TE OGH 1988/1/12 10ObS157/87

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Veröffentlicht am 12.01.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Franz Trabauer und Peter Pulkrab in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Oliver K***, Student, 1030 Wien, Obere Bahngasse 4-8/1/12, vertreten durch Dr. Friedrich Flendrovsky und Dr. Thomas Pittner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei

P*** DER A***, 1021 Wien, Friedrich

Hillegeist-Straße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Rückforderung eines Überbezuges an Ausgleichszulage von 5.240,70 S, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. August 1987, GZ 32 Rs 159/87-9, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 26. Mai 1987, GZ 6 Cgs 1040/87-5, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt 6 Cgs 1040/87 des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien, der Pensionsakt 4413 09 05 67 der

P*** DER A*** und der Akt

32 Rs 159/87 des Oberlandesgerichtes Wien werden dem

Oberlandesgericht Wien

zur amtswegigen Berichtigung seines Urteils vom 24. August 1987, 32 Rs 159/87-9, durch Beisetzen des nach § 45 Abs.1 Z 2 ASGG nötigen Ausspruchs, ob die Revision nach § 46 Abs.2 Z 1 ASGG zulässig ist, und einer kurzen Begründung dieses Ausspruchs zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der am 9. Mai 1967 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit 11. Februar 1984 eine Waisenpension nach seiner an diesem Tag verstorbenen Mutter. Dazu wurde ihm vom 11. Februar 1984 bis 31. Oktober 1986 eine Ausgleichszulage gewährt.

Mit Bescheid vom 10. Oktober 1986 stellte die Beklagte fest, daß dem Kläger keine Ausgleichszulage mehr gebührt und vom 11. Februar 1984 bis 31. Oktober 1986 ein Überbezug an Ausgleichszulage von 5.240,70 S entstanden ist, der nach § 107 Abs.1 ASVG zum Rückersatz vorgeschrieben wurde. Nur "gegen die Vorschreibung des Überbezuges zum Rückersatz" erhob der Kläger unter Bestreitung seiner Rückersatzpflicht Klage, in der er die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Rückforderung des im Bescheid festgestellten Überbezuges begehrte. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht wies die Klage ab und legte dem Kläger den Rückersatz von 5.240,70 S in Monatsraten von 400 S auf. Das Urteil des Berufungsgerichtes enthält keinen Ausspruch nach § 45 Abs.1 Z 2 ASGG und keine Begründung für das Unterbleiben eines solchen Ausspruchs.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die ordentliche Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung seiner Rückersatzpflicht.

Die Beklagte erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Über die Revision kann derzeit noch nicht entschieden werden. Wenn der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entscheidet, 30.000 S nicht übersteigt, hat es nach § 45 Abs.1 Z 2 ASGG in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision nach § 46 Abs.2 Z 1 ASGG zulässig ist. Nach § 45 Abs.5 leg. cit. hat ein solcher Ausspruch in Sozialrechtssachen (nur) in Verfahren über wiederkehrende Leistungen zu unterbleiben.

Gegenstand der vorliegenden Sozialrechtssache ist keine Rechtsstreitigkeit über den Bestand und den Umfang des Anspruchs des Klägers auf Ausgleichszulage zur Waisenpension im Sinne des § 65 Abs.1 Z 1 ASGG, - dabei würde es um eine wiederkehrende Versicherungsleistung gehen - sondern ausschließlich eine Rechtsstreitigkeit über die Pflicht des Klägers zum Rückersatz einer unbestrittenermaßen zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung im Sinne der Z 2 der letztzitierten Gesetzesstelle, und zwar eines Überbezuges an Ausgleichszulage von 5.240,70 S.

Ein solches Verfahren wird nicht über (einen Anspruch des Klägers auf) wiederkehrende Versicherungsleistungen geführt, sondern über die Pflicht des Klägers, eine zu Unrecht empfangene Versicherungsleistung rückzuersetzen. Es fällt daher nicht unter § 45 Abs.5 ASGG (Kuderna, ASGG § 45 Erl. 18).

Dafür spricht auch § 77 Abs.2 ASGG, wonach - auch wenn der Versicherte nur teilweise obsiegt - bei der Festsetzung seines Kostenersatzanspruches von dem im § 49 Abs.1 Z 1 JN genannten Betrag auszugehen ist, wenn die Rechtsstreitigkeit ... einen Anspruch des Versicherten auf eine wiederkehrende Leistung zum Gegenstand hat. Wegen des 30.000 S nicht übersteigenden Streit(Entscheidungs)gegenstandes hätte das Berufungsgericht nach § 45 Abs.1 Z 2 ASGG aussprechen müssen, ob die Revision nach § 46 Abs.2 Z 1 leg. cit. zulässig ist. Dieser Ausspruch wäre nach § 500 Abs.3 letzter Satz ZPO kurz zu begründen gewesen. Die Unterlassung dieses Ausspruchs und seiner kurzen Begründung stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach § 419 ZPO berichtigt werden kann und muß (EvBl. 1984/15; Petrasch, Die Zivilverfahrens-Novelle 1983 in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, ÖJU 1985, 257 f, 300).

Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht zulässig ist, dann wäre die bereits erstattete ordentliche Revision dem Rechtsmittelwerber nach § 84 ZPO zur Verbesserung durch Anführung der im § 506 Abs.1 Z 5 ZPO bei einer außerordentlichen Revision vorgeschriebenen gesonderten Gründe zurückzustellen (Petrasch aaO).

Anmerkung

E13413

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:010OBS00157.87.0112.000

Dokumentnummer

JJT_19880112_OGH0002_010OBS00157_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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