TE OGH 1988/1/14 6Ob608/86

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Veröffentlicht am 14.01.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bankhaus B*** & Comp., Salzburg, Rathausplatz 4, vertreten durch Dr. Georg Reiter, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Martha K***, Angestellte, Klagenfurt, Fischlstraße 21/1/5, vertreten durch Dr. Helmut Kern, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 108.568 S samt Nebenforderungen, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 12. Dezember 1985, GZ 7 R 203/85-38, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 8. Juli 1985, GZ 22 Cg 279/81-33, in der Hauptsache bestätigt und im Zinsenpunkt zur Verfahrensergänzung aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird stattgegeben und das angefochtene Berufungsurteil im Sinne einer Bestätigung der erstinstanzlichen Abweisung des Klagebegehrens hinsichtlich des Betrages von 108.568 S und im Kostenzuspruch abgeändert.

Die klagende Partei ist schuldig, der Beklagten die mit 21.137,30 S bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin enthalten an Barauslagen 4.480 S und an Umsatzsteuer 1.514,30 S) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Eine Handelsgesellschaft errichtete im Lande Salzburg eine Hotelanlage, um sie selbst zu betreiben (Hotelier). Sie suchte Interessenten für Hotelabonnements. Diese sollten den Vertragspartnern des Hoteliers gegen eine im voraus zu entrichtende Geldzahlung durch mehrere Jahrzehnte zu einem jährlichen Hotelaufenthalt in einer nach Kalenderwocheneinheiten festgesetzten Zeitspanne berechtigen. Der Vertragspartner konnte seinen Anspruch aus dem Abonnement für ein laufendes Jahr jeweils wieder dem Hotelier zur Ausübung durch Dritte zur Verfügung stellen, wogegen dem Abonnenten näher umschriebene Entgeltanteile gutzubringen gewesen wären; als solche garantierte der Hotelier im Falle eines in die Hochsaisonzeiten fallenden Ausübungsrechtes eine Vergütung im Ausmaß eines bestimmten Prozentsatzes des Abonnementpreises. In seinen allgemeinen Vertragsbedingungen und seinen Vertragsformblättern bezeichnete der Hotelier das von ihm angebotene abonnementartige Hotelgastrecht als "Hotelanteil". Nach der Bezahlung des Abonnemententgeltes sollte der Vertragspartner über seine Abonnementrechte eine auf seinen Namen ausgestellte Urkunde erhalten, die "Zertifikat" genannt wurde. Die "Zertifikatsinhaber" sollten in einem Register eingetragen werden. Das im Zertifikat beurkundete Abonnementrecht sollte an Dritte frei übertragbar sein. Das Entgelt für das als Hotelanteil bezeichnete Hotelgastabonnement nannte der Hotelier "Kaufpreis". Es war an einen vom Hotelier zum "Registerführer" und Treuhänder bestellten Rechtsanwalt einzuzahlen. Zur Sicherung der "Zertifikatsinhaber" war eine grundbücherliche Einverleibung von "Bestandrechten" sowie die Anmerkung der (Zins-)Vorauszahlung vorgesehen.

