TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/15 2002/07/0115

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Veröffentlicht am 15.09.2005
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Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten;
80/06 Bodenreform;

Norm

FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §51 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §51 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde 1. des Anton M in V, 2. des HL in V, 3. des HK jun. in V und 4. des GA in W, alle vertreten durch Dr. Walter Reitmann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Bahnhofstraße 9/I, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 1. August 2002, Zl. -11-FLG- 71/11-2002, betreffend Minderheitenbeschwerde (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft N, vertreten durch die Obfrau HR, V 75), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Anlässlich der Vollversammlung der Agrargemeinschaft N. (= mitbeteiligte Partei; in der Folge kurz: AG) am 14. Februar 2002 wurde zu Tagesordnungspunkt 3 der "Beschluss über den Kauf des verbleibenden ca. 42 ha großen Reststückes des K.-Waldes zum Preis von EUR 0,952 je m2" mehrheitlich beschlossen.

Mit Schreiben vom 18. Februar 2002 brachten mehrere Mitglieder der AG, darunter die beschwerdeführenden Parteien, gegen diesen Vollversammlungsbeschluss eine Minderheitenbeschwerde ein, in der sie sich im Ergebnis gegen den Waldkauf und für eine "Geldaufteilung" aussprachen.

Ferner wurde in der Vollversammlung der AG am 14. Februar 2002 zu Punkt 5 "Bericht der Waldreferenten" und zu Punkt 6 "Bericht vom Kassier" auf Antrag der Rechnungsprüfer mehrheitlich beschlossen, den Vorstand für das Wirtschaftsjahr zu entlasten.

Auch gegen diesen Beschluss der Vollversammlung brachten mehrere Mitglieder der AG, darunter die beschwerdeführenden Parteien, eine Minderheitenbeschwerde ein. In der Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass beim Holzverkauf S.-Nord und M.-Riegel laut Bestätigung der Obfrau und des Waldreferenten der AG einige hunderttausend Schilling fehlten. Die Mitglieder hätten den ausgerechneten, aufgeschlagenen fixen Preisen des Holzverkaufes zugestimmt. Bei der Vollversammlung am 14. Februar 2002 hätten sie aber feststellen müssen, dass eine beträchtliche Geldsumme fehle. Deshalb hätten sie der Kassenentlastung nicht zustimmen können. Laut § 14 Abs. 6 der Satzungen der AG forderten sie eine gesonderte Holzrechnungslegung bei der Agrarbezirksbehörde (kurz: ABB).

Mit Bescheid der ABB vom 25. März 2002 wurden die gegenständlichen Minderheitenbeschwerden als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhoben u.a. die beschwerdeführenden Parteien Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. August 2002 wurde diese (gemeinsam eingebrachte) Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wird

u. a. ausgeführt, ein (gravierender) Verstoß gegen maßgebliche Vorschriften - wie insbesondere gegen das in § 1 Z. 1 der Satzungen der AG verankerte Gebot der bestmöglichen Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens - sei auch seitens der belangten Behörde in dem zu TOP 3 der Vollversammlung der AG am 14. Februar 2002 gefassten Beschluss über den Kauf (des ca. 42 ha großen Reststückes) des sog. K.-Waldes nicht zu erkennen. Wie der im Zuge des Berufungsverfahrens (ergänzend) erstatteten Stellungnahme des forsttechnischen Amtssachverständigen der Behörde erster Instanz vom 15. Mai 2002 schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen sei, könne mit dem Erwerb des gegenständlichen Waldkomplexes auf Grund dessen höherer Bonität in Bezug auf den Fichtenbestand eine Verbesserung der Rentabilität der Bewirtschaftung des Gesamtbetriebes der AG erreicht werden. Des Weiteren ergebe sich aus der dargestellten Alterklassenverteilung, dass sich einerseits 44 Flächenprozent des erwerbsgegenständlichen Waldbestandes bereits im hiebsreifen Alter befänden (und somit indirekt als Ersatz für die in Vorbereitung des gegenständlichen Waldverkaufs oder im Rahmen zweier Schutzwaldsanierungsprojekte liquidierte Altholzreserven oder - falls erforderlich - direkt zur Finanzierung des Kaufes heranziehbar seien) sowie andererseits durch den Kauf gerade jene Altersklassen, welche derzeit Fehlflächen aufwiesen, aufgestockt würden. Auf Grund dieser Gegebenheiten stelle im Sinne der fachgutachtlichen Schlussfolgerung auch aus berufungsbehördlicher Sicht der Erwerb des gegenständlichen Waldkomplexes eine ideale forstbetriebliche Ergänzungsmaßnahme zum bestehenden Waldbesitz der AG dar. Hinzu komme, dass von der Obfrau der AG im Zuge des Berufungsverfahrens durch Vorlage eines Sparbuchauszuges die Finanzierbarkeit dieser Investitionsmaßnahme (ausschließlich) mit Gemeinschaftsmitteln habe nachgewiesen werden können, sodass eine - gegebenenfalls dem vorangesprochenen Satzungsgebot widersprechende - Verpflichtung zur (aktiven) Beitragsleistung seitens der Mitglieder der AG nicht erforderlich sei.

