TE OGH 1988/1/14 13Os179/87

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Veröffentlicht am 14.01.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Jänner 1988 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Mitterhöfer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wolfgang H*** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und 2 Z 1, 129 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Johann F*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16.November 1987, GZ 5 d Vr 2363/87-59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die Berufung zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Johann F*** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 20.September 1962 geborene Hilfsarbeiter Johann F*** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und 2 Z 1, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien in Gesellschaft des (rechtskräftig mitverurteilten) Wolfgang H*** mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung in der Nacht zum 22.Februar 1987 durch Einbruch in die Kantine der F*** H***-Sportanlage zum Nachteil der Pächterin Elisabeth A*** Wurst, Leberkäse und einige Süßigkeiten im Gesamtwert von ca 1.500 S (A II 1) und am 19.Februar 1987 durch Einbruch in die J*** M***-Filiale auf dem Hermann Schöne-Platz einen Saunaschinken im Wert von 510 S gestohlen (A II 2). Diesen Schuldspruch ficht der Angeklagte F*** mit einer nur auf § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an, den Strafausspruch bekämpft er mit Berufung.

Das Gericht bezieht sich zur Begründung seiner Überzeugung von der Mittäterschaft des leugnenden Beschwerdeführers bei diesen beiden Einbrüchen auf die in allen Verfahrensstadien gleichlautenden Einlassungen des Mitangeklagten H***, der trotz eingehender Befragung in der Hauptverhandlung dabei blieb, daß er diese beiden Einbrüche gemeinsam mit Johann F*** begangen hat; er ließ lediglich offen, ob F*** nach dem gemeinsamen Einschlagen der Auslagenscheibe der M***-Filiale auch in das Geschäft (mit)hineingekrochen (wie er ursprünglich angab) oder doch vor dem Geschäft stehengeblieben ist (S 301 bis 302 in Verbindung mit S 281 bis 283).

Diese Urteilsbegründung rügt die Beschwerde als unvollständig, weil sich das Gericht nicht damit auseinandergesetzt habe, daß H*** hinsichtlich der Beute in der Sportkantine (A II 1) bei der Polizei weitergehende Angaben machte als in der Hauptverhandlung, wo er den Anklagevorwurf bestätigte. Dem ist lediglich zu entgegnen, daß sich die Anklage ausdrücklich auf die Anzeige der Geschädigten Elisabeth A*** stützte (S 246 in Verbindung mit S 41) und diese Zeugin ihre Anzeigeangaben auch in der Hauptverhandlung bestätigte (S 289), womit das Geständnis des Mitangeklagten H*** übereinstimmte (S 280), sodaß im Rahmen der im § 270 Abs. 2 Z 5 StPO normierten gedrängten Begründungspflicht für das Gericht kein Anlaß bestand, auf Details der Aussage des Mittäters bei der Polizei, die nicht einmal in den Anklagevorwurf Eingang gefunden hatten, näher einzugehen. Der Beschwerdeeinwand stellt sich daher ebenso als unzulässiger Versuch dar, die Beweiswürdigung zu bekämpfen, wie die Behauptung, das Gericht habe die Einschränkung in der Beschuldigung H*** bezüglich der einzelnen Tathandlungen des Mittäters beim Einbruch in die M***-Filiale (A II 2) aktenwidrig gewürdigt.

Rechtliche Beurteilung

Tatsächlich stellte nämlich H*** auch in der Hauptverhandlung nicht in Frage, daß der Beschwerdeführer beim Einschlagen der Scheibe zum Zwecke des Einbruches in das Geschäft mitgewirkt hat, sodaß der Versuch, diese Urteilsannahme mit dem Hinweis auf eine aus dem Zusammenhang gerissene Aussagepassage des Angeklagten H*** (S 282) zu unterlaufen, eben nur in die Richtung geht, die Glaubwürdigkeit dieser Aussage insgesamt in Frage stellen, was aber der (unanfechtbaren) Beurteilung der Angaben durch die Tatrichter zuwiderläuft.

Damit zeigt sich, daß die Beschwerde insgesamt einer der Prozeßordnung entsprechenden Ausführung entbehrt und daher gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war. Mangels Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde fehlt es an der Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Erledigung der Berufung (EvBl 1981/46 uva). Über sie wird der örtlich zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E12703

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0130OS00179.87.0114.000

Dokumentnummer

JJT_19880114_OGH0002_0130OS00179_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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