Um das "Hotelanteil" genannte Hotelgastabonnement auch gegen ratenweise Zahlung des Abonnemententgeltes anbieten zu können, schlossen der Hotelier "als Bürge und Pfandbesteller" und eine inländische Kreditunternehmung (Bank) "als Begünstigte" unter Beitritt des Treuhänders den mit 7.Dezember 1979 datierten "Bürgschafts- und Verpfändungsvertrag". Als Grundlage dieses Rahmenübereinkommens wurde die Bereitschaft der Bank genannt, Interessenten an einem Hotelgastabonnement Kredite zur Finanzierung des Abonnemententgeltes zu gewähren. Dazu wurde ausdrücklich festgehalten, daß "bereits Anbotsformulare für die Kreditwerber vorbereitet" worden seien, die dem Hotelier bekannt seien. Hotelier, Bank und Treuhänder vereinbarten, daß die Entgelte aller über die Bank finanzierten Abonnements zu 85 % zum Erwerb bestimmter Pfandbriefe zu verwenden seien. Diese in einem Wertpapierdepot der Bank zu verwahrenden Pfandbriefe bestellte der Hotelier, der auch eine Bürgschaft für die Kreditverpflichtungen der Abonnenten gegenüber der Bank übernahm, für die Verpflichtungen der Kreditnehmer zum Pfand und räumte der Bank ein näher umschriebenes Pfandverwertungsrecht ein. Ungeachtet dieser Sicherungen sollte die Bank aber im Einzelfall nicht zur Finanzierung verpflichtet und auch zur Vereinbarung von Sonderabreden mit einzelnen Abonnementwerbern berechtigt sein.

Zum Abschluß von Abonnementverträgen, die auch hier als Verkauf von Zertifikaten bezeichnet wurden, nahm der Hotelier die Tätigkeit eines Anlagenberaters in Anspruch.

Hotelier und Anlagenberater bezeichneten sich in einer mit 19. Dezember 1979 datierten Vereinbarung mit der Bank als "Verkäufer". Als Grundlage dieser Vereinbarung hielten die Vertragsschließenden fest, daß Hotelabonnements "im Rahmen von Sparprogrammen" über den Anlageberater "vertrieben werden". In der Vereinbarung wurde die Zusage der "Verkäufer" festgehalten, "daß nur der vom Bankhaus ... und den Verkäufern gemeinsam aufgelegte Formularsatz verwendet wird". In der Vereinbarung wurde auch die Vorgangsweise im Falle eines mit Terminsverlust bedrohten Verzuges der Darlehensnehmer der Bank festgehalten (Übergabe des "Zertifikats" durch die Bank an den Hotelier zur Wiederverwertung durch den Anlagenberater; Abdeckung des aushaftenden Darlehensbetrages samt Nebenforderungen durch den Hotelier; im Säumnisfall Verwertung der Sicherheiten durch die Bank; Rückzahlung der angesparten Beträge abzüglich Zinsen an den Bankkunden). Der Sohn der Beklagten arbeitete für den Anlagenberater als "Landesgeschäftsstellenleiter" für Kärnten.

Die Beklagte erhielt ein Schreiben des Hoteliers, in dem auf eine Sparform hingewiesen wurde. Die Beklagte bekundete Interesse an der ihr angetragenen Sparform. Darauf suchte sie ein - nach den erstinstanzlichen Feststellungen nicht näher individualisierter - Werber auf. Dieser unterrichtete die Beklagte, daß sie bei einer monatlichen Zahlung von 800 S durch zehn Jahre das gesamte Geld mit einer Rendite zurückbekommen oder jährlich 14 Tage in einem reservierten Hotelabonnement Urlaub machen oder auch sich den Erlös aus einer Weitergabe des Appartements an Dritte gutschreiben lassen könne. Der Werber erklärte der Beklagten, es würde überhaupt nichts ausmachen, wenn sie (während der zehnjährigen Ansparzeit) die Zahlungen einstellen sollte, sie bekäme dann den angesparten Betrag zurück und das "Zertifikat" würde anderweitig verkauft werden.

Die Beklagte besprach sich darüber mit ihrem Sohn. Dieser riet ihr zur Inanspruchnahme der Sparform. Darauf entschloß sich die Beklagte für die ihr angetragene Sparform und unterschrieb die ihr vorgelegten Formulare.

Den an die Bank gerichteten Kreditantrag unterschrieb die Beklagte ohne genaue Durchsicht, nachdem ihr Sohn in dieses Formular ihre persönlichen Daten eingetragen hatte. Weder der Werber noch der Sohn der Beklagten hatten diese jedoch auf die Aufnahme eines Bankdarlehens hingewiesen. Die Beklagte wurde nicht darauf aufmerksam gemacht, daß sie ein Bankdarlehen über den Betrag von 104.000 S aufnehme. Sie hatte die Vorstellung und die Absicht, Geld anzulegen, nicht aber Geld auszuleihen.

