TE OGH 1988/1/19 15Os183/87

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Veröffentlicht am 19.01.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Jänner 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Plachy als Schriftführerin in der Strafsache gegen Erwin H*** wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 3, 128 Abs 1 Z 4 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27.Oktober 1987, GZ 2 a Vr 7776/87-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 19.Jänner 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Plachy als Schriftführerin in der Strafsache gegen Erwin H*** wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27.Oktober 1987, GZ 2 a römisch fünf r 7776/87-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die durch die Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die durch die Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erwin H*** der Vergehen (I.) des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 3, 128 Abs 1 Z 4 StGB sowie (II.) der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erwin H*** der Vergehen (römisch eins.) des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB sowie (römisch zwei.) der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Den Wert der gestohlenen Sachen bezifferte das Erstgericht im Tenor mit insgesamt 18.460 S, wobei es einen Teilbetrag von 16.000 S einer nicht näher ermittelten Anzahl von (jedenfalls mehr als vier) PKW-Reifen zuordnete (US 3).

Rechtliche Beurteilung

Der nur gegen die zuletzt angeführte Wertfeststellung und gegen die darauf beruhende Annahme der Qualifikation nach § 128 Abs 1 Z 4 StPO gerichteten, auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit der er das Urteil insoweit als "unvollständig", undeutlich und offenbar unzureichend begründet rügt, kommt keine Berechtigung zu.Der nur gegen die zuletzt angeführte Wertfeststellung und gegen die darauf beruhende Annahme der Qualifikation nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gerichteten, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit der er das Urteil insoweit als "unvollständig", undeutlich und offenbar unzureichend begründet rügt, kommt keine Berechtigung zu.

Denn das Schöffengericht hat die bekämpfte Konstatierung des Wertes der gestohlenen PKW-Reifen im Spruch mit den Hinweisen auf die Anzeige, auf die Angaben der Zeugin G*** und auf die Verantwortung des Beschwerdeführers in den Entscheidungsgründen (US 4) ohne Vernachlässigung maßgebender Verfahrensergebnisse nach Lage des Falles deutlich genug auf die hiefür aktuellen Erhebungen (S 27) und relevierten Aussagen (S 24, 50 f.) gegründet; diese Begründung ist im Hinblick darauf, daß sich der Angeklagte uneingeschränkt als schuldig bekannt (S 49) und dabei (unter anderem) den Verwertungserlös für den in Rede stehenden Teil der Diebsbeute mit 4.500 S beziffert hat (S 50), zumindest insofern mängelfrei, als sie unter Einbeziehung des unangefochten mit 2.460 S festgestellten Wertes der übrigen gestohlenen Gegenstände einen Gesamtwert des Diebsgutes von mehr als 5.000 S ergibt. Die Höhe des darüber hinausgehenden Beutewertes aber betrifft weder die Schuldfrage noch den anzuwendenden Strafsatz (§ 295 Abs 1 StPO), also keine im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes entscheidende Tatsache, sondern lediglich einen allenfalls für die Strafbemessung relevanten Umstand, der bei der Entscheidung über die Berufung mitzuberücksichtigen sein wird. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 und Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO). Über die Berufung hingegen wird gesondert bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (§ 296 Abs 3 StPO).Denn das Schöffengericht hat die bekämpfte Konstatierung des Wertes der gestohlenen PKW-Reifen im Spruch mit den Hinweisen auf die Anzeige, auf die Angaben der Zeugin G*** und auf die Verantwortung des Beschwerdeführers in den Entscheidungsgründen (US 4) ohne Vernachlässigung maßgebender Verfahrensergebnisse nach Lage des Falles deutlich genug auf die hiefür aktuellen Erhebungen (S 27) und relevierten Aussagen (S 24, 50 f.) gegründet; diese Begründung ist im Hinblick darauf, daß sich der Angeklagte uneingeschränkt als schuldig bekannt (S 49) und dabei (unter anderem) den Verwertungserlös für den in Rede stehenden Teil der Diebsbeute mit 4.500 S beziffert hat (S 50), zumindest insofern mängelfrei, als sie unter Einbeziehung des unangefochten mit 2.460 S festgestellten Wertes der übrigen gestohlenen Gegenstände einen Gesamtwert des Diebsgutes von mehr als 5.000 S ergibt. Die Höhe des darüber hinausgehenden Beutewertes aber betrifft weder die Schuldfrage noch den anzuwendenden Strafsatz (Paragraph 295, Absatz eins, StPO), also keine im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes entscheidende Tatsache, sondern lediglich einen allenfalls für die Strafbemessung relevanten Umstand, der bei der Entscheidung über die Berufung mitzuberücksichtigen sein wird. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO). Über die Berufung hingegen wird gesondert bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0150OS00183.87.0119.000

Dokumentnummer

JJT_19880119_OGH0002_0150OS00183_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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