Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.November 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Thoma als Schriftführer, in der Strafsache gegen Horst H*** wegen des Vergehens der versuchten Täuschung nach §§ 15, 108 Abs. 1 und 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 10.September 1987, GZ 4 Vr 2096/87-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 19.November 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Thoma als Schriftführer, in der Strafsache gegen Horst H*** wegen des Vergehens der versuchten Täuschung nach Paragraphen 15, 108, Absatz eins und 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 10.September 1987, GZ 4 römisch fünf r 2096/87-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde wird gemäß § 290 Abs. 1 StPO das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde wird gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Jugendliche Horst H*** des Vergehens der versuchten Täuschung nach §§ 15, 108 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 5.Juni 1987 in Gundersdorf, Bezirk Deutschlandsberg, dem Staat in seinem Recht auf Ausschluß von nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen vom öffentlichen Straßenverkehr absichtlich einen Schaden zuzufügen versucht, indem er an seinem nicht zum Verkehr zugelassenen Motorfahrrad Puch N 50 SL das nicht für dieses Fahrzeug ausgegebene Kennzeichen St 207.221 montierte, mit diesem Motorfahrrad sodann öffentliche Straßen befuhr und anläßlich einer Verkehrskontrolle einen zu einem anderen Fahrzeug gehörigen Zulassungsschein vorwies, wobei er Beamte der Straßenaufsicht in Beziehung auf ihr Amtsgeschäft zur Duldung der weiteren Benützung öffentlicher Verkehrsflächen mit einem nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug zu verleiten suchte.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Jugendliche Horst H*** des Vergehens der versuchten Täuschung nach Paragraphen 15, 108, Absatz eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 5.Juni 1987 in Gundersdorf, Bezirk Deutschlandsberg, dem Staat in seinem Recht auf Ausschluß von nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen vom öffentlichen Straßenverkehr absichtlich einen Schaden zuzufügen versucht, indem er an seinem nicht zum Verkehr zugelassenen Motorfahrrad Puch N 50 SL das nicht für dieses Fahrzeug ausgegebene Kennzeichen St 207.221 montierte, mit diesem Motorfahrrad sodann öffentliche Straßen befuhr und anläßlich einer Verkehrskontrolle einen zu einem anderen Fahrzeug gehörigen Zulassungsschein vorwies, wobei er Beamte der Straßenaufsicht in Beziehung auf ihr Amtsgeschäft zur Duldung der weiteren Benützung öffentlicher Verkehrsflächen mit einem nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug zu verleiten suchte.
Rechtliche Beurteilung
Aus Anlaß der vom Angeklagten gegen diesen Schuldspruch (aus dem Grund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO) ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Obersten Gerichtshof davon überzeugt, daß das angefochtene Urteil mit einem (nicht gerügten) Feststellungsmangel im Sinne des bezeichneten Nichtigkeitsgrundes behaftet ist, der gemäß § 290 Abs. 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen war.Aus Anlaß der vom Angeklagten gegen diesen Schuldspruch (aus dem Grund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Obersten Gerichtshof davon überzeugt, daß das angefochtene Urteil mit einem (nicht gerügten) Feststellungsmangel im Sinne des bezeichneten Nichtigkeitsgrundes behaftet ist, der gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmen war.
Ein Verstoß gegen den Schutzzweck der Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes über die Zulassung von Kraftfahrzeugen und die Ausgabe von Kennzeichentafeln, mithin die Schädigung eines konkreten Rechtes des Staates im Sinne des § 108 Abs. 1 StGB liegt nämlich grundsätzlich nur dann vor, wenn das tatgegenständliche Fahrzeug nicht alle materiellen Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 KFG erfüllt (Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB2 RN 9 und 10 zu § 108; 12 Os 28, 29/87; ÖJZ-LSK 1987/71). Da Motorfahrräder als Krafträder (§ 2 Z 14 KFG) zu den Kraftfahrzeugen iS § 2 Z 1 KFG (§ 2 Z 4 KFG) zählen, unterliegen sie den Vorschriften über die Zulassung zum Verkehr und über Kennzeichen (IV. Abschnitt des KFG), soweit gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen.Ein Verstoß gegen den Schutzzweck der Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes über die Zulassung von Kraftfahrzeugen und die Ausgabe von Kennzeichentafeln, mithin die Schädigung eines konkreten Rechtes des Staates im Sinne des Paragraph 108, Absatz eins, StGB liegt nämlich grundsätzlich nur dann vor, wenn das tatgegenständliche Fahrzeug nicht alle materiellen Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 2, KFG erfüllt (Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB2 RN 9 und 10 zu Paragraph 108,; 12 Os 28, 29/87; ÖJZ-LSK 1987/71). Da Motorfahrräder als Krafträder (Paragraph 2, Ziffer 14, KFG) zu den Kraftfahrzeugen iS Paragraph 2, Ziffer eins, KFG (Paragraph 2, Ziffer 4, KFG) zählen, unterliegen sie den Vorschriften über die Zulassung zum Verkehr und über Kennzeichen (römisch vier. Abschnitt des KFG), soweit gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen.
Gemäß § 36 KFG dürfen Kraftfahrzeuge (damit auch Motorfahrräder) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie (ua)Gemäß Paragraph 36, KFG dürfen Kraftfahrzeuge (damit auch Motorfahrräder) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie (ua)
a) zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39 KFG - § 36 lit. a KFG),a) zum Verkehr zugelassen sind (Paragraphen 37 bis 39 KFG - Paragraph 36, Litera a, KFG),
b) das behördliche Kennzeichen (§ 48 KFG) führen (§ 36 lit. b KFG) undb) das behördliche Kennzeichen (Paragraph 48, KFG) führen (Paragraph 36, Litera b, KFG) und
c) ordnungsgemäß haftpflichtversichert (§§ 59 ff KFG) sind (§ 36 lit. d KFG).c) ordnungsgemäß haftpflichtversichert (Paragraphen 59, ff KFG) sind (Paragraph 36, Litera d, KFG).
Aus § 37 KFG ergibt sich, unter welchen Voraussetzungen ein Kraftfahrzeug zum Verkehr zuzulassen ist. Für den konkreten Fall folgt daraus, daß das in Rede stehende Motorfahrrad nur dann zuzulassen ist, wenn (§ 37 Abs. 2 KFG)Aus Paragraph 37, KFG ergibt sich, unter welchen Voraussetzungen ein Kraftfahrzeug zum Verkehr zuzulassen ist. Für den konkreten Fall folgt daraus, daß das in Rede stehende Motorfahrrad nur dann zuzulassen ist, wenn (Paragraph 37, Absatz 2, KFG)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0120OS00144.87.1119.000Dokumentnummer
JJT_19871119_OGH0002_0120OS00144_8700000_000