Es war allgemein üblich, beim "Vertrieb" der "Sparprogramme" den Interessenten an einem Sparprogramm nicht eindeutig zu erklären, daß zur Vorfinanzierung ein Bankdarlehen aufgenommen werde. Die Beklagte unterfertigte im Zuge des geschilderten Werbevorganges am 23. Januar 1980 ein vierseitiges, in eine "Selbstauskunft" und weitere acht Punkte gegliedertes Forlumar mit einem in die Augen springenden, großbuchstabigen Schlagwort der Bank im Kopf und der darunter gesetzten Inhaltsbeschreibung: "Betrifft:

Antrag zum Abschluß eines Kredit-, Pfandbestellungs- und Abtretungsvertrages". Nach dem Inhalt dieses Schriftstückes beantragte die Beklagte bei der Bank "zum Zweck des Ankaufes eines ... -Hotelanteiles .. einen Kredit in der Höhe von 104.000 S ..."

und erbot sich zur einmaligen Zahlung eines als "Starteinzahlung" benannten Betrages von 800 S sowie zu einer periodisch wiederkehrenden Zahlung von 800 S in der Zeit ab 1. April 1980 bis einschließlich 1. Februar 1990 (im Vordruck "monatlich/vierteljährlich/halbjährlich/jährlich" wurde das Wort monatlich offenbar irrig nicht unterstrichen, sondern durchgestrichen). Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines Terminsverlustes waren im Formblatt unter Zitierung der allgemeinen Vertragsbedingungen des Hoteliers ausgeführt. Auch auf die subsidiäre Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen wurde hingewiesen. Die Bank nahm den Darlehensantrag an, zahlte 100.800 S zuzüglich eines Betrages von 1.008 S an Rechtsgeschäftsgebühren an den Treuhänder als Entgelt für zwei "Zertifikate" im Werte von je

50.400 S. Der Rest des Darlehensbetrages wurde zur Bestreitung von Gebühren gewidmet.

Mit einem Schreiben vom 29. April 1980 teilte die Bank der Beklagten mit, daß sie sich wegen zweimaliger Erhöhung des Diskontsatzes gezwungen sähe, den Zinssatz für den der Beklagten gewährten Kredit auf 11,5 % anzuheben.

Die Beklagte leistete zunächst die monatlichen Zahlungen an die Bank.

Nach der Fertigstellung der Hotelanlage nahm der Hotelier am 20. Dezember 1980 den Hotelbetrieb auf.

Am 8. Mai 1981 wurde über das Vermögen des Hoteliers das Ausgleichsverfahren eröffnet. Ende Mai wurde das Hotel geschlossen. In der Folge wurde über das Vermögen des Hoteliers der Anschlußkonkurs eröffnet. Im Zuge des Konkursverfahrens wurde die Hotelliegenschaft versteigert. Zur vorgesehenen grundbücherlichen Einverleibung von Bestandrechten der Hotelgastabonnenten war es nicht gekommen. Konkursgläubiger der in der dritten Klasse angemeldeten Forderungen werden im Konkurs höchstwahrscheinlich leer ausgehen.

Nachdem die Beklagte von der Insolvenz des Hoteliers erfahren hatte, stellte sie zunächst ab Mai 1981 ihre Zahlungen an die Bank ein. Eine erste Mahnung der Bank vom 19. Mai 1981 blieb erfolglos. Mit einer Zahlscheinmahnung vom 29. Juni 1981 forderte die Bank unter Setzung einer 14-tägigen Frist und Ankündigung des Terminsverlustes die Bezahlung eines sich aus zwei Monatsbeträgen und Spesen zusammengesetzten Betrages. Die Beklagte reagierte auch auf diese zweite Mahnung nicht, wie sie schon ein Schreiben der Bank vom 16.Juni 1981 mit dem Anbot zur Rückzession aller Geldansprüche aus dem Abonnementvertrag gegenüber dem in Konkurs verfallenen Hotelier zur Anmeldung im Konkurs durch die Beklagte selbst unbeantwortet gelassen hatte.

