TE OGH 1987/12/10 6Ob714/87 (6Ob715/87)

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Veröffentlicht am 10.12.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*** S*** E***,

5550 Radstadt, vertreten durch Dr. Herwig Liebscher, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Dipl.-Ing. Helmut R***, Zivilingenieur für Bauwesen, Sinnhubstraße 18, 5020 Salzburg, vertreten durch Dr. Rupert Wöll und Dr. Ferdinand Wöll, Rechtsanwälte in Salzburg, und die Nebenintervenienten K*** BAU- UND B*** mbH, Unterer Stadtplatz 13, 4780 Schärding, und H*** Baugesellschaft mbH,

Frauenfeldstraße 14-18, 1170 Wien, beide vertreten durch Dr. Hubert Schauer, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 3,102.899,36 s.A. infolge Revisionsrekurses der beiden Nebenintervenienten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 8.Juli 1987, GZ 3 R 132,133/87-13, womit die Beschlüsse des Landesgerichtes Salzburg vom 16.September 1986, GZ 13 Cg 241/86-7, und vom 10. März 1987, GZ 13 Cg 241/86-9, abgeändert wurden, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird, soweit er gegen den Ausspruch des Rekursgerichtes, mit dem es den Antrag der beklagten Partei und der Nebenintervenienten auf Unterbrechung des Verfahrens abgewiesen hat, gerichtet ist, zurückgewiesen.

Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz über die Zurückweisung des Beitrittes der Rechtsmittelwerber als Nebenintervenienten auf seiten der beklagten Partei wendet, wird ihm nicht Folge gegeben.

Die Rechtsmittelwerber haben die Kosten ihres Revisionsrekurses, die klagende Partei hat die Kosten ihrer unzulässigen Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrte die Verurteilung des Beklagten zum Ersatz des von ihr zuletzt mit S 3,102.899,36 bezifferten Schadens und brachte hiezu vor, sie habe dem Beklagten am 14.4.1976 die Planung einer von ihr zu errichtenden Kanalisationsanlage sowie die Bauleitung übertragen. Auf Grund dieses Vertrages habe der Beklagte laufend Teilrechnungen der A*** K*** Bau- und Beteiligungsgesellschaft mbH und H*** Baugesellschaft mbH, die mit der Bauführung betraut worden sei, zu überprüfen gehabt. Die klagende Partei habe wegen der unzureichenden Überprüfung der Teilrechnungen durch den Beklagten an die A*** eine Überzahlung von S 2,830.825,36 geleistet, sodaß ihr einschließlich des Zinsenaufwandes ein Schaden in Höhe des Klagsbetrages entstanden sei. Es wäre Sache des Beklagten gewesen, an Hand der von ihm der A*** abzufordernden Unterlagen die Rechnungen auch auf deren materielle Richtigkeit hin zu überprüfen.

Der Beklagte bestritt zwar die Überzahlung nicht ausdrücklich, wendete jedoch vor allem ein, am Schaden der klagenden Partei treffe ihn kein Verschulden, weil er die Teilrechnungen nur ziffernmäßig habe überprüfen können. Die A*** habe nämlich entgegen ihrer Verpflichtung der klagenden Partei gegenüber nur unvollständige Leistungsnachweise erbracht. Obwohl der Beklagte der klagenden Partei bekanntgegeben habe, daß ausreichende Abrechnungsunterlagen nicht vorgelegt worden seien, habe die klagende Partei dennoch die von der A*** geforderten Zahlungen geleistet. Überdies sei die Ersatzforderung der klagenden Partei verjährt, weil der Schaden mit Freigabe des Betrages auf Grund der Rechnung vom 14.7.1981 (Nr.19) bereits am 4.8.1981 entstanden sei. Schließlich werde die ausstehende Honorarforderung des Beklagten von S 3,700.000,-- zur Aufrechnung eingewendet.

Gleichzeitig verkündete der Beklagte der K*** Bau- und Beteiligungsgesellschaft mbH und der H*** Baugesellschaft mbH als A***-Partner den Streit, ohne diesen Schritt näher zu begründen.

Mit am 16.9.1986 beim Erstgericht eingelangtem Schriftsatz erklärten die beiden Gesellschaften, dem Verfahren als Nebenintervenienten auf seiten des Beklagten beizutreten, brachten hiezu jedoch lediglich vor, auf Grund der Streitverkündigung sei zu erwarten, daß der Beklagte versuchen werde, gegen sie Regreßansprüche zu stellen.

In der Verhandlungstagsatzung vom 16.9.1986, zu der auch der Vertreter der Nebenintervenienten erschienen war, wurde der Schriftsatz der Nebenintervenienten mündlich vorgetragen. Die klagende Partei sprach sich gegen deren Zulassung aus, weil die rechtlichen Voraussetzungen für die Nebenintervention fehlten. Mit in Anwesenheit aller Parteien verkündetem Beschluß ließ das Erstgericht die Nebenintervenienten mit der Begründung zu, die beiden Gesellschaften hätten ein begründetes Interesse an der Abweisung des Klagebegehrens, weil andernfalls die klagende Partei den ihrer Behauptung zufolge zu Unrecht bezahlten Betrag von der A*** zurückfordern werde.

