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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §47;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde
1. des Stefan Bayerl und 2. der Gabriele Bayerl, beide in 3100 St. Pölten, beide vertreten durch Dr. Herbert Gradl, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Domgasse 2, gegen den Bescheid des Stadtsenats der Landeshauptstadt St. Pölten vom 27. September 2004, GZ 00/37/9d/34-2004/Mag.De./cp, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Volksbank NÖ Mitte reg. GenmbH, Brunnengasse 5, 3100 St. Pölten), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Die Landeshauptstadt St. Pölten hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt St. Pölten vom 26. Juli 2004 wurde der Bauwerberin V reg.GenmbH die Baugenehmigung für die Ausführung einer Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik und für die Errichtung eines Werbepylons beim Wohn- und Geschäftshaus St. Pölten, Schuhmeierstraße 13, erteilt.
Die Beschwerdeführer sind Nachbarn. Ihnen wurde dieser Bescheid nach einem Zustellversuch am 2. August 2004 jeweils durch Hinterlegung beim Postamt 3106 St. Pölten zugestellt. Laut Vermerk am Rückschein sei die Sendung bereits am Tag des Zustellversuchs am 2. August 2004 am Postamt 3106 St. Pölten zur Abholung bereitgelegen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als verspätet zurück. Die zweiwöchige Berufungsfrist habe am 2. August 2004, dem Tag der Zustellung, zu laufen begonnen und am 16. August 2004 geendet. Die erst am 17. August 2004 eingebrachte Berufung sei daher verspätet.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 29. November 2004, B 1358/04, ab und trat die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Mit ihrer Beschwerde legten die Beschwerdeführer Ablichtungen der an sie ergangenen Verständigungen über die Hinterlegung des Bescheides vom 26. Juli 2004 vor; nach diesen Verständigungen vom 2. August 2004 sei der Beginn der Abholfrist mit "ab morgen (nächster Werktag)" festgelegt worden. Die Beschwerdeführer erachten sich dadurch in ihren Rechten verletzt, dass die belangte Behörde ihr Rechtsmittel als verspätet zurückgewiesen und keiner inhaltlichen Überprüfung unterzogen habe. Die Sendung sei gemäß der am 2. August 2004 hinterlassenen Verständigung des Zustellers über den erfolgten Zustellversuch erstmals am 3. August 2004 zur Abholung bereitgelegen, weshalb die Berufungsfrist erst am 17. August 2004 geendet habe.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift. Sie sei im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über die vom Zusteller hinterlassenen Verständigungen an die beschwerdeführenden Parteien, die bezüglich des Datums der ersten Abholmöglichkeit nicht mit den Rückscheinen übereinstimmten, nicht in Kenntnis gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG beträgt die Berufungsfrist zwei Wochen. Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG beträgt die Berufungsfrist zwei Wochen. Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.
Strittig ist hier allein, ob die fristauslösende Zustellung am 2. oder am 3. August 2004 erfolgte. Die diesbezüglichen Absätze
(1) bis (3) des § 17 ZustG lauten:(1) bis (3) des Paragraph 17, ZustG lauten:
Der erste Tag der Abholfrist ist nach dem letzten Satz des § 17 Abs. 2 ZustG vom Zusteller in der Verständigung anzugeben (hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2004, Zl. 2004/18/0106 unter Hinweis auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 (1998) Anm. 20 zu § 17 Zustellgesetz). Das für diese Verständigung vorgesehene Formular 1 (ZustFormV idF BGBl. II 1999/493) sieht diesbezüglich zwei Möglichkeiten vor, aus denen vom Zusteller durch Ankreuzen ausgewählt wird:Der erste Tag der Abholfrist ist nach dem letzten Satz des Paragraph 17, Absatz 2, ZustG vom Zusteller in der Verständigung anzugeben (hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2004, Zl. 2004/18/0106 unter Hinweis auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 (1998) Anmerkung 20, zu Paragraph 17, Zustellgesetz). Das für diese Verständigung vorgesehene Formular 1 (ZustFormV in der Fassung BGBl. II 1999/493) sieht diesbezüglich zwei Möglichkeiten vor, aus denen vom Zusteller durch Ankreuzen ausgewählt wird:
"Das Schriftstück ist abzuholen:
O heute ab ... Uhr
O ab morgen (nächster Werktag)"
Im Beschwerdefall hat der Zusteller "ab morgen" angekreuzt, das war also der 3. August 2004.
Gemäß § 22 Abs. 1 ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Hier erfolgte der Zustellnachweis durch Verwendung des Formulars 4/2 der ZustFormV (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung); auf einem solchen Formular hat der Zusteller das Datum des Zustellversuchs einzutragen sowieGemäß Paragraph 22, Absatz eins, ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Hier erfolgte der Zustellnachweis durch Verwendung des Formulars 4/2 der ZustFormV (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung); auf einem solchen Formular hat der Zusteller das Datum des Zustellversuchs einzutragen sowie
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005050016.X00Im RIS seit
24.10.2005Zuletzt aktualisiert am
06.11.2013