TE OGH 1988/1/26 10ObS1/88

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Veröffentlicht am 26.01.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Wolf und Anton Korntheuer in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Otto W***, Pensionist, 8020 Graz, Vinzenzgasse 12, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wider die beklagte Partei P*** DER A***, 1021 Wien,

Friedrich Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr.Erich Proksch und Dr.Richard Proksch, Rechtsanwälte in Wien, wegen Rückforderung eines Überbezuges an Kinderzuschuß zur Alterspension von 1.160,40 S, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18.August 1987, GZ 7 Rs 1091/87-8, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 10. März 1987, GZ 36 Cgs 1014/87-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt 36 Cgs 1014/87 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, der Pensionsakt 3006 101025 der P***

DER A*** und der Akt 7 Rs 1091/87 des Oberlandesgerichtes Graz werden dem

Oberlandesgericht Graz

zur amtswegigen Berichtigung seines Urteils vom 18.August 1987, 7 Rs 1091/87-8, durch Beisetzen des nach § 45 Abs. 1 Z 2 ASGG nötigen Ausspruchs, ob die Revision nach § 46 Abs. 2 Z 1 ASGG zulässig ist, und einer kurzen Begründung dieses Ausspruchs zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Kläger bezieht von der Beklagten eine vorzeitige Alterspension. Dazu wurde ihm mit Bescheid der Beklagten vom 4. Juli 1986 ab 1.August 1986 ein Kinderzuschuß von 650 S für seine Tochter Martina (weiter)gewährt.

Mit Bescheid vom 11.Dezember 1986 setzte die Beklagte die vorzeitige Alterspension des Klägers ab 1.Juli 1986 um den auf den erwähnten Kinderzuschuß entfallenden Betrag herab, weil seither die Voraussetzungen des § 252 Abs. 2 Z 1 ASVG nicht mehr gegeben seien, stellte einen diesbezüglichen Nettoüberbezug von 1.160,40 S fest und schrieb diesen nach § 107 Abs. 1 ASVG zum Rückersatz vor, wobei sie aussprach, diesen Überbezug in monatlichen Raten von 600 S von der laufenden Leistung in Abzug zu bringen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage bestritt der Kläger nur die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 ASVG und begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung dieser Rückforderung und zur Auszahlung der bisher einbehaltenen Beträge (Rückforderungsraten).

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit der Begründung statt, der Kläger habe keinen Rückforderungstatbestand gesetzt. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Sein Urteil enthält keinen Ausspruch nach § 45 Abs. 1 Z 2 ASGG und keine Begründung für das Unterbleiben eines solchen Ausspruchs. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache und dem Antrag, das angefochtene Urteil im klageabweisenden Sinne abzuändern.

Der Kläger erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Über die Revision kann derzeit noch nicht entschieden werden. Wenn der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entscheidet, 30.000 S nicht übersteigt, hat es nach § 45 Abs. 1 Z 2 ASGG in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision nach § 46 Abs. 2 Z 1 ASGG zulässig ist. Nach § 45 Abs. 5 leg. cit. hat ein solcher Ausspruch in Sozialrechtssachen (nur) in Verfahren über wiederkehrende Leistungen zu unterbleiben.

Gegenstand der vorliegenden Sozialrechtssache ist keine Rechtsstreitigkeit über den Bestand und den Umfang des Anspruchs des Klägers auf einen Kinderzuschuß zur vorzeitigen Alterspension im Sinne des § 65 Abs. 1 Z 1 ASGG, - dabei würde es um eine wiederkehrende Versicherungsleistung gehen - sondern ausschließlich eine Rechtsstreitigkeit über die Pflicht des Klägers zum Rückersatz einer unbestrittenermaßen zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung im Sinne der Z 2 der letztzitierten Gesetzesstelle, und zwar eines Überbezuges an Kinderzuschuß von 1.160,40 S.

Ein solches Verfahren fällt nicht unter § 45 Abs. 5 ASGG (Kuderna, ASGG § 45 Erl. 18).

Wegen des 30.000 S nicht übersteigenden Streit(Urteils)gegenstandes hätte das Berufungsgericht nach § 45 Abs. 1 Z 2 ASGG aussprechen müssen, ob die Revision nach § 46 Abs. 2 Z 1 leg. cit. zulässig ist. Dieser Ausspruch wäre nach § 500 Abs. 3 letzter Satz ZPO kurz zu begründen gewesen.

Die Unterlassung dieses Ausspruchs und seiner kurzen Begründung stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach § 419 ZPO berichtigt werden kann und muß (EvBl. 1984/15; Petrasch, Die Zivilverfahrens-Novelle 1983 in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ÖJZ 1985, 257 f 300).

Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht zulässig ist, dann wäre der Beklagten Gelegenheit zu geben, ihre Revision durch die Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, die Revision für zulässig erachtet wird, zu ergänzen (§ 506 Abs. 1 Z 5 ZPO; Petrasch aa0).

Anmerkung

E13074

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:010OBS00001.88.0126.000

Dokumentnummer

JJT_19880126_OGH0002_010OBS00001_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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