Am 9.10.1986 brachten die beiden Gesellschaften gegen die hier klagende Partei beim Erstgericht zu 4 Cg 414/86 eine Klage auf Zahlung von S 11,182.697,55 s.A. ein, worin sie vorbrachten, dieser Betrag hafte nach ordnungsgemäßer Ausführung der von ihnen übernommenen Bauarbeiten auf Grund der Schlußrechnungen vom 7.10.1983 und vom 24.9.1985 unberichtigt aus. Die klagende Partei wendete in diesem Verfahren Verjährung ein, bestritt aber darüber hinaus auch die Richtigkeit der Rechnungen und wendete ferner den ihrer Behauptung nach auf Grund der Teilrechnungen zu Unrecht bezahlten Betrag von S 2,830.825,36 zur Aufrechnung gegen die eingeklagte Forderung ein.

In der Verhandlungstagsatzung vom 10.3.1987 beantragten der Beklagte und die Nebenintervenienten die Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens 4 Cg 414/86; diesem Antrag gab das Erstgericht mit in Anwesenheit aller Parteien verkündetem Beschluß statt. In der schriftlichen Beschlußausfertigung führte es aus, die Entscheidung des Rechtsstreites hänge jedenfalls zum Teil auch davon ab, ob die im Verfahren 4 Cg 414/86 eingeklagte Forderung verjährt sei, und verneinendenfalls, in welchem Umfang diese Forderung zu Recht bestehe.

Infolge Rekurses der klagenden Partei wies das Gericht zweiter Instanz den Beitritt der beiden Nebenintervenienten auf seiten der Beklagten zurück und den Unterbrechungsantrag ab. Zur Frage der Zulässigkeit der Nebenintervention führte das Rekursgericht insbesondere aus, der Nebenintervenient habe sein Interventionsinteresse bestimmt anzugeben und im Falle eines Zurückweisungsantrages auch zu bescheinigen. Die Zulassung der Nebenintervenienten sei ausschließlich auf Grund des Vorbringens in deren Beitrittserklärung zu prüfen. Die dort aufgestellte Behauptung, der Beklagte werde versuchen, im Falle seines Unterliegens im Rechtsstreit gegen sie Regreßforderungen zu stellen, reiche zur Dartuung des Interventionsinteresses nicht aus. Aus der bloßen Tatsache einer Streitverkündigung lasse sich noch kein Rückgriffsanspruch ableiten. Aus dem Vorbringen der Hauptparteien dürfe das Erstgericht jedoch das Interventionsinteresse nicht ableiten. Welche Auswirkung der Verfahrensausgang auf die Nebenintervenienten haben werde, sei von ihnen somit nicht in genügendem Umfang dargelegt worden. Das Interventionsinteresse sei deshalb zu verneinen. Zur Ablehnung der begehrten Unterbrechung legte das Rekursgericht dar, diese sei schon deshalb nicht zulässig, weil die Entscheidung im Rechtsstreit 4 Cg 414/86 keine Bindungswirkung für den vorliegenden Rechtsstreit entfalten könne. Im übrigen würden dort noch nicht bezahlte Rechnungen geltend gemacht, wogegen im vorliegenden Verfahren die Angemessenheit bereits beglichener Teilrechnungen als Vorfrage zu prüfen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Nebenintervenienten ist teils unzulässig, teils nicht berechtigt.