Dem Begehren (zumindest) einiger Minderheitsbeschwerdeführer auf (anteilmäßige) Aufteilung der Finanzmittel der AG sei entgegenzuhalten, dass sich die Mehrheit der Mitglieder der AG - und zwar in Form eines mängelfreien Vollversammlungsbeschlusses - für den Ankauf des besagten Waldkomplexes - und damit mehrheitlich für eine (großteils) anderweitige Verwendung der Gemeinschaftsmittel entschieden habe. Dass zur agrargemeinschaftlichen Entscheidungsfindung - im Regelfall - mit einfacher Mehrheit gefasste Vollversammlungsbeschlüsse ausreichten, liege auf der Hand und bedürfe keiner weiteren Erörterung. Im Übrigen sei anlässlich der Vollversammlung der AG am 21. Mai 2000 zu TOP 5 der mehrheitliche Beschluss gefasst worden, keine Geldaufteilung vorzunehmen und dafür Teile des L.- und K.-Waldes käuflich zu erwerben. Dieser Beschluss sei mangels Vorliegens einer Minderheitenbeschwerde rechtswirksam. Zudem sei mit diesem Vollversammlungsbeschluss der Erwerb des nämlichen Waldkomplexes von näher beschriebenen Bedingungen (u.a. Lastenfreistellung) abhängig gemacht worden, sodass der Hinweis auf bestehende Weide- bzw. Holzbezugsrechte nicht verfange. Gleiches gelte auch für die von einigen Berufungswerbern ins Treffen geführte Erschließungsproblematik. Wie die Obfrau in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 1. Juli 2002 plausibel und glaubhaft dargetan habe, werde diesbezüglich mit der Agrargemeinschaft G. über ein entsprechendes Bringungsrecht verhandelt. Für den Fall einer nicht erzielbaren Einigung werde die Möglichkeit einer agrarbehördlichen Bringungsrechtseinräumung nach dem Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz unter den darin statuierten Voraussetzungen eröffnet.

Zur Minderheitenbeschwerde gegen den zu TOP 5 der Vollversammlung der AG am 14. Februar 2002 gefassten Beschluss sei anzumerken, dass die Mitglieder der AG im Rahmen der Vollversammlung am 7. April 2001 vom Waldreferenten lediglich über die voraussichtliche Höhe der Fördergelder informiert worden seien. Demnach bilde die Grundlage für den von der Vollversammlung beschlossenen Holzverkauf kein fixes Preisgefüge - wie dies die Berufungswerber vermeinten -, sondern eben nur eine Prognose über einen möglichen Holzerlös. Dass die Förderungsbeiträge stark von der Anzahl der Seiltrassen und der anfallenden Holzmenge abhingen, wie dies offensichtlich seitens der Forstaufsichtsstation H. der Erstbehörde mitgeteilt worden sei, entspreche durchaus den diesbezüglichen Förderungsmodalitäten. Ferner sei aus dem in der Protokollsausfertigung zu TOP 5 der Vollversammlung der AG vom 14. Februar 2002 wiedergegebenen Bericht des Waldreferenten ersichtlich, dass außerdem 3.000 fm Holz geschlägert worden seien, welches nicht im Förderungsprogramm enthalten gewesen sei. Im Lichte dieser Ausführungen könne dem Umstand, dass der gegenständliche Holzerlös nicht in der ursprünglich angeschätzten Höhe habe lukriert werden können, nicht die rechtliche Relevanz zukommen, dass die Jahresabrechnung (diesfalls) für das Jahr 2001 von der Vollversammlung nicht hätte genehmigt werden dürfen bzw. der (mehrheitliche) Beschluss über die Genehmigung (der Jahresabrechnung 2001) bzw. Entlastung des Vorstandes aufsichtsbehördlich zu beheben gewesen wäre.

Zur Forderung bezüglich einer gesonderten Rechnungslegung zum Holzverkauf sei auf die Bestimmung des § 14 Abs. 6 der Verwaltungssatzungen der AG zu verweisen, wonach der Vorstand oder die Vollversammlung beschließen könne, dass bei größeren Vermögensveränderungen, z.B. Holzverkäufen, Ausführung von Bauten und dgl. eine gesonderte Rechnungslegung in einer außerordentlichen Vollversammlung zu erfolgen habe. Es wäre daher eine solche Forderung (Anregung) von Mitgliedern der AG an den Vorstand oder die Vollversammlung heranzutragen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die beschwerdeführenden Parteien u. a. vorbringen, dass der Kauf des Waldes zum aktuellen Zeitpunkt jeglicher wirtschaftlicher Logik widerspreche. Dies vor allem unter dem Aspekt, dass aus dem bisher bestehenden Waldbesitz von rund 450 ha keinerlei finanzieller Nutzen gezogen werden könne. Dementsprechend widerspreche der Ankauf weiterer Waldflächen dem Grundsatz der zweckmäßigen Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens, sei doch nicht anzunehmen, dass gerade die nunmehr erworbene Waldfläche die schlechte Ertragssituation verbessern werde. Es sei daher durchaus zielführender, die vorhandenen finanziellen Mittel aliquot unter den Mitgliedern der Agrargemeinschaft aufzuteilen, als das Kapital in unrentablen Waldgrundstücken zu binden. Darüber hinaus sei die Sinnhaftigkeit des Kaufes deshalb zu hinterfragen, weil dieser Wald nicht an den bisher bestehenden Wald der AG angrenze.

Des Weiteren seien die Bringungsrechte fraglich und es könne dieser Nachteil von der belangten Behörde nicht einfach mit dem Verweis auf das GSLG beiseite geschoben werden. Vielmehr würde es ökonomischen Grundsätzen entsprechen, derartige Fragen, die für die Bewirtschaftung von erheblicher Bedeutung seien, vor dem Kauf eines Waldgrundstückes zu klären. Hier sei auf die Servitutsgemeinschaft U. zu verweisen, die als zeichnungsberechtigte Servitutsgemeinschaft noch gar nicht existent sei. Der Umstand, dass ein Proponentenkomitee im Begriff sei, eine solche Agrargemeinschaft zu gründen, könne wohl nicht als ausreichend erachtet werden. Ebenso wenig reiche es aus, dass man mit der Agrargemeinschaft G. über Bringungsrechte verhandle.

Der Umstand, dass finanzielle Mittel allenfalls vorhanden seien und sohin nicht die Mitglieder der Agrargemeinschaft zu einer Beitragsleistung herangezogen würden, könne an einer der Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung widersprechenden Vorgangsweise nichts ändern.

Bezüglich der Entlastung des Vorstandes sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass beim gegenständlichen Holzverkauf selbst laut Bestätigung der Obfrau und des Waldreferenten einige hunderttausend Schilling fehlten. Bei Beträgen dieser Größenordnung könne sich die belangte Behörde nicht darauf zurückziehen zu sagen, dass ursprünglich lediglich von Schätzwerten, die gewisse Bandbreiten offen ließen, gesprochen worden sei.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die mitbeteiligte Partei erstattete keine Äußerung im vorliegenden Beschwerdeverfahren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 51 Abs. 1 erster Satz des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, LGBl. Nr. 54 (kurz: FLG), hat die Behörde die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes, bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen.

Nach § 51 Abs. 2 FLG entscheidet die Behörde über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen.

Unbestritten ist, dass nach § 1 Z. 2 der (den vorgelegten Verwaltungsakten nicht zuliegenden) Satzungen der AG die Gemeinschaft die Befriedigung der Stammsitzliegenschaften durch bestmögliche Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens bezweckt.

Ferner ist unbestritten, dass nach Z. 3 dieses Paragraphen die AG selbständiges "Rechtsobjekt" (gemeint wohl: Rechtssubjekt) ist und als solches Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen kann.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bedeutet das Gebot der "bestmöglichen Bewirtschaftung", dass die Organe (der Agrargemeinschaft) für die "Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung" des Gemeinschaftsvermögens zu sorgen haben (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Februar 2004, Zl. 2001/07/0180, und vom 8. Juli 2004, Zl. 2002/07/0033).

