Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Fellner und Anton Degen als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Friedrich J***, Wien 3., Arsenal Objekt 7/1/4/9, vertreten durch Dr. Friedrich Fritsch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A*** U***, Wien 20., Adalbert
Stifter-Straße 65, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. September 1987, GZ 34 Rs 137/87-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 7. Mai 1987, GZ 13 Cgs 1007/87-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung
1.) den
B e s c h l u ß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes richtet, zurückgewiesen.
2.) zu Recht erkannt:
Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt, die beklagte Partei zur Leistung einer Versehrtenrente im Ausmaß der Vollrente zu verpflichten. Er leide an Asthma, das die Folge einer beruflichen Exposition als Zimmermann sei.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Eine entschädigungspflichtige Berufskrankheit liege nicht vor. Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers ab, wobei es seiner Entscheidung im wesentlichen nachstehende Feststellungen zugrundelegte:
Der am 31. Mai 1927 geborene Kläger war von 1941 bis 1945 als Zimmerer tätig. Seit 1948 leidet er unter Asthma bronchiale und steht seither immer in ärztlicher Behandlung. Überdies leidet er an einer Polyallergie gegen Gräser, Getreide, Katzen und Meerschweinchen. In den Jahren 1941 bis 1955 fand eine massive inhalative Staubbelastung statt, danach nicht mehr. Auch nach Beendigung der beruflich bedingten Staubbelastung ist eine allmähliche Verschlechterung der Asthmakrankheit eingetreten. Es besteht ein chronisches Asthma bronchiale sowie eine polyvalente Allergie. Im Rahmen der Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung stellte das Erstgericht weiters fest, daß der Leidenszustand des Klägers nicht auf eine berufsbedingte Staubbelastung zurückgeführt werden könne. Ausgehend hievon erachtete das Erstgericht die Voraussetzungen für die begehrte Leistung für nicht erfüllt. Das Berufungsgericht gab der vom Kläger gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge. Es verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln. Da ein Zusammenhang zwischen der Erkrankung des Klägers und einer berufsbedingten Staubbelastung nicht bestehe, habe das Erstgericht das Begehren zu Recht nicht für berechtigt erachtet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinn des Klagebegehrens abzuändern; weiters bekämpft der Revisionswerber die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes mit der Begründung, daß die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch nach § 77 Abs 1 Z 2 lit. b ASGG gegeben seien.
Rechtliche Beurteilung
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Gemäß § 2 Abs 1 ASGG sind auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen die für die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen geltenden Vorschriften anzuwenden, sofern nichts anderes angeordnet ist. § 47 Abs 1 ASGG normiert für das Rekursverfahren Ausnahmen lediglich bezüglich der Rekursbeschränkungen des § 528 Abs 1 Z 1 und 5 ZPO. Daraus folgt, daß die übrigen Rekursbeschränkungen dieser Gesetzesstelle auch im Verfahren in Arbeits- und Sozialrechtssachen anzuwenden sind. Gemäß § 528 Abs 1 Z 2 ZPO ist ein Rekurs gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz im Kostenpunkt ausgeschlossen. Ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof im Kostenpunkt ist daher auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen unzulässig. In diesem Umfang war das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Im übrigen kommt der Revision Berechtigung nicht zu. Die gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Entscheidend ist nicht, ob der Kläger bei seiner beruflichen Tätigkeit einer inhalativen Staubbelastung ausgesetzt war - von dieser Feststellung sind auch die Vorinstanzen ausgegangen -, sondern ob zwischen einer derartigen Exposition und dem bestehenden Leidenszustand ein kausaler Zusammenhang besteht. Soweit der Kläger in seinen Ausführungen davon ausgeht, daß dieser Zusammenhang bestehe, weicht er von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen des angefochtenen Urteils ab. Das Erstgericht hat, wie bereits oben dargestellt, die auch vom Berufungsgericht übernommene Feststellung getroffen, daß ein Zusammenhang zwischen dem Leidenszustand und der beruflichen Staubbelastung nicht herzustellen. Das erhobene Begehren besteht daher nicht zu Recht, sodaß der Revision ein Erfolg versagt bleiben mußte. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit. b ASGG; Umstände, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder bescheinigt noch ergeben sich Hinweise auf solche Umstände aus dem Akteninhalt.
Anmerkung
E12878European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:009OBS00036.87.1216.000Dokumentnummer
JJT_19871216_OGH0002_009OBS00036_8700000_000