TE OGH 1987/11/17 10ObS114/87

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Veröffentlicht am 17.11.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Kellner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Meches und Claus Bauer als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hasiba C***, YU 77.227 Pecigrad, vertreten durch Dr. Rudolf Krilyszyn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei

P*** D*** A***, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Abfindung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30.Juni 1987, GZ 34 Rs 38/87-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Wien in Wien vom 16. Oktober 1986, GZ 3 C 88/86-5 (nunmehr 3 Cgs 88/86 des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien) bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien mit dem Auftrag zurückgestellt, das Urteil vom 30.Juni 1987, GZ 34 Rs 38/87-18, durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 30.000 übersteigt und - sollte der Wert mit weniger als S 30.000 festgesetzt werden - ferner auszusprechen, ob die Revision nach § 46 Abs.2 Z 1 ASGG zulässig ist oder nicht.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Strittig ist die grundsätzliche Verpflichtung der beklagten Partei zur Leistung einer Abfindung nach § 269 ASVG. Gemäß § 45 Abs.1 ASGG hat das Berufungsgericht im Falle eines nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstandes auszusprechen, ob sein Wert S 30.000 übersteigt und, wenn er diesen Wert nicht übersteigt, ob die Revision an den Obersten Gerichtshof nach § 46 Abs.2 Z 1 ASGG zulässig ist.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist im vorliegenden Fall die Revision nicht nach § 46 Abs.4 ASGG unbeschränkt zulässig, weil ein Abfindungsbetrag nach § 269 ASVG schon begrifflich eine einmalige Leistung darstellt, die nur dann zum Tragen kommen kann, wenn eine wiederkehrende Leistung (Hinterbliebenenpension) mangels Erfüllung der Wartezeit nicht gebührt. Der Abfindungsbetrag wird auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, auf Grund einer wiederkehrenden Leistung sondern nach § 269 Abs.2 ASVG durch Vervielfachung der Bemessungsgrundlage als einmalige Einzelleistung berechnet.

Die Unterlassung des zwingend vorgeschriebenen Ausspruches ist als offenbare Unrichtigkeit der Ausfertigung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz zu behandeln und nach § 419 ZPO einer Berichtigung zugänglich. Sollte ein Streitwert von weniger als S 30.000 angenommen und die Revision für nicht zulässig erkannt werden, wäre der klagenden Partei Gelegenheit zu geben, im Sinne des § 506 Abs.1 Z 5 ZPO die Gründe anzuführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Anmerkung

E12408

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:010OBS00114.87.1117.000

Dokumentnummer

JJT_19871117_OGH0002_010OBS00114_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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