TE OGH 1987/12/15 10ObS103/87

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Veröffentlicht am 15.12.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Joklik und Dr. Klenner als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Stefan N***, Privater, Kempelengasse 4/62, 1100 Wien, vertreten durch Dr. Werner Masser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A*** (Landesstelle Wien),

Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. Juni 1987, GZ 32 Rs 60/87-42, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Wien in Wien vom 13. November 1986, GZ 11 a C 101/86-31 (11 Cgs 101/86 des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien), bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrte, die beklagte Partei zur Leistung der Invaliditätspension ab 1. November 1985 zu verpflichten. Er brachte vor, daß er wegen verschiedener Leidenszustände nicht in der Lage sei, einer geregelten Beschäftigung nachzugehen.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage und bestritt diese Behauptungen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es aus dem von ihm festgestellten Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht ableitete, daß der Kläger nicht invalid im Sinne des für ihn maßgebenden § 255 Abs 3 ASVG sei.

Gegen dieses Urteil erhob der Kläger Berufung aus dem Grund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens.

Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge; es verneinte das Vorliegen der gerügten Mängel.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, es im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern oder es aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht oder das Erstgericht zurückzuverweisen.

Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die Ausführungen zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens werden ausschließlich auf den vom Kläger bereits in der Berufung behaupteten Mangel, die Unterlassung der Parteienvernehmung des Klägers, gestützt.

Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner grundlegenden Entscheidung 10 Ob S 23/87 ausführte, können auch in Sozialrechtssachen Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht mit Revision geltend gemacht werden. Dem Obersten Gerichtshof ist es somit nicht möglich, die Frage zu prüfen, ob der in der Revision behauptete Mangel des Verfahrens erster Instanz vorliegt, weil dies schon vom Berufungsgericht verneint wurde. Der Revision, in der ausschließlich dieser Mangel geltend gemacht wurde, mußte damit ein Erfolg versagt bleiben.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da der Kläger Verfahrenshilfe genießt, erfordert die Billigkeit nicht den Zuspruch von Kosten.

Anmerkung

E12914

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:010OBS00103.87.1215.000

Dokumentnummer

JJT_19871215_OGH0002_010OBS00103_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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