Am 25.Juni 1981 hatte sich ein Kontostand zu Lasten der Beklagten von 111.088 S ergeben.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.Juli 1981 teilte die Bank der Beklagten den Eintritt des Terminsverlustes mit der Aufforderung mit, zur Vermeidung der Klage "binnen Wochenfrist" den Betrag von 113.721,16 S zu zahlen.

Am 3.August 1981 zahlte die Beklagte den ihr mit der Zahlscheinmahnung vom 29.Juni 1981 vorgeschriebenen Betrag von

1.770 S. Am 12.August 1981 überwies sie eine weitere Monatszahlung von 800 S. Danach ergab sich ein Kontostand zu Lasten der Beklagten von 108.568 S.

Mit der am 13. August 1981 angebrachten Klage begehrte die Bank aufgrund des Darlehensvertrages von der Beklagten (nach Klagseinschränkung) die Zahlung des aushaftenden Darlehensbetrages samt abgestuft begehrter Zinsen ab 1.Juli 1981.

Die Beklagte wendete unter anderem Dissens, Nichtigkeit des Bankgeschäftes nach dem Konsumentenschutzgesetz, Verstöße der Bank gegen bankübliches Verhalten, eine Verpflichtung der Klägerin zur Vorausbefriedigung aus ihren Sicherheiten und im Zusammenhang damit mangelnde Fälligkeit, vor allem aber Irreführung bei Abschluß des zur Klagsgrundlage erhobenen Bankgeschäftes ein.

Das Prozeßgericht erster Instanz wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil in Ansehung des Kapitalbetrages von 108.568 S im klagsstattgebenden Sinne ab und faßte in Ansehung des Zinsenbegehrens einen Aufhebungsbeschluß. Es sprach aus, daß die Revisionszulässigkeitsvoraussetzung nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO vorliege.

Das Berufungsgericht nahm mit Rücksicht auf die inhaltliche Übereinstimmung der beiderseitigen Vertragserklärungen zum Bankgeschäft Konsens an. Es verneinte mit Hinweis auf den Inhalt des von der Beklagten mehr oder weniger ungelesen unterschriebenen Antragsformulars sowohl einen Anwendungsfall nach § 864 a ABGB, eine Unzulässigkeit nach § 6 KSchG, als auch einen Irrtum im Sinne des § 871 ABGB. Zum Irrtumseinwand wies das Berufungsgericht im besonderen darauf hin, daß die Beklagte nach dem Erhalt des Schreibens der Bank über eine Erhöhung des Zinssatzes für den gewährten Kredit die vereinbarten Monatszahlungen etwa noch ein Jahr hindurch weiter geleistet und damit schlüssig auf einen allfälligen Anspruch auf Irrtumsanfechtung verzichtet hätte. Gleiches nahm das Berufungsgericht auch für den nach seiner Ansicht gar nicht erhobenen Einwand der Arglist an. Im übrigen ging das Berufungsgericht davon aus, daß der als Klagegrundlage herangezogene Bankvertrag zwar mit dem damit finanzierten Erwerbsgeschäft (über das Hotelgastabonnement) eine wirtschaftliche Einheit bildete, § 18 KSchG aber mangels wirtschaftlicher Zweckgleichheit unanwendbar wäre. Das Berufungsgericht verneinte auch einen Anspruch der Beklagten, daß die Klägerin vor Inanspruchnahme ihrer Haftung als der Hauptschuldnerin Befriedigung auf andere Weise suche. Die Beklagte ficht das abändernde Berufungsurteil wegen qualifiziert unrichtiger Lösung von Fragen des materiellen Rechtes mit einem auf Abweisung des Klagebegehrens zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.

