführt, die Auswirkungen durch die Wasserentnahme in der Größenordnung von 4 l/s sich nur im engeren Nahbereich bis zu einer halben Entnahmebreite von etwa 55 m auswirkt."

Der Amtssachverständige für Geologie erstattete folgendes Gutachten:

"Um die Auswirkungen der beantragten Entnahmemenge von 4 l/s auf den Grundwasserspiegel zu überprüfen, wurde ein Kurzpumpversuch über die Dauer von rund 6 Std. durchgeführt. Es zeigte sich dabei, dass erst bei einer Entnahmemenge von über 25 l/s merkbare Spiegelabsenkungen eintraten, die jedoch innerhalb der Grundstücke des Konsenswerbers verblieben. Auf Grund dieses Ergebnisses ist davon auszugehen, dass bei der beantragten Konsensmenge von 4 l/s keine Auswirkungen auf die benachbarten Fremdgrundstücke und die teilweise darauf befindlichen Brunnen zu erwarten sind."

Der agrartechnische Amtssachverständige gab folgende Stellungnahme ab:

"Wie aus den obigen Ausführungen des ASV für Geohydrologie hervorgeht, beschränkt sich der berechnete Absenktrichter des verhandlungsgegenständlichen Antonihof Brunnens auf Eigengrundstücke der Antragstellerin. Daher hat die Wasserentnahme aus dem Antonihof Brunnen keinerlei Auswirkungen auf das Grundwasserregime der Grundstücke der Berufungswerber. Dadurch kann ausgeschlossen werden, dass die landwirtschaftlichen Grundstücke durch Austrocknung in irgendeiner Weise beeinflusst werden. Somit sind auch jegliche Auswirkungen auf den Bodenzustand, die Bodenbeschaffenheit sowie das Ertragsniveau auszuschließen und aus agrarfachlicher Sicht auch theoretisch nicht möglich. Die Benutzbarkeit der Grundstücke wird in keiner Weise beeinträchtigt."

Der geohydrologische Amtssachverständige hat klar und eindeutig ausgesprochen, dass durch die geplante Wasserentnahme keine Beeinträchtigungen der Grundstücke und der Brunnenanlage der Beschwerdeführer verursacht werden können. Es trifft daher nicht zu, dass die belangte Behörde die Frage, ob den Beschwerdeführern Parteistellung zukomme, mit der Frage nach der Bewilligungsfähigkeit des Projektes vermengt habe. Ebenfalls unzutreffend ist vor dem Hintergrund der zitierten Aussage des geohydrologischen Amtssachverständigen die Auffassung der Beschwerdeführer, den eingeholten Gutachten sei eine Aussage des Inhalts, dass eine Grundwasserabsenkung von vornherein ausgeschlossen sei, nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen.

Die Behauptung, die belangte Behörde habe die Gutachten von Univ. Prof. Dipl. Ing. S und Univ. Dozent Dr. M nicht ausreichend berücksichtigt, ist unzutreffend. Die belangte Behörde hat in der Begründung ihres Bescheides dargelegt, dass sich diese Gutachten nicht auf das gegenständliche Verfahren, sondern auf ein anderes Wasserrechtsverfahren beziehen, welches projektsgemäß eine Tieferlegung der Grabensohle des Hauptdrainagegrabens und eine dadurch erhöhte Abfuhrkapazität wie auch weitere Grundwasserentnahmen beinhaltet, also ganz andere Maßnahmen zum Gegenstand hat als das gegenständliche Projekt.

Warum diese Ausführungen der belangten Behörde keine ausreichende Auseinandersetzung mit den erwähnten Gutachten sein sollten, erläutern die Beschwerdeführer nicht.

Wenn die Beschwerdeführer den "Summationseffekt" ansprechen und damit offenbar meinen, das Projekt der mitbeteiligten Partei führe zwar möglicherweise nicht allein, aber im Zusammenwirken mit anderen grundwasserwirksamen Maßnahmen zu einer Grundwasserabsenkung, so ist ihnen zu erwidern, dass nicht zu ersehen ist, dass der Summationseffekt im vorliegenden Verfahren eine Rolle spielt.

Aus dem Gutachten des geohydrologischen Amtssachverständigen ergibt sich, dass sich Grundwasserabsenkungen durch die Wasserentnahme aus dem Brunnen der mitbeteiligten Partei auf Entnahmebreiten mit einem Radius von etwa 55 m beschränken und dass daher allfällige Grundwasserabsenkungen auf die Grundstücke der mitbeteiligten Partei beschränkt bleiben, sich aber nicht auf die zwischen 610 m und 1.110 m entfernten Grundstücke und die noch weiter entfernten Brunnen der Beschwerdeführer auswirken können. Wie es bei dieser Fallkonstellation zu einem Summationseffekt kommen sollte, erläutern die Beschwerdeführer nicht.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 15. September 2005

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005070081.X00

Im RIS seit

13.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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