TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/21 2004/09/0123

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Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1999/I/120;
VStG §19 Abs1;
VStG §19 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Ottakringer Straße 57, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 26. Mai 2004, Zl. UVS-07/A/8/2277/2004/74, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien:

Bundesminister für Finanzen und Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt.

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 22. Bezirk, vom 29. April 2003 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der T Baugesellschaft mbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin mit Sitz in W in der Zeit vom 25. Juni 2001 bis 28. Juni 2001 (im angefochtenen Bescheid irrig: 2002) auf einer näher bezeichneten Baustelle 34 ungarische und 3 slowakische Staatsangehörige als Bau- bzw. Bauhilfsarbeiter mit der Durchführung von Bau- und Bauhilfstätigkeiten des Bauhaupt- und Baunebengewerbes beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung oder eine gültige Arbeitserlaubnis oder ein gültiger Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Über den Beschwerdeführer wurde wegen 37 Übertretungen des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG gemäß dem § 28 Abs. 1 Z. 1 zweiter Strafsatz AuslBG jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 4.200,--, im Falle der Uneinbringlichkeit jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils zwei Wochen verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer zunächst volle Berufung, die er jedoch im Rahmen der von der belangten Behörde durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung auf eine ausschließlich gegen das Strafausmaß gerichtete einschränkte.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung - unter Zugrundelegung der in der Schuldfrage nicht mehr bekämpften Entscheidung der Behörde erster Instanz - insoweit Folge, als die Geldstrafen jeweils auf EUR 2.100,-- und die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 4 Tage herabgesetzt wurden. Nach Darstellung des Verfahrensganges und Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus, grundsätzlich schädige jede Verletzung der zwingenden Bestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in erheblichem Ausmaß staatliche und private Interessen, da sie eine Verzerrung des Wettbewerbes und des Arbeitsmarktes hinsichtlich des Arbeitskräfteangebotes bewirkten, Lohndumping und die Hinterziehung von Steuern und Abgaben ermöglichten und den primären Zugang inländischer Arbeitskräfte und eine geregelte Eingliederung ausländischer Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt verhinderten. Der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Taten könne daher nicht als gering gewertet werden, weil die illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften auf gesamtwirtschaftlicher Ebene zu volkswirtschaftlichen Schäden führe. Das Ausmaß des Verschuldens könne im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen, noch auf Grund der Tatbestände anzunehmen gewesen sei, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte, oder dass die Verwirklichung der Straftatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Gegen den Beschwerdeführer schienen keine einschlägigen Vormerkungen auf, weshalb die Behörde erster Instanz zu Unrecht den zweiten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG als Strafsanktionsnorm angewendet habe. Die verhängte Geldstrafe sei auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen gewesen, da nach Auskunft der Wiener Gebietskrankenkasse vom 16. April 2004 sämtliche Ausländer von der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft zur Sozialversicherung angemeldet gewesen seien, was als Milderungsgrund zu berücksichtigen gewesen sei. Während die Behörde erster Instanz bei der Strafbemessung von durchschnittlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ausgegangen sei, seien die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers als ungünstig zu berücksichtigen, weshalb das jeweils verhängte Strafausmaß zu reduzieren gewesen sei. Auch sei der Beschwerdeführer zwischenzeitlich aus der Firma T Baugesellschaft mbH ausgeschieden, sodass auch in spezialpräventiver Hinsicht das nunmehrige Strafausmaß ausreichend erscheine, ihn von weiteren einschlägigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Aus den angeführten Gründen erscheine unter Zugrundelegung eines durch Urkundenvorlage bescheinigten monatlich sehr geringen Einkommens und Vermögenslosigkeit das jeweils verfügte Strafausmaß schuld- und tatangemessen. Eine weitere Herabsetzung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen sei unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion einer Verwaltungsstrafe und auf den gesetzlichen Strafrahmen nicht in Betracht gekommen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte die Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/1999 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafen von 10 000 S bis zu 60 000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20 000 S bis zu 120 000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 20 000 S bis zu 120 000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 40 000 S bis zu 240 000 S.

Im Beschwerdefall ist - da es sich um die unberechtigte Beschäftigung von mehr als drei Ausländern gehandelt hat - der dritte Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG anzuwenden, der eine Mindeststrafe in der Höhe von ATS 20.000,-- (entspricht EUR 1.453,46) und eine Höchststrafe von ATS 120.000,- (entspricht EUR 8.720,74) vorsieht.

Gemäß § 19 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind im ordentlichen Verfahren (§§ 14 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommen-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Insoweit der Beschwerdeführer zunächst geltend macht, die belangte Behörde hätte richtigerweise die Mindeststrafe verhängen müssen, ist ihm entgegenzuhalten, dass grundsätzlich kein Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. Jänner 2004, Zl. 2001/09/0215, und vom 15. Dezember 2004, Zl. 2003/09/0130).

Dass das Verhalten des Beschwerdeführers zu schweren volkswirtschaftlichen Schäden führen kann, bezweifelt der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht.

Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit sei zu Unrecht unberücksichtigt geblieben, ist ihm zu entgegnen, dass nach den vorgelegten Verwaltungsakten zwar keine einschlägigen Vorstrafen aufscheinen, eine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit dem Beschwerdeführer aber nicht zugute kommt, weil er - nicht das Ausländerbeschäftigungsgesetz betreffende - verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aufweist.

Das Ausscheiden aus der T Baugesellschaft mbH und damit die Reduzierung spezialpräventiver Gründe hat die belangte Behörde - entgegen den in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen - bereits berücksichtigt. Insoweit der Beschwerdeführer meint, auch der Milderungsgrund des umfassenden Geständnisses liege vor, kann dem nicht beigepflichtet werden, weil ein solches nicht vorliegt und auch in der Berufung noch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers bestritten wurde; die erst in der Berufungsverhandlung, zu der der Beschwerdeführer im Übrigen selbst nicht erschienen war, vorgenommene Einschränkung der Berufung auf die Strafhöhe erfolgte demnach ohne seine Einvernahme lediglich durch seinen Rechtsvertreter "nach Erörterung der Sach- und Rechtslage".

Die belangte Behörde hat auch die ungünstigen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers berücksichtigt, ebenso wie die erfolgte Anmeldung der Ausländer zur Sozialversicherung, welcher Umstand ausdrücklich als Milderungsgrund herangezogen wurde. Dass die belangte Behörde ihre Strafbemessung nicht begründet hätte, trifft ebenso wenig zu wie die Behauptung, sie habe die Mindeststrafe verhängen wollen.

Die ferner in der Beschwerde gerügten Feststellungs- und Beweiswürdigungsmängel liegen schon aus dem Grunde nicht vor, weil die Schuldfrage infolge der vorgenommenen Einschränkung der Berufung auf die Strafhöhe nicht mehr Gegenstand der Berufungsentscheidung zu sein hatte.

Es ist daher für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar, dass die belangte Behörde das Gesetz bzw. das ihr bei der Strafbemessung eingeräumte Ermessen verletzt bzw. rechtswidrig ausgeübt hätte, verhängte sie im Beschwerdefall doch Geldstrafen im Bereich des unteren Viertels des anzuwendenden Strafrahmens.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 21. September 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090123.X00

Im RIS seit

25.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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