Die klagende Partei strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zur Wahrung der Rechtssicherheit im Hinblick auf eine größere Anzahl gegenteilig entschiedener Parallelfälle im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig.

Die Revision ist auch berechtigt.

Der Oberste Gerichtshof hat in den Leitentscheidungen des dritten Senates vom 4.Dezember 1985 (3 Ob 539/85, 3 Ob 573/85 = JBl 1987, 378 und 3 Ob 631/85) Rechtsansichten vertreten, die er nicht nur in nachfolgenden Entscheidungen anderer Senate (7 Ob 512/86, 8 Ob 584/85, zuletzt: 6 Ob 627/87) übernommen hat, sondern als derart gefestigt ansah, daß er in einer Reihe weiterer Rechtsfälle im sogenannten Zulassungsbereich die Revisionszulässigkeitsvoraussetzung nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO verneinte (6 Ob 635, 636/86 uva).

Diese Rechtsansichten sind auch für die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit maßgebend, zumal nach dem festgestellten einheitlichen Charakter des drittfinanzierten Erwerbsgeschäftes und dem Zusammenhang der von der Beklagten abgegebenen Rechtsgeschäftserklärungen die verfahrensrechtliche Bedeutung des von der Beklagten erhobenen Irrtumseinwandes nicht so eng gesehen werden dürfte, wie dies das Berufungsgericht getan hat. Nach den Feststellungen über die Geschäftsanbahnung und den Geschäftsabschluß kann auch dem Schreiben der Bank über eine Erhöhung der Kreditzinsen keine weiterreichende Bedeutung für die Aufklärung der Beklagten über die Finanzierungszusammenhänge beigemessen werden als dem Inhalt der von ihr zum Geschäftsabschluß selbst unterfertigten Vertragsformblätter. Ein schlüssiger Verzicht auf die Geltendmachung eines Irrtums oder einer Arglist ist daher aus der bloßen Tatsache, daß die Beklagte die als Sparraten betrachteten monatlichen Zahlungen fortsetzte, nicht abzuleiten.

Die Rechtsansichten des Obersten Gerichtshofes in der oben erwähnten Leitentscheidung sind inzwischen in JBl 1987, 378, veröffentlicht. Auf diese Entscheidungsveröffentlichung kann zur Begründung der vorliegenden Entscheidung verwiesen werden. Dem zur Entscheidung vorliegenden Fall liegt nämlich entgegen den Revisionsausführungen der Sache nach keine entscheidende Abweichung im festgestellten Sachverhalt oder in den verfahrensrechtlich erhobenen Einwendungen zugrunde, so daß der Rechtsfall auch nicht anders zu entscheiden war wie die erwähnten Parallelfälle. Die von Reidinger, JBl 1987, 357 ff und 431 ff, behandelten Fragen zum sogenannten Einwendungsdurchgriff brauchten in diesem Zusammenhang nicht erörtert zu werden.

In Stattgebung der Revision war das Urteil des Prozeßgerichtes erster Instanz in Ansehung der revisionsverfangenen Kapitalforderung wieder herzustellen.

Der berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschluß muß aus verfahrensrechtlichen Erwägungen unberührt bleiben. Da das erstinstanzliche Urteil in der Hauptsache vollständig wiederhergestellt wurde, die berufungsgerichtliche Teilaufhebung in Ansehung des Zinsenbegehrens kostenersatzrechtlich zu vernachlässigen ist und die erstinstanzliche Kostenbestimmung als solche nicht bemängelt worden war, war auch diese wiederherzustellen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E12828

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0060OB00608.86.0114.000

Dokumentnummer

JJT_19880114_OGH0002_0060OB00608_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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