TE Vwgh Beschluss 2005/9/21 2005/13/0113

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.09.2005
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §224;
BAO §248;
BAO §9 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. BAO § 224 heute
  2. BAO § 224 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 248 heute
  2. BAO § 248 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 248 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., in der Beschwerdesache des Dipl.-Ing. W D in W, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates (Außenstelle Wien) vom 30. Juni 2005, GZ. RV/0232-W/02 und RV/1008-W/04, betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer 1990 bis 1992 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer 1990 bis 1992 der D Bauplanung und Handelsges.m.b.H., den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Entscheidend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist somit, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Rechtmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann.Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Entscheidend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist somit, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Rechtmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann.

Die vorliegende Beschwerde des Dipl.-Ing. WD bekämpft die oben genannte Berufungsentscheidung, die an die D. GmbH (zu Handen des nunmehrigen Beschwerdeführers) ergangen ist. Ungeachtet des Umstandes, dass der angefochtene Bescheid nach seiner Adressierung dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, entfaltete er nur Rechtswirkungen gegenüber dem bestimmt bezeichneten Bescheidadressaten, nämlich der im Bescheid näher bezeichneten Gesellschaft. Griff aber der angefochtene Bescheid nicht in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers ein, kann diesem auch keine Beschwerdelegitimation nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG zukommen.Die vorliegende Beschwerde des Dipl.-Ing. WD bekämpft die oben genannte Berufungsentscheidung, die an die D. GmbH (zu Handen des nunmehrigen Beschwerdeführers) ergangen ist. Ungeachtet des Umstandes, dass der angefochtene Bescheid nach seiner Adressierung dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, entfaltete er nur Rechtswirkungen gegenüber dem bestimmt bezeichneten Bescheidadressaten, nämlich der im Bescheid näher bezeichneten Gesellschaft. Griff aber der angefochtene Bescheid nicht in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers ein, kann diesem auch keine Beschwerdelegitimation nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zukommen.

Eine solche Beschwerdelegitimation ergibt sich auch nicht aus dem Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei Geschäftsführer der D. GmbH und "als Vertreter verpflichtet, die rückständigen Beiträge des Beitragsschuldners zu zahlen".

Persönliche Haftungen, wie etwa jene des Geschäftsführers einer GmbH gemäß § 9 Abs. 1 BAO, können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 224 BAO durch Haftungsbescheid geltend gemacht werden. Erst durch Erlassung des Haftungsbescheides wird der persönlich Haftende zum Gesamtschuldner. Im Falle seiner Inanspruchnahme kann der Haftungspflichtige gemäß § 248 BAO innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen. Das Berufungsrecht gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch steht dem Haftungspflichtigen auch dann zu, wenn der betreffende Bescheid - wie im Beschwerdefall - bereits vom Erstschuldner angefochten wurde und diesbezüglich bereits eine Berufungsentscheidung ergangen ist (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung2, Tz. 1ff zu § 248).Persönliche Haftungen, wie etwa jene des Geschäftsführers einer GmbH gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BAO, können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 224, BAO durch Haftungsbescheid geltend gemacht werden. Erst durch Erlassung des Haftungsbescheides wird der persönlich Haftende zum Gesamtschuldner. Im Falle seiner Inanspruchnahme kann der Haftungspflichtige gemäß Paragraph 248, BAO innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen. Das Berufungsrecht gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch steht dem Haftungspflichtigen auch dann zu, wenn der betreffende Bescheid - wie im Beschwerdefall - bereits vom Erstschuldner angefochten wurde und diesbezüglich bereits eine Berufungsentscheidung ergangen ist vergleiche , Ritz, Bundesabgabenordnung2, Tz. 1ff zu Paragraph 248,).

Anzumerken ist, dass der vorgelegte, bereits an den Beschwerdeführer ergangene Haftungsbescheid vom 8. Juli 2004 andere Abgaben zum Gegenstand hat als jene, die mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid im Instanzenweg festgesetzt wurden.

Die vom Beschwerdeführer an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensergebnis konnte ein Verfahren zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel nach § 34 Abs. 2 VwGG unterbleiben.Die vom Beschwerdeführer an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensergebnis konnte ein Verfahren zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel nach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG unterbleiben.

Wien, am 21. September 2005

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005130113.X00

Im RIS seit

07.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten