TE OGH 1987/11/26 6Ob1539/87

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Veröffentlicht am 26.11.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Otto W*** KG, Maschinenfabrik, Tuchlauben 17, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Thomas Lederer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ing. Wolfgang H***, Kaufmann, Am Kochholzweg 170, 6071 Lans, vertreten durch Dr. Siegfried Dillersberger, Rechtsanwalt in Kufstein, wegen S 23.973,29 s.A., infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 4. September 1987, GZ 2 a R 469/87-49, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die klagende Partei erblickt in der Beurteilung des Mangels der vom Beklagten gelieferten Maschine durch das Berufungsgericht die unrichtige Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO. Sie übersieht dabei jedoch, daß der Beklagte der klagenden Partei über deren Wunsch noch vor der Auslieferung der bestellten Maschine am 6. Mai 1983 ein Hydraulikschema übermittelte (ON 45, S. 16). Der in Rede stehende Mangel bestand im Einbau eines falsch ausgelegten Ventils, der die Erhitzung des Gerätes bedingte (ON 45, S. 26 f). Der Mangel war - abgesehen davon, daß das Schaltschema auf der Außenseite des Ventils ohnehin eingeritzt und somit jederzeit ersichtlich war (ON 45, S. 27) - jedenfalls für einen Hydraulikfachmann aufgrund des übermittelten Schaltschemas erkennbar (ON 45, S. 27). Die klagende Partei befaßt sich (zumindest auch) mit dem Handel mit hydraulischen Maschinen und ist demnach im Zweifel als Fachmann auf diesem Gebiet anzusehen (SZ 53/63 mwN - dort S. 292 unten und 293 oben). Im übrigen hat sich die klagende Partei jedoch selbst schon in der Klageschrift als solcher Fachmann bezeichnet (S. 2). Bei ordnungsgemäßer Überprüfung der Maschine nach Auslieferung hätte die klagende Partei daher den Mangel erkennen müssen und wäre damit schon wesentlich vor dem 10. August 1983 in der Lage gewesen, den Mangel zu rügen. Das Berufungsgericht hat im Sinne der ständigen Rechtsprechung zu § 377 HGB zu Recht die Mängelrüge als verspätet angenommen, so daß die geltend gemachten Ansprüche verfristet waren.

Anmerkung

E12582

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0060OB01539.87.1126.000

Dokumentnummer

JJT_19871126_OGH0002_0060OB01539_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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