Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Jänner 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Samek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Richard H*** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 8.Juli 1987, GZ 29 Vr 2651/86-35, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Tschulik, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Jänner 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Samek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Richard H*** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 8.Juli 1987, GZ 29 römisch fünf r 2651/86-35, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Tschulik, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
Spruch
Den Nichtigkeitsbeschwerden wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:Den Nichtigkeitsbeschwerden wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst erkannt:
Richard H*** wird von der Anklage, in den Jahren 1982, 1983 und 1984 in Innsbruck als verantwortlicher Geschäftsführer der Firma S***-K*** Ges.m.b.H. unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe von Steuererklärungen vorsätzlich eine Verkürzung an Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von 1,403.096 S bewirkt und hiedurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG begangen zu haben, gemäß § 214 FinStrG freigesprochen.Richard H*** wird von der Anklage, in den Jahren 1982, 1983 und 1984 in Innsbruck als verantwortlicher Geschäftsführer der Firma S***-K*** Ges.m.b.H. unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe von Steuererklärungen vorsätzlich eine Verkürzung an Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von 1,403.096 S bewirkt und hiedurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG begangen zu haben, gemäß Paragraph 214, FinStrG freigesprochen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Richard H*** auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Richard H*** des Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, in den Jahren 1982, 1983 und 1984 in Innsbruck, als faktischer Geschäftsführer der Firma S***-K***, Fliesen-, Wand- und Bodenplatten-Verlegung Ges.m.b.H., unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe von Steuererklärungen (dem auf das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG lautenden Anklagevorwurf zuwider allerdings nicht vorsätzlich, sondern bloß) fahrlässig eine Verkürzung an Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von 1,403.096 S bewirkt zu haben.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Richard H*** des Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach Paragraph 34, Absatz eins, FinStrG schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, in den Jahren 1982, 1983 und 1984 in Innsbruck, als faktischer Geschäftsführer der Firma S***-K***, Fliesen-, Wand- und Bodenplatten-Verlegung Ges.m.b.H., unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe von Steuererklärungen (dem auf das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG lautenden Anklagevorwurf zuwider allerdings nicht vorsätzlich, sondern bloß) fahrlässig eine Verkürzung an Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von 1,403.096 S bewirkt zu haben.
Dieser Schuldspruch wird sowohl vom Angeklagten Richard H*** als auch von der Staatsanwaltschaft mit jeweils auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden bekämpft, in denen zutreffend geltend gemacht wird, daß der Angeklagte wegen Unzuständigkeit der Gerichte gemäß § 214 FinStrG hätte freigesprochen werden müssen:Dieser Schuldspruch wird sowohl vom Angeklagten Richard H*** als auch von der Staatsanwaltschaft mit jeweils auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden bekämpft, in denen zutreffend geltend gemacht wird, daß der Angeklagte wegen Unzuständigkeit der Gerichte gemäß Paragraph 214, FinStrG hätte freigesprochen werden müssen:
Rechtliche Beurteilung
Nach § 53 Abs 1 FinStrG ist das Gericht zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig,Nach Paragraph 53, Absatz eins, FinStrG ist das Gericht zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig,
a/ wenn sich die Strafe wegen erschwerender Umstände nach § 38 FinStrG richtet,a/ wenn sich die Strafe wegen erschwerender Umstände nach Paragraph 38, FinStrG richtet,
b/ wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und der Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag), 1,000.000 S übersteigt oder wenn die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen 1,000.000 S übersteigt und alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen. Daraus folgt, daß das Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung, bei welchem der im Gesetz vorgesehene erschwerende Umstand der Gewerbsmäßigkeit nicht in Betracht kommt, nicht in die gerichtliche Zuständigkeit fällt. Ist das Schöffengericht daher mangels Nachweisbarkeit einer vorsätzlichen Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und einer vorsätzlichen Herbeiführung der inkriminierten Umsatzsteuerverkürzung durch den Angeklagten (vgl. S 243 dA) zur Ansicht gelangt, dessen Tat begründe bloß eine fahrlässige Abgabenverkürzung, mihin ein in die verwaltungsbehördliche Zuständigkeit fallendes Finanzvergehen, so hätte es Richard H*** von der wider ihn erhobenen Anklage wegen Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG gemäß § 214 Abs 1 FinStrG wegen Unzuständigkeit der Gerichte freisprechen müssen (vgl. SSt. 48/26 uva).b/ wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und der Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag), 1,000.000 S übersteigt oder wenn die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen 1,000.000 S übersteigt und alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen. Daraus folgt, daß das Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung, bei welchem der im Gesetz vorgesehene erschwerende Umstand der Gewerbsmäßigkeit nicht in Betracht kommt, nicht in die gerichtliche Zuständigkeit fällt. Ist das Schöffengericht daher mangels Nachweisbarkeit einer vorsätzlichen Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und einer vorsätzlichen Herbeiführung der inkriminierten Umsatzsteuerverkürzung durch den Angeklagten vergleiche S 243 dA) zur Ansicht gelangt, dessen Tat begründe bloß eine fahrlässige Abgabenverkürzung, mihin ein in die verwaltungsbehördliche Zuständigkeit fallendes Finanzvergehen, so hätte es Richard H*** von der wider ihn erhobenen Anklage wegen Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG gemäß Paragraph 214, Absatz eins, FinStrG wegen Unzuständigkeit der Gerichte freisprechen müssen vergleiche SSt. 48/26 uva).
Es war daher wie im Spruche zu erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0120OS00151.87.0121.000Dokumentnummer
JJT_19880121_OGH0002_0120OS00151_8700000_000