Soweit die Rechtsmittelwerber die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Unterbrechungsbeschlusses anstreben, ist ihr Revisionsrekurs zurückzuweisen. Ist nämlich die Unterbrechung des Verfahrens nicht durch eine gesetzliche Bestimmung zwingend vorgeschrieben (wie etwa zufolge § 41 MRG, § 25 Abs 2 WEG, § 11 AHG, § 156 Abs 3 PatG in der geltenden Fassung usw), sondern gemäß § 190 Abs 1 ZPO dem Ermessen des Gerichtes anheimgestellt, so kann zwar nach § 192 Abs 2 ZPO die Anordnung, mit der die Unterbrechung des Verfahrens verfügt wird, nicht aber auch die Ablehnung der beantragten Unterbrechung durch ein Rechtsmittel angefochten werden, auch wenn die Unterbrechung erst vom Gericht zweiter Instanz infolge eines (gegen den die Unterbrechung anordnenden Beschluß zulässigen) Rechtsmittels abgelehnt wird (MietSlg.19.525, SZ 22/64; SZ 14/22; 5 Ob 587/82 usw; Fasching, Komm II 938; Pollak, System2 439). Nicht berechtigt ist der Revisionsrekurs, soweit er sich gegen die Zurückweisung des Beitrittes der Rechtsmittelwerber als Nebenintervenienten auf seiten des Beklagten wendet. Hat eine der Hauptparteien die Zurückweisung des Nebenintervenienten beantragt, muß dieser sein rechtliches Interesse am Beitritt bestimmt angeben und erforderlichenfalls bescheinigen. Dabei darf die Zulassung des Nebenintervenienten aus anderen als den von ihm vorgebrachten Tatsachen nicht abgeleitet werden (ZVR 1978/40; 1 Ob 685/78 ua; Fasching Komm 217 und Zivilprozeßrecht Rz 400). Die Nebenintervenienten haben ihr Interventionsinteresse lediglich mit dem Vorbringen, auf Grund der Streitverkündigung müßten sie gewärtigen, daß der Beklagte im Falle seines Unterliegens versuchen werde, gegen sie Rückgriffsansprüche geltend zu machen, begründet. Zutreffend verwies schon das Rekursgericht darauf, daß der Streitverkündigung, die nicht näher begründet worden ist, keinerlei Anhaltspunkte für Regreßforderungen des Beklagten gegen die beiden Gesellschaften überhaupt und welcher Art diese seien, entnommen werden können. Selbst wenn das ergänzende Vorbringen zum Interventionsinteresse in der Verhandlungstagsatzung am 16.9.1986, das zwar nach Inhalt des hierüber aufgenommenen Protokolles (ON 6, S.2) "insbesondere" der Beklagtenvertreter erstattet hat, somit aber wohl auch von den Nebenintervenienten mitgetragen wurde, als zulässige Verbesserung deren Schriftsatzes im Sinne des § 84 Abs 3 ZPO (7 Ob 104/73; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 400) aufgefaßt werden würde, könnte es an der Beurteilung der Zulässigkeit der Nebenintervention nichts ändern. Darin wird die im Beitrittsschriftsatz angedeutete Regreßforderung des Beklagten, die von den Nebenintervenienten im Falle seines Unterliegens zu gewärtigen sei, als Bereicherungsanspruch (wohl Kondiktionsanspruch im Sinne des § 1431 ABGB) konkretisiert. Das Interventionsinteresse ist aber nur dann zu bejahen, wenn der Verfahrensausgang die Rechtssphäre des Dritten berührt, dessen Rechtslage somit durch die verfahrensbeendende Entscheidung entweder verbessert oder verschlechtert wird (Fasching, Zivilprozeßrecht 398 mwN). Die Rechtslage der Rechtsmittelwerber wird indessen durch den Verfahrensausgang im vorliegenden Rechtsstreit nicht berührt. Die klagende Partei behauptete Überzahlung, die der Beklagte sorgfaltswidrig veranlaßt habe. Der Beklagte bestritt das ihm zur Last gelegte Verschulden. Würde entweder die behauptete Überzahlung oder doch das Verschulden des Beklagten verneint und das Klagebegehren damit abgewiesen werden, wäre die Rechtslage der Nebenintervenienten nicht anders zu beurteilen, als wenn die Überzahlung und das Verschulden bejaht und dem Klagebegehren daher stattgegeben werden würde. Die Frage, ob Überzahlung vorliege, kann im vorliegenden Fall für die Rechtsbeziehungen zwischen der klagenden Partei und den Nebenintervenienten nicht mit Bindungswirkung gelöst werden, die Frage des Verschuldens läßt den möglichen Kondiktionsanspruch überhaupt unberührt: Wird nämlich das Verschulden des Beklagten verneint, verbleibt dieser Anspruch der klagenden Partei, wird es dagegen bejaht, könnten die Schadenersatzleistungen des Beklagten möglicherweise als Einlösung der Kondiktionsforderung beurteilt werden. Dann aber stünde der Kondiktionsanspruch eben dem Beklagten gegen die Nebenintervenienten zu, ohne daß damit auch eine inhaltliche Änderung dieser Forderung verbunden wäre. Der bloße Gläubigerwechsel ohne inhaltliche Änderung der abgetretenen (bzw. eingelösten) Forderung begründet aber kein rechtliches Interesse, sondern könnte allenfalls ein wirtschaftliches Interesse der Schuldner begründen, das die Nebenintervention jedoch ebensowenig rechtfertigte wie eine Sicherung der Beweislage (Fasching, Komm II 209 und ZPR Rz 398). Die konkrete Rechtslage der Revisionsrekurswerber ist mit jener des Bürgen oder des Solidarschuldners (zB weiteren Halters nach dem EKHG) im Rechtsstreit gegen den Haupt- oder Mitschuldner, die die Rechtsmittelwerber vergleichsweise ins Treffen führen, nicht gleichzuhalten, weil damit auch der Bestand der Forderung gegen sie selbst unmittelbar betroffen wird. Gerade das ist aber bei Beurteilung der Rechtslage der Revisionsrekurswerber zu verneinen, sodaß das Gericht zweiter Instanz deren Beitritt als Nebenintervenienten zutreffend zurückgewiesen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 51 ZPO. Die klagende Partei hat zwar eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet. Da aber kein Fall eines zweiseitigen Rechtsmittels vorliegt (§ 521 a ZPO), war dieser Verfahrensschritt unzulässig, sodaß schon deshalb ein Kostenersatz nicht in Betracht kommen kann.

Anmerkung

E12573

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0060OB00714.87.1210.000

Dokumentnummer

JJT_19871210_OGH0002_0060OB00714_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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