Insoweit sich die beschwerdeführenden Parteien gegen die Zweckmäßigkeit der Ankaufs eines Reststückes des K.-Waldes wenden, ist ihnen entgegenzuhalten, dass sich die diesbezüglichen Feststellungen des angefochtenen Bescheides insbesondere auf ein im Zuge des Berufungsverfahrens ergänzend eingeholtes Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen stützen, das auch dem Parteiengehör unterzogen wurde. Diesen fachlichen Äußerungen, die den Ankauf in schlüssiger Weise als "ideale Ergänzungsmaßnahme" zum bestehenden Waldbesitz der AG qualifizierten, sind die beschwerdeführenden Parteien nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, weshalb sie mit ihren Einwendungen - insbesondere dem allgemein behaupteten Widerspruch zu "jeglicher wirtschaftlicher Logik" und dem behaupteten fehlenden Angrenzen dieses Waldstückes an den bestehenden Wald der AG - keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen vermögen.

Einer Aufteilung der finanziellen Mittel der AG unter den Mitgliedern stand jedoch - wie die belangte Behörde bereits aufzeigte - der von einer Mehrheit nach Anteilen in der Vollversammlung der AG vom 21. Mai 2000 gefasste Beschluss entgegen, "keine Geldaufteilung" durchzuführen, sondern diese für die Finanzierung des Ankaufes eines Teiles des in Rede stehenden Waldes zu verwenden. Unbestritten ist, dass gegen diesen Beschluss keine Minderheitenbeschwerde nach § 51 Abs. 2 FLG erhoben wurde.

Zur mangelnden Erschließung des angekauften Teilwaldstückes ist zu bemerken, dass auch diese allgemein gehaltene Rüge keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigt, zumal die belangte Behörde auf die mögliche Durchsetzung der erforderlichen Erschließung - allenfalls im Wege des Kärntner GSLG - hinwies. Überdies zeigte der forstliche Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 18. März 2002, die bereits dem erstinstanzlichen Bescheid zu Grunde gelegt wurde, auf, dass u.a. die Kosten für die Wegerschließung des anzukaufenden Waldstückes bei der Absenkung des Kaufpreises auf EUR 0,952 je m2 berücksichtigt wurden. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb es wesentlich sein sollte, dass sich die von den beschwerdeführenden Parteien erwähnte Servitutsgemeinschaft U. erst in Gründung befinde, zumal sich die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht auf die notwendige Existenz dieser Servitutsgemeinschaft hinsichtlich des noch einzuräumenden Bringungsrechtes stützt.

Auch mit dem Hinweis auf ausreichende vorhandene finanzielle Mittel bei der AG wird keine Rechtswidrigkeit hinsichtlich des Ankaufes dieses Waldteilstückes aufgezeigt, zumal damit insbesondere auf die nicht erforderliche Inanspruchnahme der Mitglieder hingewiesen wurde. Dass die Mittel zweckmäßig zur Verbesserung der Bestandsstrukturen des vorhandenen Waldbesitzes der mitbeteiligten Agrargemeinschaft verwendet werden, wurde vom forstlichen Amtssachverständige in seiner nicht als unschlüssig zu erkennenden ergänzenden Stellungnahme vom 15. Mai 2002 hinreichend dargelegt. Diesen Ausführungen vermochten jedoch die Beschwerdeführer - wie bereits dargelegt - nichts Wesentliches entgegenzuhalten.

Auch bezüglich der Genehmigung der Abrechnung für das Jahr 2001 und der erfolgten Entlastung des Vorstandes auf Grund des von der AG getätigten Holzverkaufes zeigen die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil die belangte Behörde hinreichend darlegte, dass auf Grund von nicht im erwarteten Ausmaß erfolgten Förderungen sowie auf Grund einer nicht im Förderungsprogramm enthaltenen Schlägerung im Ausmaß von 3.000 fm ein nicht den Erwartungen der Beschwerdeführer entsprechender Betrag erlöst werden konnte. Für den Verwaltungsgerichtshof ist aus den vorgelegten Verwaltungsakten jedoch nicht zu ersehen, dass der Holzverkauf durch einen Beschluss der Vollversammlung an die Erzielung eines bestimmten Erlöses gebunden gewesen wäre. Derartiges wird auch von den beschwerdeführenden Parteien nicht behauptet.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 15. September 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002070115.X00

Im RIS seit

19.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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