TE OGH 1987/11/17 10ObS126/87

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Veröffentlicht am 17.11.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Meches und Claus Bauer in der Rechtssache der klagenden Partei Karl K***, Pensionist, 8020 Graz, Zeilergasse 89, vertreten durch seinen Sachwalter Regierungsrat Johann S***, Amtsdirektor in Ruhe, 8010 Graz, Konrad Deublergasse 3/7, dieser vertreten durch Dr. Peter C. Sziberth, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei

P*** D*** A*** (Landesstelle Graz),

1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Auszahlung von S 33.700,80 Waisenpension, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Juli 1987, GZ 8 Rs 1076/87-7, womit der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 22. April 1987, GZ 34 Cgs 1070/87-2, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Mit Bescheid vom 27. Juni 1960 gewährte die Beklagte dem Kläger nach seinem Vater eine Waisenpension, die aufgrund des Bescheides vom 6. Dezember 1978 wegen Ablebens der Mutter seit 21. Februar 1976 als Waisenpension für doppelt verwaiste Kinder gewährt wird. Dazu gebührt ihm ein Hilflosenzuschuß.

Der Kläger, der sich vorher in einer Pflegeanstalt befand, lebt etwa seit Anfang 1986 mit sachwalterschaftsgerichtlicher Genehmigung bei seiner Schwester Hannelore K*** in Graz.

Vom 1. Juni bis 31. Dezember 1986 zahlte die Beklagte die Waisenpension einschließlich der Oktobersonderzahlung (8 x S 4.212,60 = S 33.700,80) nicht an den Sachwalter als gesetzlichen Vertreter des Klägers, sondern an Hannelore K*** aus. Obwohl sich der Sachwalter darüber im Dezember 1986 bei der Beklagten beschwerte, zahlte sie zwar die Waisenpension seit 1. Jänner 1987 wieder an ihn aus, entsprach aber seinem Ersuchen, ihm auch die Waisenpension für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 1986 auszuzahlen, nicht und ersuchte ihn, sich diesbezüglich an Hannelore K*** zu wenden.

Am 9. April 1987 klagte der durch seinen Sachwalter vertretene Kläger die Beklagte beim Erstgericht (als Arbeits- und Sozialgericht) auf Zahlung der Pension für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 1986 von S 33.700,80 samt 4 % Zinsen seit dem Klagstag und 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen.

Das Erstgericht wies die Klage sofort als unzulässig zurück, weil es nur um die Auszahlung einer rechtskräftig zuerkannten Pension gehe.

Das Rekursgericht gab dem in erster Linie auf ersatzlose Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses gerichteten Rekurs des Klägers mit der wesentlichen Begründung nicht Folge, daß die im § 67 Abs. 1 ASGG genannten Voraussetzungen nicht vorlägen, weshalb die Klage nach § 73 l. c. in jeder Lage des Verfahrens zurückzuweisen gewesen sei.

Dagegen richtet sich der die Rekursanträge wiederholende Revisionsrekurs des Klägers.

Rechtliche Beurteilung

Da die Rekursbeschränkung des § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO nach § 47 Abs. 1 ASGG hier nicht gilt und nach Abs. 2 der letztzitierten Gesetzesstelle auch § 528 Abs. 2 ZPO nicht anzuwenden ist, ist das Rechtsmittel zulässig; es ist aber nicht berechtigt. Nach § 65 Abs. 1 Z 1 ASGG sind Sozialrechtssachen Rechtsstreitigkeiten über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen.... Im vorliegenden Rechtsstreit geht es aber nicht um den Bestand, den Umfang oder das Ruhen, sondern ausschließlich um die Auszahlung der dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen, mit seit Jahren rechtskräftigen Bescheiden gewährten Waisenpension des Klägers.

Die Überprüfung der Auszahlung einer zuerkannten Leistung ist keine Leistungssache (Kuderna, ASGG § 65 Erl. 3; ähnlich Fasching in Tomandl, SV-System 3. ErgLfg 710; OLG Wien 9. Juni 1961 SSV 1/122; ähnlich auch OLG Wien 22. November 1963 SSV 3/174; OHG 20. Oktober 1987 10 Ob S 69/87).

Da es auch nicht um streitige Privatrechte, also nicht um eine bürgerliche Rechtssache im Sinne des § 1 JN geht, ist die anhängig gewordene Rechtssache den ordentlichen Gerichten überhaupt entzogen. Daher hatte das angerufene Gericht nach § 42 Abs. 1 JN in jeder Lage des Verfahrens seine "Unzuständigkeit" (im weiteren Sinn), nämlich die Unzulässigkeit des Rechtsweges, sofort mit Beschluß auszusprechen, also die Klage a limine zurückzuweisen (Fasching, Komm. I 266 f; ders., Zivilprozeßrecht Rz 101).

Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.

Anmerkung

E12415

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:010OBS00126.87.1117.000

Dokumentnummer

JJT_19871117_OGH0002_010OBS00126_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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