TE Vwgh Beschluss 2005/9/20 2005/05/0158

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Veröffentlicht am 20.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §57 Abs3;
AVG §73 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des Mag. Wolfgang Reiffenstuhl, Rechtsanwalt in 1020 Wien, vertreten durch Reiffenstuhl & Reiffenstuhl, Rechtsanwaltspartnerschaft OEG in Wien 2, Hofenedergasse 3/1/2, gegen den Bundesminister für Inneres, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Sache nach dem Meldegesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem auf § 57 AVG gestützten (Mandats-)Bescheid der belangten Behörde vom 13. April 2004 wurde dem Beschwerdeführer ein bestimmter Betrag für die Eröffnung einer Abfrageberechtigung für das zentrale Melderegister gemäß § 14 Abs. 1 Meldegesetz-Durchführungsverordnung vorgeschrieben. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung.

Mit der vorliegenden, am 20. Mai 2005 zur Post gegebenen und am 24. Mai 2005 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass die belangte Behörde über die Vorstellung nicht entschieden habe.

Die belangte Behörde hat hiezu die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Vorgebracht wurde, dass binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, sodass der bekämpfte Bescheid gemäß § 57 Abs. 3 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten sei.

§ 57 AVG regelt den sogenannten Mandatsbescheid; diese Bestimmung lautet:

"§ 57. (1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen."

Die Vorstellung war auf ersatzlose Behebung des Bescheides gerichtet. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift, dass der bekämpfte Bescheid auf Grund der Vorstellung mangels Einleitung eines Ermittlungsverfahrens schon kraft Gesetzes außer Kraft getreten ist (aus den Akten ist im Übrigen ersichtlich, dass das Außerkrafttreten kraft Gesetzes im Sinne des § 57 Abs. 3 AVG beabsichtigt war, sodass daran kein Zweifel bestehen kann). Daraus folgt weiters, dass für die belangte Behörde keine Entscheidungspflicht mehr bestand. Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 20. September 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005050158.X00

Im RIS seit

12.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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