TE OGH 1988/1/13 9ObA180/87

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Veröffentlicht am 13.01.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Carl Hennrich und Dr. Bernhard Schwarz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Alfred G***, Hauseigentümer, Wien 14.,

Goldschlagstraße 134, vertreten durch Dr. Heinrich Nesvadba, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Paula F***, Hausbesorgerin, Wien 14., Goldschlagstraße 135/7, vertreten durch Dr. Helga Hofbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung und Aufkündigung einer Hausbesorgerwohnung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. August 1987, GZ 32 Ra 57/87-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Teilurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 25. Februar 1987, GZ 6 Cga 3007/87-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.812,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 164,80 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend sei bemerkt, daß die der Klägerin vertraglich zugestandene Hausbesorgerdienstwohnung - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - gemäß § 18 Abs 6 und § 22 Abs 1 HBG nur gerichtlich aufgekündigt werden kann, und zwar auch dann, wenn die Wohnungsbedürfnisse der Klägerin bereits anderweitig gedeckt sind (siehe dazu die einen ähnlich gelagerten Fall betreffende Entscheidung Arb. 10.242). Das auf die außergerichtliche Aufkündigung vom 21. November 1986 gestützte Räumungsbegehren war daher ungerechtfertigt und schon auf Grund seines

Inhaltes - Bezugnahme auf die bereits erfolgte außergerichtliche Aufkündigung, keine Aufforderung zur Erhebung von Einwendungen - nicht als gerichtliche Aufkündigung aufzufassen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E12894

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:009OBA00180.87.0113.000

Dokumentnummer

JJT_19880113_OGH0002_009OBA00180_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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